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684 Militär-Personen zc. — Militär-Spitäler.
mando des Landes ertheilt. — Monturs«öconomie-Commiffionen bestehen
1) zuStockerau, wo sich die Haupt-Monturs-Oconomie<Commission
befindet; 2) zu Prag; 3) zu Brunn; 4) zu Alt-Ofen; 5) zu
Iaroslau; 6) zu Carlsburg in Siebenbürgen; 7) zu Gräh
und 3) zu Verona. — Die Bestimmung der Monturs-Oconomie.
Cotymissionen ist, die Armee sowohl in Friedens- als Kriegszeiten mit
den erforderlichen Monturs-, Armaturs-, Lederwerks-, Pferd - Rü«
stungs- und Feld-Requisitensorten aller Art zu versehen, die inKnegs»
zeiten für die Feldspitäler nöthigen Spitalgerathschaften und ärztlichen
Requisiten in Vorrath zu halten, und auch die für die Truppen erfor-
derlichen Bett-Fournituren zu erzeugen.
Militär-Personen in Hinsicht der geistlichen Iurisdic-
tions-Zuweisung. Die Oberdirection der Militär-Kirch nangelegen-
heiten ist dem apostolischen Feldvicar der Armee anvertraut, dem ein
Auditor causarum und Director des Feldconsistoriüms, dann ein Se-
cretar zur Besorgung der Consistorial-Kanzleygeschäfte, beygegeben ist.
—^Die bey jedem General-Commando zur Leitung der kirchlichen Ange-
legenheiten der Regimenter und Corps, und zur Aufsicht über die Regi-
ments-, Corps-, FestungS-, Garnisons- und Spitalocaplane angestell-
ten Feldsuperioren sind dem apostolischen Feldmcar untergeordnet, und
erhalten von ihm alle Aufträge, in Folge deren sie das weitere an die
ihnen untergeordneten Feld- und Garnisonscapläne erlassen. Diese sind
auch in allen Disciplinar-Gegenständen der Gerichtsbarkeit des apostoli-
schen Feldvicars unterworfen. Die Feldcapläne habendie geistliche Iu-
risdiction bey Taufen, Trauungen, Begrabnissen und überhaupt bey
Administrirung der Sacramente, in Ansehung der ad militiam vagam
gehörigen Militärpersonen, hingegen die Civilgeistlichen diese Iurisdic-
rion bey den ad militiam stabilem gerechneten Militarpersonen auszu-
üben. — Da sich die Fälle häusig ereignen können, daß Personen, wel-
che ad militiam vagam gehören, einer geistlichen Amtshandlung bedür-
fen, ohne den Feldsuperior oder Feldcaplan, dessen geistlicher Iurisdic-
tion sie zugewiesen sind, in der Nähe zu haben, so bleibt die Civilgeist-
lichkeit verpflichtet, in diesen Fällen die geistlichen Iurisdicnons-Hand-
lungen in Vertretung der Militärgeistlichkeit auszuüben.
Militär Schematismus des österr. Raiserthumes. Unter
diesem Titel erscheint alljährlich ein Handbuch, alle Zweige und unmit-
telbar bezügliche Gegenstände des Militärwesens enthaltend. Er ist seit
1315 einVerlagsarttkel der k. k. Hof-und Staatsdruckerey, vom Hof-
kriegsrathe selbst redigirt. Von seinem Entstehen 1790 an bis 18l4 war
er im Privatverlag des Redacteurs und Herausgebers August Gräf-
fer erschienen. Im Kriegsjahre 1809 kam er nicht heraus. Anfänglich
war er betitelt: Miliz-Almanach; Militär-Almanach; Schematismus
der k. k. Armee. Die bequeme Brauchbarkeit des M.-S. hat seit meh-
reren Jahren durch ein vollständiges Nahmenregister sehr gewonnen.
Militär-Spitäler. Die zur Übernahme und Herstellung der
Kranken und Verwundeten in Kriegezeiten zu errichtenden Feldspitäler
werden in 3 Classen getheilt, und sind entweder Aufnayms-, Unter-
tags« oder Hauptfeldspitaler.— DieAufna h lnsspitäler sind stets von
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Band 3
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe I-M
- Band
- 3
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 768
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie