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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
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Seite - 15 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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Nationalbank, k. k. priv. österr. l5 scheinen halbjährig gedruckte Ausweise, oder sogenannte Bilanzen. — Die für den Handel und Besitz von österr. Staatspapieren, und für jeden Privaten vorzüglich wichtigen Bankgeschäfte sind: I) Das Es- compten - Geschäft , 2) das Darlehen- Geschäft, 3) dab Devositen- Geschäft. Der Ncgel nach macht die N. diese erwähnten Geschäfte nur mit bekannten rechtlichen und in Wien ansäßigen Personen. — Die Es- compte- Casse discontirt Wechsel, welche auf gesetzliche conventions- mäßige Münze lauten, und in Wien zahlbar sind. Bey dieser Ge- schäftsführung werden überdieß folgende Grundsatze befolgt: Die zu es- comptirenden Wechsel müssen wenigstens auf 200 Gulden lauten, und keine unter 10 Tagen und über 3 Monathe laufende Verfallfristen haben. Jene, welche früher als in 10 Tagen zahlbar sind, werden nur dann in Escompte übernommen, wenn sich deren Besitzer dem auf 10 Tage berechneten Escompten-Abzüge freywillig unterzieht. Es können nur Wechsel, welche auf Ordre lauten, und deren sämmtliche Giri bis zum letzten Inhaber ordnungsmäßig ausgefüllt sind, von der N. escomptirt werden. Die Wechsel müssen ferner der Regel nach durch 3 anerkannte solide Unterschriften verbürgt seyn. Wenigstens eine derselben muß die beym niederösterr. Wechselgerichte protocollirte Firma eines hierortigen Kaufmanns oder landesbefugten Fabrikanten seyn. Sämmtliche angege- bene Erfordernisse müssen auch die sogenannten Platz- oder Waarenbillets ausweisen. Unter die zum Escomvte geeigneten Effecten gehören auch: 1) Die gezogenen Lose und Schuldverschreibungen von den sogenannten Rothschild'schen Darlehen von 1820 und 1821. 2) Die Zinsen-Cou- pons der auf ^Conventions-Münze lautenden Staatsschuldverschreibun- gen. 3) Die Probierscheine und Geld-Assignationen, welche das k. k. Hauptmünzamt und die in den Provinzen bestehenden Einlösungsämter für eingegangenes Pagamentsilber auszustellen pflegen. Die Probierschei- ne und Geld-Assignationen müssen vor allem bey dem k. k. Hauptmünz- amte zur gehörigen Vormerkung auf den Nahmen der N. vorgewiesen werden. Selbe sind dann mit einer eigenhändig gefertigten und saldirten Escompte-Note des! Eigenthümers bey der Escompte-Casse einzulegen. — Die N. leistet gegenwärtig Vorschüsse auf nachfolgende Gegenstände 2) Auf die zur Annahme als Depositum geeigneten Gold- und Silberma- terialien, b) Auf alle inländischen Staatspapiere der ältern und neuern Staatsschuld, selbst aufständische Ärarial- und Domestical-Obligativnen. Jedermann, ohne Unterschied des Standes, wenn er der Bank als ein rechtlicher Mann bekannt und in Wien ansäßig ist, kann sich bey der Bank um Bewilligung eines Darlehens melden. Die Verzinsung der Vorschüsse, welche gegenwärtig auf Gold- und Sildermaterialien nur zu 2 von 100, und auf Staatspapiere zu 4 von 100 bemessen ist, wird nur nach den gleichmäßigen Fristen von 15 zu 15 Tagen berechnet, und ist beym Empfange des Darlehens in vorhinein zu berichtigen, daher auch die Vorschüsse selbst nur für folgende Termine bewilliget werden, als: 15, 30, 45, 60, 75 und 90 Tage, welche letztere die längste Frist ist. Dem Eigenthümer eines Pfandes steht es vollkommen frey dasselbe auch vor der Verfallsfrist gegen Erlag der vollen Summe, für welche er der Bank zum Schuldner geworden, in jeder beliebigen Frist
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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