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Nationalbank, k. k. priv. österr. l5
scheinen halbjährig gedruckte Ausweise, oder sogenannte Bilanzen. —
Die für den Handel und Besitz von österr. Staatspapieren, und für
jeden Privaten vorzüglich wichtigen Bankgeschäfte sind: I) Das Es-
compten - Geschäft , 2) das Darlehen- Geschäft, 3) dab Devositen-
Geschäft. Der Ncgel nach macht die N. diese erwähnten Geschäfte nur
mit bekannten rechtlichen und in Wien ansäßigen Personen. — Die Es-
compte- Casse discontirt Wechsel, welche auf gesetzliche conventions-
mäßige Münze lauten, und in Wien zahlbar sind. Bey dieser Ge-
schäftsführung werden überdieß folgende Grundsatze befolgt: Die zu es-
comptirenden Wechsel müssen wenigstens auf 200 Gulden lauten, und
keine unter 10 Tagen und über 3 Monathe laufende Verfallfristen haben.
Jene, welche früher als in 10 Tagen zahlbar sind, werden nur dann
in Escompte übernommen, wenn sich deren Besitzer dem auf 10 Tage
berechneten Escompten-Abzüge freywillig unterzieht. Es können nur
Wechsel, welche auf Ordre lauten, und deren sämmtliche Giri bis zum
letzten Inhaber ordnungsmäßig ausgefüllt sind, von der N. escomptirt
werden. Die Wechsel müssen ferner der Regel nach durch 3 anerkannte
solide Unterschriften verbürgt seyn. Wenigstens eine derselben muß die
beym niederösterr. Wechselgerichte protocollirte Firma eines hierortigen
Kaufmanns oder landesbefugten Fabrikanten seyn. Sämmtliche angege-
bene Erfordernisse müssen auch die sogenannten Platz- oder Waarenbillets
ausweisen. Unter die zum Escomvte geeigneten Effecten gehören auch:
1) Die gezogenen Lose und Schuldverschreibungen von den sogenannten
Rothschild'schen Darlehen von 1820 und 1821. 2) Die Zinsen-Cou-
pons der auf ^Conventions-Münze lautenden Staatsschuldverschreibun-
gen. 3) Die Probierscheine und Geld-Assignationen, welche das k. k.
Hauptmünzamt und die in den Provinzen bestehenden Einlösungsämter
für eingegangenes Pagamentsilber auszustellen pflegen. Die Probierschei-
ne und Geld-Assignationen müssen vor allem bey dem k. k. Hauptmünz-
amte zur gehörigen Vormerkung auf den Nahmen der N. vorgewiesen
werden. Selbe sind dann mit einer eigenhändig gefertigten und saldirten
Escompte-Note des! Eigenthümers bey der Escompte-Casse einzulegen. —
Die N. leistet gegenwärtig Vorschüsse auf nachfolgende Gegenstände
2) Auf die zur Annahme als Depositum geeigneten Gold- und Silberma-
terialien, b) Auf alle inländischen Staatspapiere der ältern und neuern
Staatsschuld, selbst aufständische Ärarial- und Domestical-Obligativnen.
Jedermann, ohne Unterschied des Standes, wenn er der Bank als
ein rechtlicher Mann bekannt und in Wien ansäßig ist, kann sich bey
der Bank um Bewilligung eines Darlehens melden. Die Verzinsung
der Vorschüsse, welche gegenwärtig auf Gold- und Sildermaterialien
nur zu 2 von 100, und auf Staatspapiere zu 4 von 100 bemessen ist,
wird nur nach den gleichmäßigen Fristen von 15 zu 15 Tagen berechnet,
und ist beym Empfange des Darlehens in vorhinein zu berichtigen, daher
auch die Vorschüsse selbst nur für folgende Termine bewilliget werden,
als: 15, 30, 45, 60, 75 und 90 Tage, welche letztere die längste
Frist ist. Dem Eigenthümer eines Pfandes steht es vollkommen frey
dasselbe auch vor der Verfallsfrist gegen Erlag der vollen Summe, für
welche er der Bank zum Schuldner geworden, in jeder beliebigen Frist
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie