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24 Nationalbank, k. k. priv. östcrr.
Statuten und Privilegien wurden erst durch das Patent vom 15.
Iuly 1317 bekannt gemacht. Die Operationen hatten aber schon vom
I. Iuly 1316 ihren Anfang genommen. Sie gewährt alle Vortheile
einer Wechsel-, Leih- und Depositenbank, und besorgt außerdem die Ein-
lösung der seit 1311 und 13 bestehenden Einlösungs- und Anticipations-
scheine, so wie die damit verbundene Verwaltung des Tilgungsfondes.
Die N. bildet ein vollständiges Eigenthum der Privaten und nicht des
Staates. Ihr vorzüglicher Zweck ist die Erweiterung und Erleichterung
des Wechsel- und Hypothekarcredits, wodurch Oewerbssieiß belebt und
Wohlstand begründet werden soll. Diese Aufgabe hat die österr. N. seit-
her schrittweise gelöst, und hat sie einst alles das, wozu sie in dem ihr
ertheilten Privilegium berechtigt ist, in vollster Ausdehnung zur Aus-
übung gebracht, dann wird sich im hellen Lichte zeigen, daß durch ihr
scharfsinnig berechnetes Wirken der Wohlstand der Monarchie in vielen
Beziehungen gegründet ward. Wenn die N. mit der Bewahrung ihrer
Unabhängigkeit eine enge Verbindung mit der Staatsverwaltung ver«
einigt, so befolgt sie dabey das System d^er best eingerichteten Banken,
welche in dieser Vereinigung die zuverlässigste Bürgschaft für das Gelin-
gen vortheilhafter Operationen sinden. Die Geschäfte der N. zerfallen
in folgende Abtheilungen: 1) In die Ausgabe und Verwechslung der
von ihr ausgefertigten Noten, 2) in das Escompten-Geschäft, 3) in
die Erfolgung von Vorschüssen und Darleihen, 4) in das Depositen-
Oeschaft, 5) in das Giro-Geschäft. —Die Bankgesellschaft wird durch
einen Ausschuß und durch eine Direction repräsentirt. Der Bank-Aus-
schuß wird aus 100 Actionären für ein volles Jahr unveränderlich ge-
bildet, deren jeder im wirklichen Besitz von 36 Bankactien (s d.) seyn
muß. Er versammelt sich der Regel nach jährlich einmahl im Monathe
Jänner zur Prüfung und Beurtheilung der Bankgeschäfte. Jedes Mit-
glied des Ausschusses kann nur in eigener Person erscheinen, und hat
nur eine Stimme. Die Bank-Direction besteht aus dem Gouverneur,
dessen Stellvertreter, und 12 Directoren. Der Gouverneur und sein
Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt, die Directoren aber von
dem Bank-Ausschusse aus der Zahl der Actionäre gewählt, und vom
Kaiser bestätiget. — Das gesammte Vermögen der Bank und die Ein-
künfte, welche die Bankgesellschaft als ein vereinigter Körper bezieht,
sind, mit Ausnahme der Realitäten, steuerfrey, und die Bücher, so
wie alle im Nahmen der Bankgesellschaft ausgefertigten Geldurkunden,
genießen die Stempelfreyheit. Die N. ist berechtigt Filial-Banken
innerhalb der Monarchie zu errichten. In den Rechtsstreitigkeiten, mit
Ausnahme der Wechselgeschäfte, ist das k. k. niederösterr. Landrecht der
Gerichtsstand der N . , und die Amortisationen der Bank - Urkunden
müssen bey demselben nachgesucht werden. Die Dauer des Privilegiums
ist auf 25 Jahre bestimmt. — Die jetzigen ordentlichen Geschäfts-Er-
tragnisse der priv. österr. N. sind: I) Zinsen von dem fruchtbringen-
den Stammvermögen. 2) Zinsen von escomptirten Effecten. 3) Zinsen
und Gebühren für Vorschüsse auf Pfänder. 4). Erträgnisse des Reser-
ve - Fondes. 5) Provision von Provinzial - Casse - Anweisungen. >—
liber die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der priv. österr. N. er-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie