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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
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Seite - 18 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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18 Nationalbank, k. k. priv. österr. 4) von Banknoten wird eine Aufbewahrungsgebühr von 30 Kreuzer Bank-Valuta für 1 Jahr, von 15 Kreuzer für ein halbes Jahr, von 3 Kreuzer für H Jahr, und bey kürzeren Fristen von 2 Kreuzer für 15 Tage, von 3 Kreuzer für 30 Tage, von 4 Kreuzer für 45 Tage, von 5 Kreuzer für 60 Tage und von 6 Kreuzer für 75 Tage von je« dem hinterlegten 1,000 Gulden bezahlt; 5) bey allen Gattungen von in- und ausländischen Staatspapieren, bey deren ersteren die Aufde- wahrungsgebühr nach dem jeweiligen börsemäßigen Curse, bey den letzteren aber nach ihrem Nennwerthe berechnet wird, ist folgender Maßstab aufgestellt worden: Betragen die hinterlegten Staatspapiere weniger als 200,000 Gulden Bank-Valuta, so wird die ganzjährige Aufbewahrungsgebühr mit 30 Kreuzer, die halbjährige mit 15 Kreuzer und die vierteljahrige mit 10 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1,000 Gulden des Schätzungswerthes berechnet. Betragen die hinterlegten Staaröpapiere mehr als H00,000 Gulden, so entfällt die ganzjährige Aufbewahrungsgebühr mit 15 Kreuzer, die halbjährige mit 10 Kreuzer und die vierteljährige mit 5 Kreuzer für jedes hinterlegte 1,000 Gul- den. Bey kürzeren Fristen bezahlt man von jedem hinterlegten 1,000 Gulden im ersten Grade im zweyten Grade für 15 Tage 3 Kreuzer 2 Kreuzer „ 4 „ o „ 45 „ 6 „ 3^ „ " 60 „ 7 „ 4^ „ ?, 75 „ 8 „ 4Z „ 6) die österr. Bank-Actien, welche jeder Zeit nach ihrem börsemaßigen Werthe, und Partial-Obligationen von Privaten auf Überbringer lau- tend, welche nach ihrem Nennwerthe considerirt werden, bezahlen die ganz gleichen Aufbewahrungsgebühren, wie die in-, und ausländischen Staatspapiere. 7) Bey Hinterlegung der sonstigen Geldurkunden von Privaten, welche nach ihrem Nennwerthe angenommen werden, tritt folgender Maßstab von Gebühren ein: Bis zu dem Betrage von 200,000 Gulden wird 1 Gulden von 1,000 Gulden, von 200,000 bis 400,000 Gulden wird 40 Kreuzer, von-«500,000 bis 600,000 Gulden wird 30 Kreuzer, von 600,000 bis 800,000 Gulden 20 Kreuzer, von 800,000 bis 1 Million Gulden und darüber 15 Kreuzer Bank-Valuta von jedem 1,000 Gulden bey der Einlage des Deposilums abgenommen. Bey der Auslosung wird jedoch immer die Hälfte der obigen Gebühr, ganz nach demselben gradativen Maßstabe, entrichtet. DieZeit derAuf- bewahrunH macht in diesen Gebühren keinen Unterschied, und die Ge- bühr ist.nur ein für alle Mahl zu bezahlen; L) bey Privat-Urkunden und Docllmenten, welche keinen eigentlichen und allgemeinen Geldwerth haben, als Testamente, Ehecontracte, Gesellschafisr'erträge, Schen- kungsurkunden von Todeswegen, Stiftungslirtunden, Familienstamm-- rafeln, Kauf- und Miethconrracte :c., wird ein für alle Mahl ohne Rücksicht auf die Dauer der Hinrerlegimg, eme Aufbewahrungsge ühr von !0 Gulden Bank-Valuta festgesciN und hierbei) bemelkt, daß sich die Depositencaffe, ohne jedoch die Urkunde lesen zu dürfen, bey ihrer
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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