Seite - 17 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Bild der Seite - 17 -
Text der Seite - 17 -
Nationalbank, k. k. priv. östcrr.
2) Silbermünzen, die vom Verkehre nicht ausgeschlossen, dann Gold-
und Silberbarren, 3)Geräthe aller Art aus edlen Metallen, ^Bank-
noten, 5) in- und ausländische Staatspapiere aller Art, 6) österr.
Bank-Actien und Partial-Obligationen von Privaten, auf Überbringer
lautend, 7) sonstige Geldurkunden von Privaten, endlich 3) Privat-
Urkunden und Documente, welche nicht auf Geld lauten. Für alle diese
Gegenstande sind folgende Gattungen von Gebühren festgesetzt und zwar:
a)Was die Ubernahms- und Erfolglassungsgebühren betrifft, so nimmt die
N., ohne alle Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes, von allen
Depositen, welche unter 50 Pfund wiegen, 1 Gulden Bank-Valuta,
von jenen, die 50 bis 100 Pfund wiegen, 2 Gulden Bank-Valuta,
und endlich von allen noch schwereren Collis von 50 zu 50 Pfunden des
Gewichts um 1 Gulden Bank-Valuta mehr ab. Zur mehreren Be-
stimmtheit ist hierüber festgesetzt, daß bis inclu8ive 8,000 Ducaten,—
höchstens 100 Stück 5 pCtige Metall - Obligationen, — höchstens 500
Smck vom Anlehen 1820 , — höchstens 200 Stück vom Anlehen
1821, —höchstens 100 Stück von den übrigen Metall- odcr W. W.-
Obligationen, — höchstens 100 Stück österr.Bank-Actien, oder höch-
stens 100 Srück Partial-Obligationen von Privaten, für einen ein-
fachen Collo, zu 1 Gulden Ubernahms- und 1 Gulden Erfolglas-
sungsgebühr anzusehen sind. Die Aufbewahrungsgebühren werden ver-
schieden, nach der Verschiedenheit der zu devositirenden Gegenstände,
abgefordert: 1) Von Goldmünzen, welche vom Verkehre nicht ausge-
schlossen sind, beträgt die ganzjährige Aufbewahrungsgebühr.1 Gulden,
die halbjährige 30 Kreuzer, der vierteljährige 15 Kreuzer Bank-Valuta
von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes. Für kürzere Fristen
bezahlt man von jedem 1,000 Gulden des Abschatzungswerthes für 15
Tage 3, für 30 Tage 6, für 45 Tage 3, für 60 Tage 10, und für
75 Tage 13 Kreuzer Bank-Valuta; 2) von Silbermünzen, welche
vom Verkehre nicht ausgeschlossen sind, dann von Gold- und Silber-
waaren, macht die ganijährige Aufbewahrungsgebühr 2 Gulden, die
halbjährige 1 Gulden, die vierteljährige 30 Kreuzer Bank-Valuta
von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes aus. Bey kürzeren
Fristen bezahlt man von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes,
für 15 Tage 6, für 30 Tage 12, für, 45 Tage 16, für 60 Tage 20,
und für 75 Tage 26 Kreuzer Bank-Valuta; 3) bey allen Gattungen
von Gerathen aus edlen Metallen ist, wenn der hinterlegte Werth we-
niger als 50,000 Gulden Bank-Valuta beträgt, die ganzjährige Auf-
bewahrungsgebühr 30, die halbjährige 20, die vierteljährige 15 Kreu-
zer Bank-Valuta von 100 Gulden des Abschätzungswerthes. Für kür-
zere Fristen bezahlt man von 100 Gulden der unter 50,000 Gulden
ausfallenden Abschätzung für 15 Tage 4, für 30 Tage 3, für 45 Tage
10, für 60 Tage 12, für 75 Tage 14 Kreuzer Bank-Valuta. Be-
trägt die Abschätzung 50,000 Gulden Bank-Valuta, oder eine höhere
Summe, so werden für 1 Jahr 20, für 5 Jahr 15, und für 5 Jahr
32 Kreuzer; hingegen bey kürzeren Fristen, für 15 Tage 3, für 30
Tage 6, für 45 Tage 3, für 60 Tage 10, und für 75 Tage 11 Kreu-
zer Bank-Valuta von 100 Gulden des Abschatzungswerthes entrichtet;
Oesterr.Nat.Encykl.Vd.lv. 2
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie