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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 680 -
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Seite - 680 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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880 Militär-Justiz-Verfassung und Verwaltung. targeistlichen, auch außer der Campagne, in so lange sie bey dem Mili« tar engagirt sind und eine Gage beziehen. 6) Die Bau- und Werkmei« ster, welche keine Bürger sind, sondern im allgemeinen Militärsolde stehen und daher keine Civilgebäude oder andere Arbeit zum Abbruch der bürger« lichen Nahrung annehmen dürfen; die bürgerlichen Bau- und Werkmei- ster hingegen, obschon sieneben anderer Beschäftigung auch bey Festun- gen arbeiten, und dafür eine gewisse Bestallung genießen, bleiben bey dem bürgerlichen Forum. 7) Das Personal des Commissariats-und Pro< viantwesens. 8) Überhaupt alle, in der Militärjurisdictionsnorm vom 31. Dec. 1762 nicht ausgenommenen, wenn auch nicht nahmentlich auf- geführten Militär-Departements, dergleichen das Invalidenamt, das Genie-Hauptamt, das Artillerie-Hauptzeugamt, die Monturs- und Remontirungs-Inspectionen, das oberste Schiffamt, die Monturs-Oko- nomle-Commissionen, die Militär-Akademien. Hi?von sind jedoch aus- genommen und der Civilgerichtsbarkeit unterworfen: a) Die beym Hof- kriegsrathe und bey der Hofkriegsbuchhaltung angestellten Beamten, in- sofern sie nicht selbst Militärs sind. b) Die Auditoriatspracticanten bis zu ihrer Anstellung als Auditore, c) Die bey der Wiener-Neustädter Militär-Akademie angestellten Lehrer vom Civilstande, als: Oberberei- ter, Tanz-, Fecht- und Sprachmeister. 9) Die Gattinnen der, der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Personen, wo sie sich immer be- finden, sowohl bey Lebzeiten in Streitsachen, als auch nach ihrem Tode mit der Verlassenschafts-Abhandlung. 10) Die Milirarwitwen sowohl bey ihren Lebzeiten in allen ihren Handlungen, als auch nach ihrem Ab- sterben mit ihrer Verlassenschafts-Abhandlung und zwar bloß mit Rück- sichtsnahme auf den von ihren Ehemännern bekleideten Charakter, da. her ohne Rücksicht, ob selbe eine Pension genießen oder nicht. 11) Die ehelichen und legitimirten Militärkinder, so lange sie minderjährig sind, und selbst nach erlangter Großjährigkeit, so lange sie eine Milltarpen» sion genießen; die unehelichen nur dann, wenn die Mutter selbst unter der Militärgerichtsbarkeit steht. Die Civil-Pupillen haben dagegen un- ter der Civiljurisdiction zu bleiben, wenn sie gleich in Militärdienste ne« ten, außer in Dienstsachen und Militär-Verbrechen, in welchen sie allein dem Militär-Forum unterstehen sollen. Wenn em solcher minder- jähriger Soldat stirbt, der nebst seinem peculium caslrense auch noch ein Pupillarvermögen zurückgelassen hat, so kann zwar das Militärge- richt, so weit vom besagten peculium castrense etwas übrig' bleibt, dießfalls die Abhandlung pflegen; allein in Absicht auf das unter der Pupillar-Instanz stehende Waisen-Vermögen ist die Verlassenschafts- Abhcindlungspflege der Pupillar-Instanz zu überlassen, und daher der- selben nebst der etwa vorsindigen letzten Anordnung auch von Jenem, was beym Militärgerichte geschehen, die Mittheilung zu machen. — Die obenerwähnten Regeln haben folgende Ausnahmen: a) Die Gemahlinn eines Militaristen, welche für ihre Person eine begüterte Landständinn ist, steht unter der Gerichtsbarkeit des Landrechrs; d) die Witwen und Kinder solcher Personen, dee nur auf die Dauer des Kriegs oder sonst auf eine bestimmte Zeit beym Militär angestellt waren, und in dieser Dienstleistung gestorben sind; c) die Soldatenweiber, sobald sie nach dem
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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