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98 Gesterreichische Erbvereini gung.
Besitze hat, und hebt alle fernern Ansprüche ganzlich auf. Kein Theil
soll Feinden des andern Theils irgend eine Begünstigung gewahren;
Angehörige des einen Theiles dürfen von dem andern nicht in Bündnisse
oder Schutz aufgenommen werden, wenn sie sich nicht in seinem Gebiethe
niederlassen; die 4 österreichischen Waldstädte amRhein (L a ufen b uvg,
Rhein feld en, Waldshut und Seckin gen) sollen der Eidgenossen
offene Häuser seyn, d. h. sie sollen das Recht des Durchzuges haben,
so wie auch, Besatzungen in dieselben zu legen. — Dieser Vertrag,
der oft unrichtig die erste Erbvereinigung genannt wird, wurde durch
die erste Erbvereinigung mit Erzherzog Sieg mu nd 1477 in einigen
Puncten verändert. Sie kam nach dem burgundischen Kriege zu Stande,
als nach dem Falle Herzog Carl's des Kühnen- Frankreich und Oster-
reich um die Franche - Comte kämpften, und im Spatjahre 1477 die öster-
reichische oder burgundische Partey eine Zeitlang das U ergewicht in der
Eidgenossenschaft über die Anhänger Frankreichs erhalten batte. Zuerst
wurde sie von Z ü r i ch, Bern , Lnzern, Uri und Solothurn
angenommen, und bald traten auch Schwyz,Unterwalden,
Zug und Glarus bey. Sie ist datirt Zürich, Montags vor St, Gal-
len-Tag 1477. Außer den vorigen Freundschaftsversicherungen verordnet
sie auch gegenseitige Hülfoleistung um Sold, welchen der begehrende
Theil zu bezahlen hat, und verpflichtet noch insbesondere die Eidgenossen
zur Hülfe gegen Empörungen der Unterthanen des Erzherzogs; hil^e.
gen fehlt das Besatzungs- und Durchzugsrecht in den österr. Waldstäd«
t.'n. Dieß war es besonders, was den 4 demo-tratischen Orten, Schwyz,
Unterwalden, Zug und Glarus mißsiel, wahrend die österr.
Waldstädte sich eben diesem verlangten Rechte entschlossen widersetzten,
llnd sich auch zur Beschwörung dieser Erbvereinigung nicht verstehen
wollten, wie der 8. Artikel und zwar in Ausdrücken festsetzt, die mit
der neuern diplomatischen Sprache merrwürdig genug contrastiren. Es
heißt nähmlich dort: „Damit dieser Vertrag, desto kräftigcr zu ewigen
Aeiten gehalten werde, so wollen Wir Herzog Siegmund von
Osterreich Gunst und Willen dazu geben, und unsere innhabenden Städte
der äußern Landen (d. h. Vorderösterreich) gütlich vermögen, daß sie
Alles das, so Wir hiervor und jetzt mit den Eidgenossen aufgenommen
haben, und eingegangen sind, mit ihren auch anhangenden Insiegeln
ohne Verzug bekräftigen, und dem Allem nachzukommen lauter zusa-
gen." — Jene Weigerung der Waldstädte am Rheine hatte nun die
Folge/ daß dieser Vertrag, obgleich er von dem Erzherzoge und den
Eidgenossen angenommen war, nicht zu wirklicher Rechrsgültigkeit
gelangte, und die ewige Richtung wieder als Norm der Verholtnisse
zwischen Osterreich und den Eidgenossen galt. Dieselbe sollte aber alle
1t) Jahre von den östcrr. Wa'dstädten wieder beschworen werden (Ani»
kel 9). 1474, bey Errichtung des Vertrags, war dieß ohne Weigerung/
aus Furcht vor Burgund, von ihnen geschehen. Als die Beschwörung
aber 1484 wieder Statt finden sollte, willigten die Eidgenossen auf die
Bitte des Erzherzogs in einen Aufschub von 5 Jahren, weil die Wald-
städte nur mit Gewalt zur Beschwörung hätten gebracht werden können.
Doch sollte dieser Aufschub dieGültigkeit dcs Vertrags keineswegs sch"'"
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie