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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
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24 Nationalbank, k. k. priv. östcrr. Statuten und Privilegien wurden erst durch das Patent vom 15. Iuly 1317 bekannt gemacht. Die Operationen hatten aber schon vom I. Iuly 1316 ihren Anfang genommen. Sie gewährt alle Vortheile einer Wechsel-, Leih- und Depositenbank, und besorgt außerdem die Ein- lösung der seit 1311 und 13 bestehenden Einlösungs- und Anticipations- scheine, so wie die damit verbundene Verwaltung des Tilgungsfondes. Die N. bildet ein vollständiges Eigenthum der Privaten und nicht des Staates. Ihr vorzüglicher Zweck ist die Erweiterung und Erleichterung des Wechsel- und Hypothekarcredits, wodurch Oewerbssieiß belebt und Wohlstand begründet werden soll. Diese Aufgabe hat die österr. N. seit- her schrittweise gelöst, und hat sie einst alles das, wozu sie in dem ihr ertheilten Privilegium berechtigt ist, in vollster Ausdehnung zur Aus- übung gebracht, dann wird sich im hellen Lichte zeigen, daß durch ihr scharfsinnig berechnetes Wirken der Wohlstand der Monarchie in vielen Beziehungen gegründet ward. Wenn die N. mit der Bewahrung ihrer Unabhängigkeit eine enge Verbindung mit der Staatsverwaltung ver« einigt, so befolgt sie dabey das System d^er best eingerichteten Banken, welche in dieser Vereinigung die zuverlässigste Bürgschaft für das Gelin- gen vortheilhafter Operationen sinden. Die Geschäfte der N. zerfallen in folgende Abtheilungen: 1) In die Ausgabe und Verwechslung der von ihr ausgefertigten Noten, 2) in das Escompten-Geschäft, 3) in die Erfolgung von Vorschüssen und Darleihen, 4) in das Depositen- Oeschaft, 5) in das Giro-Geschäft. —Die Bankgesellschaft wird durch einen Ausschuß und durch eine Direction repräsentirt. Der Bank-Aus- schuß wird aus 100 Actionären für ein volles Jahr unveränderlich ge- bildet, deren jeder im wirklichen Besitz von 36 Bankactien (s d.) seyn muß. Er versammelt sich der Regel nach jährlich einmahl im Monathe Jänner zur Prüfung und Beurtheilung der Bankgeschäfte. Jedes Mit- glied des Ausschusses kann nur in eigener Person erscheinen, und hat nur eine Stimme. Die Bank-Direction besteht aus dem Gouverneur, dessen Stellvertreter, und 12 Directoren. Der Gouverneur und sein Stellvertreter werden vom Kaiser ernannt, die Directoren aber von dem Bank-Ausschusse aus der Zahl der Actionäre gewählt, und vom Kaiser bestätiget. — Das gesammte Vermögen der Bank und die Ein- künfte, welche die Bankgesellschaft als ein vereinigter Körper bezieht, sind, mit Ausnahme der Realitäten, steuerfrey, und die Bücher, so wie alle im Nahmen der Bankgesellschaft ausgefertigten Geldurkunden, genießen die Stempelfreyheit. Die N. ist berechtigt Filial-Banken innerhalb der Monarchie zu errichten. In den Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme der Wechselgeschäfte, ist das k. k. niederösterr. Landrecht der Gerichtsstand der N . , und die Amortisationen der Bank - Urkunden müssen bey demselben nachgesucht werden. Die Dauer des Privilegiums ist auf 25 Jahre bestimmt. — Die jetzigen ordentlichen Geschäfts-Er- tragnisse der priv. österr. N. sind: I) Zinsen von dem fruchtbringen- den Stammvermögen. 2) Zinsen von escomptirten Effecten. 3) Zinsen und Gebühren für Vorschüsse auf Pfänder. 4). Erträgnisse des Reser- ve - Fondes. 5) Provision von Provinzial - Casse - Anweisungen. >— liber die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der priv. österr. N. er-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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