Seite - 680 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Bild der Seite - 680 -
Text der Seite - 680 -
880 Militär-Justiz-Verfassung und Verwaltung.
targeistlichen, auch außer der Campagne, in so lange sie bey dem Mili«
tar engagirt sind und eine Gage beziehen. 6) Die Bau- und Werkmei«
ster, welche keine Bürger sind, sondern im allgemeinen Militärsolde stehen
und daher keine Civilgebäude oder andere Arbeit zum Abbruch der bürger«
lichen Nahrung annehmen dürfen; die bürgerlichen Bau- und Werkmei-
ster hingegen, obschon sieneben anderer Beschäftigung auch bey Festun-
gen arbeiten, und dafür eine gewisse Bestallung genießen, bleiben bey
dem bürgerlichen Forum. 7) Das Personal des Commissariats-und Pro<
viantwesens. 8) Überhaupt alle, in der Militärjurisdictionsnorm vom
31. Dec. 1762 nicht ausgenommenen, wenn auch nicht nahmentlich auf-
geführten Militär-Departements, dergleichen das Invalidenamt, das
Genie-Hauptamt, das Artillerie-Hauptzeugamt, die Monturs- und
Remontirungs-Inspectionen, das oberste Schiffamt, die Monturs-Oko-
nomle-Commissionen, die Militär-Akademien. Hi?von sind jedoch aus-
genommen und der Civilgerichtsbarkeit unterworfen: a) Die beym Hof-
kriegsrathe und bey der Hofkriegsbuchhaltung angestellten Beamten, in-
sofern sie nicht selbst Militärs sind. b) Die Auditoriatspracticanten bis
zu ihrer Anstellung als Auditore, c) Die bey der Wiener-Neustädter
Militär-Akademie angestellten Lehrer vom Civilstande, als: Oberberei-
ter, Tanz-, Fecht- und Sprachmeister. 9) Die Gattinnen der, der
Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen, wo sie sich immer be-
finden, sowohl bey Lebzeiten in Streitsachen, als auch nach ihrem Tode
mit der Verlassenschafts-Abhandlung. 10) Die Milirarwitwen sowohl
bey ihren Lebzeiten in allen ihren Handlungen, als auch nach ihrem Ab-
sterben mit ihrer Verlassenschafts-Abhandlung und zwar bloß mit Rück-
sichtsnahme auf den von ihren Ehemännern bekleideten Charakter, da.
her ohne Rücksicht, ob selbe eine Pension genießen oder nicht. 11) Die
ehelichen und legitimirten Militärkinder, so lange sie minderjährig sind,
und selbst nach erlangter Großjährigkeit, so lange sie eine Milltarpen»
sion genießen; die unehelichen nur dann, wenn die Mutter selbst unter
der Militärgerichtsbarkeit steht. Die Civil-Pupillen haben dagegen un-
ter der Civiljurisdiction zu bleiben, wenn sie gleich in Militärdienste ne«
ten, außer in Dienstsachen und Militär-Verbrechen, in welchen sie
allein dem Militär-Forum unterstehen sollen. Wenn em solcher minder-
jähriger Soldat stirbt, der nebst seinem peculium caslrense auch noch
ein Pupillarvermögen zurückgelassen hat, so kann zwar das Militärge-
richt, so weit vom besagten peculium castrense etwas übrig' bleibt,
dießfalls die Abhandlung pflegen; allein in Absicht auf das unter der
Pupillar-Instanz stehende Waisen-Vermögen ist die Verlassenschafts-
Abhcindlungspflege der Pupillar-Instanz zu überlassen, und daher der-
selben nebst der etwa vorsindigen letzten Anordnung auch von Jenem,
was beym Militärgerichte geschehen, die Mittheilung zu machen. — Die
obenerwähnten Regeln haben folgende Ausnahmen: a) Die Gemahlinn
eines Militaristen, welche für ihre Person eine begüterte Landständinn
ist, steht unter der Gerichtsbarkeit des Landrechrs; d) die Witwen und
Kinder solcher Personen, dee nur auf die Dauer des Kriegs oder sonst
auf eine bestimmte Zeit beym Militär angestellt waren, und in dieser
Dienstleistung gestorben sind; c) die Soldatenweiber, sobald sie nach dem
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie