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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
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Nationalbank, k. k. priv. östcrr. 2) Silbermünzen, die vom Verkehre nicht ausgeschlossen, dann Gold- und Silberbarren, 3)Geräthe aller Art aus edlen Metallen, ^Bank- noten, 5) in- und ausländische Staatspapiere aller Art, 6) österr. Bank-Actien und Partial-Obligationen von Privaten, auf Überbringer lautend, 7) sonstige Geldurkunden von Privaten, endlich 3) Privat- Urkunden und Documente, welche nicht auf Geld lauten. Für alle diese Gegenstande sind folgende Gattungen von Gebühren festgesetzt und zwar: a)Was die Ubernahms- und Erfolglassungsgebühren betrifft, so nimmt die N., ohne alle Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes, von allen Depositen, welche unter 50 Pfund wiegen, 1 Gulden Bank-Valuta, von jenen, die 50 bis 100 Pfund wiegen, 2 Gulden Bank-Valuta, und endlich von allen noch schwereren Collis von 50 zu 50 Pfunden des Gewichts um 1 Gulden Bank-Valuta mehr ab. Zur mehreren Be- stimmtheit ist hierüber festgesetzt, daß bis inclu8ive 8,000 Ducaten,— höchstens 100 Stück 5 pCtige Metall - Obligationen, — höchstens 500 Smck vom Anlehen 1820 , — höchstens 200 Stück vom Anlehen 1821, —höchstens 100 Stück von den übrigen Metall- odcr W. W.- Obligationen, — höchstens 100 Stück österr.Bank-Actien, oder höch- stens 100 Srück Partial-Obligationen von Privaten, für einen ein- fachen Collo, zu 1 Gulden Ubernahms- und 1 Gulden Erfolglas- sungsgebühr anzusehen sind. Die Aufbewahrungsgebühren werden ver- schieden, nach der Verschiedenheit der zu devositirenden Gegenstände, abgefordert: 1) Von Goldmünzen, welche vom Verkehre nicht ausge- schlossen sind, beträgt die ganzjährige Aufbewahrungsgebühr.1 Gulden, die halbjährige 30 Kreuzer, der vierteljährige 15 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes. Für kürzere Fristen bezahlt man von jedem 1,000 Gulden des Abschatzungswerthes für 15 Tage 3, für 30 Tage 6, für 45 Tage 3, für 60 Tage 10, und für 75 Tage 13 Kreuzer Bank-Valuta; 2) von Silbermünzen, welche vom Verkehre nicht ausgeschlossen sind, dann von Gold- und Silber- waaren, macht die ganijährige Aufbewahrungsgebühr 2 Gulden, die halbjährige 1 Gulden, die vierteljährige 30 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes aus. Bey kürzeren Fristen bezahlt man von jedem 1,000 Gulden des Abschätzungswerthes, für 15 Tage 6, für 30 Tage 12, für, 45 Tage 16, für 60 Tage 20, und für 75 Tage 26 Kreuzer Bank-Valuta; 3) bey allen Gattungen von Gerathen aus edlen Metallen ist, wenn der hinterlegte Werth we- niger als 50,000 Gulden Bank-Valuta beträgt, die ganzjährige Auf- bewahrungsgebühr 30, die halbjährige 20, die vierteljährige 15 Kreu- zer Bank-Valuta von 100 Gulden des Abschätzungswerthes. Für kür- zere Fristen bezahlt man von 100 Gulden der unter 50,000 Gulden ausfallenden Abschätzung für 15 Tage 4, für 30 Tage 3, für 45 Tage 10, für 60 Tage 12, für 75 Tage 14 Kreuzer Bank-Valuta. Be- trägt die Abschätzung 50,000 Gulden Bank-Valuta, oder eine höhere Summe, so werden für 1 Jahr 20, für 5 Jahr 15, und für 5 Jahr 32 Kreuzer; hingegen bey kürzeren Fristen, für 15 Tage 3, für 30 Tage 6, für 45 Tage 3, für 60 Tage 10, und für 75 Tage 11 Kreu- zer Bank-Valuta von 100 Gulden des Abschatzungswerthes entrichtet; Oesterr.Nat.Encykl.Vd.lv. 2
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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