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Verfassung und Verwaltung. V79
in wirklichen Kriegsdiensten stehender Landstand außer Landes verstürbe,
so hat das Militärgericht hinsichtlich der von dem Verstorbenen mitgeführ-
ten Feldequipage und übrigen Fährnisse desselben, nebst Anlegung der
Sperre, die Inventur zu errichten, solche dem Landrechte mitzutheilen,
und das Vermögen dem sich gehörig legitimirenden Erben auszufolgen.
Diese Anordnung hat auf die Landesadeligen des lombard.-venetianischen
Königreiches.keine Anwendung, sondern es gehören alle Realklagen ge-
gen derley Militärpersonen, sie mögen begütert seyn oder nicht, vor das
Forurn rei sita«, die Personalklagen hingegen vor das Militärgericht.
Die Landwehrmannschafr untersteht sowohl während, als außer derCon-
centrirungszeit, ohne Rücksicht auf den Landwehrverband, ganz ihrer
betreffenden Iurisdiction. Die Verlassenschaften der Landwehr-Officiere
und Gemeinen, welche vorher bey dem Militär nicht gedient haben, und
zur Zeit, wo sie für ihre Person der Militärgerichtsbarkeit unterstanden,
mit Tode abgingen, sind an die competente Civilbehörde derselben zur
Abhandlung zu übergeben, e) Die über den competenten Stand auf un-
bestimmte Zeit Beurlaubten sind Andern, welche von Gewerben leben,
gleich zuhalten, und den Civilgerichten untergeordnet, i) Die Reserve-
manner bleiben in allen Privatrechtssachen, auch wahrend der jährlichen
Ubungszeit in den Waffen, der Civilgerichtsbarkeit unterworfen. 2) Die
verabschiedeten Offlciere , wenn sie den Militärcharakter beybehalten.
Diejenigen aber, welche die Militärdienste quitriren und weder eine Pen-
sion genießen, noch den Militärcharakter beybehalten, sie seyen übrigens
Landstande oder nicht, oder auch Maria Theresien-Ordensritter, unter-
liegen keineswegs der Militarjurisdiction; obwohl sie im letzten Falle
als Ordensmirglieder fortan den Gesetzen des Ordens unterstehen. Diese
Regel hat folgende Ausnahmen: 1) Militärofficiere, welche bey Magi-
straten angestellt werden, haben für ihre Person unter der Civisgerichts-
bavkeit zu stehen, wenn sie auch den Militärcharakter beybehalten. 2)
Eben dieß gilt von Individuen, die aus dem Civilstande zur ehemahli-
gen Legion getreten, dabey eine Officiersstelle wirklich bekleidet haben
und nachher von der nunmehr aufgelösten Legion mit Veybehaltung der
Legionsuniform und Ehrenzeichen in ihren vorigen Stand zurückge-
treten sind. 3) Pensionirte Militärofficiere, außer wenn sie zu Civil-
dienstleistungen gelangen. Ausnahmsweise stehen unbegüterte ungarische
und siebenbürgische Landesadelige, welche sich im Pensionsstalide befin-
den, oder mit Beybehaltung des Militarchavakters und der Ehrenzeichen
ausgetreten sind , so wie ihre aus dem Civilstande aufgenommenen
Dienstleute unter der Civilgerichtsbarkeit. Jedoch erstreckt sich diese Alls-
nahme keineswegs auf die in Ungarn oder Siebenbärgen sich aufhalten-
den deutsch- erbländischen oder Reichsadeligen. 4) Die Invaliden-Offi-
ciere, sie mögen in oder außer den Invalidenhäusern leben; desigleichen
allein den Invalidenhausern befindlichen Unteroffic«ere und Gemeine. Da-
gegen unterstehen die auf dem Lande patentmasiig verpsiegten Invaliden
pro tempere der Gerichtsbarkeit ihres Aufenthaltes. Ordnungsmäßig
verabschiedete Soldaten oder abgefertigte Invaliden können in die Inva-
lidenhäuser nicht aufgenommen werden, und unterliegen demnach der
Militärgerichtsbarkeit nicht. 5) Die Felomediker, Chirurgen und Mili-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie