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Oberois in Lunz. — Oberst. 6!)
Oberois in 6.UN)/ niederöstcrr. kleine, zur Herrschaft Gleist ge«
hörige, Ortschaft im V. O. W. W., bemerkenswerth wegen eines dort
bestehenden Großzerrennhammerwerkes, das jahrlich mit 9 Arbeitern aus
3,000 Crr. Flossen 2,700 Ctr. Eisen erzeugt, und wegen einer Zeug-
schmiede.
Ober-Perfuß, tyrol. Dorf im Imster-Kreise, der Geburtsort
des um die Geographie Tyrols höchst verdienten Peter Anich (s. d.)
Oberpostämter, s. postwesen.
Ober Reichenstein, s. Bergreichenstein.
Ober Ruttka und Unter-Ruttka, zwey ungar. Dörfer im
Thuroczer Comitat, am linken Ufer der Waag, sind durch ihre kühnen
und gewandten Flosser berühmt. In ihrer Nahe befindet sich an der Gränze
des Trencsiner Comitats, an der Waag der enge Felsenpaß Marg i t t a ,
wo steile Felsen den Fluß so sehr einengen, daß das Wasser voll losge-
rissener Fslsstäcke liegt, und die Durchfahrt gefährlich ist.
Oberst, der Befehlshaber des ganzen Regiments, muß alle unter
seinem Befehle stehenden Individuen, und selbst unter den Gemeinen die
fähigsten und vertrautesten Leute kennen, um sie bey vorkommenden Ge-
legenheiten nach Maß ihrer Fähigkeiten zu verwenden. Der Regiments-
Adjutant und die Bataillons-Adjutanten werden von dem O. aus den Unter-
lieutenants und Fähnrichen des Regiments, mit Rücksicht auf die zu die-
sen Chargen erforderlichen Eigenschaften, gewählt; es bleibt jedoch dem
O. überlassen, sowohl den einen als andern, welcher in Folge dieser Aus-
wahl nicht entsprechen sollte, wieder bey einer Compagnie einzutheilen,
und an dessen Stelle einen andern Officier zu bestimmen. Der O. hat
alle Früh - Rapporte, Rottenzettel, Stand-und Dienst-Tabellen, dann
andere Regiments-Eingaben und Urkunden zu unterfertigen, und zur
bestimmten Zeit der betreffenden Behörde zu unterlegen. Jene Compagnie-
Eingaben, von deren Richtigkeit er sich nicht sogleich zu überzeugen ver-
mag, soll er aufbehalten, um sich bey einem vorgefallenen Fehler an den
Urheber halten zu können ; so viel es aber nur möglich ist, sollen besonders
die wichtigern Particularien sogleich durchgesehen, und stets die nöthigen
Vorkehrungen getroffen werden, damit die Compagnie-Commandanten
ihre Eingaben zur rechten Zeit einschicken, und die Totalien des Regiments
nicht aufgehalten werden. Der O. hat die Conduiten-Listen zu ver-
fassen. — In bürgerl. Rechtssachen und in Geschäften des adeligen Rich-
teramtes ist dem O. schon kraft des Gesetzes über alle zum Stande des
Regiments gehörigen Individuen die Gerichtsbarkeit eingeräumt, daher
es einer ausdrücklichen Übertragung derselben nicht bedarf, und solche auch
bey Ermanglung eines Inhabers nicht unterbrochen, ja selbst in Ermang-
lung oder Abwesenheit des O. von dem Interims-Regiments-Comman-
danten ausgeübt wird. Jeder O, dient nach dem Range seines Decretes;
wenn sich der Inhaber bey dem Regiments befindet, so hat ihm der O.
sämmtliche Rapporte zu erstatten. Alle Anordnungen hängen dann vom
Inhaber ab; sobald er aber vom Regiments abwesend ist, verfügt derO.
Alles, was m der Eigenschaft des Regiments-Commandanten in seiner
Befugniß steht, und stattet hierüber dem Inhaber den Rapport nur jeden
Monath ab.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie