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18 Nationalbank, k. k. priv. österr.
4) von Banknoten wird eine Aufbewahrungsgebühr von 30 Kreuzer
Bank-Valuta für 1 Jahr, von 15 Kreuzer für ein halbes Jahr, von
3 Kreuzer für H Jahr, und bey kürzeren Fristen von 2 Kreuzer für
15 Tage, von 3 Kreuzer für 30 Tage, von 4 Kreuzer für 45 Tage,
von 5 Kreuzer für 60 Tage und von 6 Kreuzer für 75 Tage von je«
dem hinterlegten 1,000 Gulden bezahlt; 5) bey allen Gattungen von
in- und ausländischen Staatspapieren, bey deren ersteren die Aufde-
wahrungsgebühr nach dem jeweiligen börsemäßigen Curse, bey den
letzteren aber nach ihrem Nennwerthe berechnet wird, ist folgender
Maßstab aufgestellt worden: Betragen die hinterlegten Staatspapiere
weniger als 200,000 Gulden Bank-Valuta, so wird die ganzjährige
Aufbewahrungsgebühr mit 30 Kreuzer, die halbjährige mit 15 Kreuzer
und die vierteljahrige mit 10 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1,000
Gulden des Schätzungswerthes berechnet. Betragen die hinterlegten
Staaröpapiere mehr als H00,000 Gulden, so entfällt die ganzjährige
Aufbewahrungsgebühr mit 15 Kreuzer, die halbjährige mit 10 Kreuzer
und die vierteljährige mit 5 Kreuzer für jedes hinterlegte 1,000 Gul-
den. Bey kürzeren Fristen bezahlt man von jedem hinterlegten 1,000
Gulden
im ersten Grade im zweyten Grade
für 15 Tage 3 Kreuzer 2 Kreuzer
„ 4 „ o
„ 45 „ 6 „ 3^ „
" 60 „ 7 „ 4^ „
?, 75 „ 8 „ 4Z „
6) die österr. Bank-Actien, welche jeder Zeit nach ihrem börsemaßigen
Werthe, und Partial-Obligationen von Privaten auf Überbringer lau-
tend, welche nach ihrem Nennwerthe considerirt werden, bezahlen die
ganz gleichen Aufbewahrungsgebühren, wie die in-, und ausländischen
Staatspapiere. 7) Bey Hinterlegung der sonstigen Geldurkunden von
Privaten, welche nach ihrem Nennwerthe angenommen werden, tritt
folgender Maßstab von Gebühren ein: Bis zu dem Betrage von 200,000
Gulden wird 1 Gulden von 1,000 Gulden, von 200,000 bis 400,000
Gulden wird 40 Kreuzer, von-«500,000 bis 600,000 Gulden wird
30 Kreuzer, von 600,000 bis 800,000 Gulden 20 Kreuzer, von
800,000 bis 1 Million Gulden und darüber 15 Kreuzer Bank-Valuta
von jedem 1,000 Gulden bey der Einlage des Deposilums abgenommen.
Bey der Auslosung wird jedoch immer die Hälfte der obigen Gebühr,
ganz nach demselben gradativen Maßstabe, entrichtet. DieZeit derAuf-
bewahrunH macht in diesen Gebühren keinen Unterschied, und die Ge-
bühr ist.nur ein für alle Mahl zu bezahlen; L) bey Privat-Urkunden und
Docllmenten, welche keinen eigentlichen und allgemeinen Geldwerth
haben, als Testamente, Ehecontracte, Gesellschafisr'erträge, Schen-
kungsurkunden von Todeswegen, Stiftungslirtunden, Familienstamm--
rafeln, Kauf- und Miethconrracte :c., wird ein für alle Mahl ohne
Rücksicht auf die Dauer der Hinrerlegimg, eme Aufbewahrungsge ühr
von !0 Gulden Bank-Valuta festgesciN und hierbei) bemelkt, daß sich
die Depositencaffe, ohne jedoch die Urkunde lesen zu dürfen, bey ihrer
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie