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Militärmacht. — Militär Mont.-Oecon.-Verwalt.
manner, in so weit alle Hiese Personen überhaupt dem Militär-Forum
unterstehen. Den Gränz-Regimentern und dem Csaikisten-Bataillon
steht endlich auch die Gerichtsbarkeit über alle im Bezirke derselben sich
aufhaltenden Personen zu, die sonst keinen eigenen Gerichtsstand haben.
Der Gerichtsbarkeit der Garden unterstehen die im Stande der Garde
begriffenen Personen mit Ausnahme des Garde-Capitäns; die k. k. erste
Arcieren - Leibgarde hat mit der k. k. Trabanten-Garde den Garde-
Auditor gemeinschaftlich, und der "Gerichtsbarkeit der Trabanten-Leib-
garde ist auch die Hofburgwache zugewiesen. — Der Gerichtsbarkeit des
Genie-Corps unterstehen: 1) Alle im Stande des Genie-Corps be-
griffenen Generale, Stabs- und Oberofficiere, und Corps - Cadetten;
2) die Ingenieurs-Akademie und die in dieser Akademie angestellten Offi-
ciere, wenn sie gleich aus dem Pensionsstande genommen sind; 3) das
Mineur-Corps; 4) das Sappeur-Corps; 5) dieFortifications-, Bau-
und Directions-Fcuriere :c. Die Wiener-Neustadter Militar-Akademie-
Direction übt die Inrisdiction über alle im Stande derselben begriffenen
Personen; den Invalidenhaus-Commanden gebührt die Gericylsbarkelt
über alle zum Stande des Invalidenhauses gehörigen Personen vom
Oberstlieutenant abwarrs sammt ihren Frauen und Kindern. Uber^ die
M. I. Versass, der Marine, s. den Artikel Marine.
Militärmacht, s. Armee.
Mi l i tär-Monturs - Oeconomie-Verwaltung. Alle Mon-
turs-Oconomie-Commissionen sind der Monturs-Central-Inspection
in Wien untergeordnet. Der als Inspecteur angestellte General führt
unter der obersten Leimng des Hofkriegsrathes die Oberaufsicht üb-r das
Monturs- und Ausrüstungs- dann Bettengeschäft der Armee, und über
die dieses Geschäft besorgenden Monturs - Oconomie-Commissionen und
Depots, ohne daß er jedoch für die Vorrathe und Rechnungen zu haften
hat. — Das Monturs-Commissions-Personale ist zwar in allen mit
dem Lande zu verhandelnden Gegenständen, in politischen und Disciplin-
sachen, wie auch hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in peinlichen und bürger-
lichen Rechtsfällen, und in den Geschäften des adeligen Nichteramtes
dem General-Commando des Landes untergeordnet; der Monrurs-In-
specteur hat aber über alles, was das Personale betrifft, Einsicht zuneh-
men; er unterlegt dem Hofkriegsrathe die Vorschläge über die Besetzung
der Stabs- und Ob?rofficier-Srellen, und über die zu veranlassenden
Übersetzungen der Officiere und Beamten von einer Commission zur an-
dern; er empfangt die Conduite-Listen, befördert die der Oberofficiere
und Beamten an den Hofkriegsrarh , und verfaßt selbst jene der Com-
mandanten und Stabsofficiere. Transferirungen vom Feldwebel oder
Obermeister abwärts, kann er für sich veranlassen, auch steht es ihm
frey, die Heyrathsbe>villigungen an die Mannschaft und Handwerker,
vom Feldwebel oder Obermeister abwärts selbst zu ertheilen, oder dieses
Recht den Commandanten der Commissionen zu überlassen. In Rücksicht
auf Disciplinarstrafen ist den Letzteren gleiche Gewalt, wie den Com-
mandanten selbstständiger Bataillons oder Corps eingeräumt. Den Offi-
cieren und Nechnungs-Adjuncren wird die Heyrathsbewilligung von dem
Inspecteur, wenn aber diese Stelle nicht besetzt ist, vom General-Com-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie