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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 98 -
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Seite - 98 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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98 Gesterreichische Erbvereini gung. Besitze hat, und hebt alle fernern Ansprüche ganzlich auf. Kein Theil soll Feinden des andern Theils irgend eine Begünstigung gewahren; Angehörige des einen Theiles dürfen von dem andern nicht in Bündnisse oder Schutz aufgenommen werden, wenn sie sich nicht in seinem Gebiethe niederlassen; die 4 österreichischen Waldstädte amRhein (L a ufen b uvg, Rhein feld en, Waldshut und Seckin gen) sollen der Eidgenossen offene Häuser seyn, d. h. sie sollen das Recht des Durchzuges haben, so wie auch, Besatzungen in dieselben zu legen. — Dieser Vertrag, der oft unrichtig die erste Erbvereinigung genannt wird, wurde durch die erste Erbvereinigung mit Erzherzog Sieg mu nd 1477 in einigen Puncten verändert. Sie kam nach dem burgundischen Kriege zu Stande, als nach dem Falle Herzog Carl's des Kühnen- Frankreich und Oster- reich um die Franche - Comte kämpften, und im Spatjahre 1477 die öster- reichische oder burgundische Partey eine Zeitlang das U ergewicht in der Eidgenossenschaft über die Anhänger Frankreichs erhalten batte. Zuerst wurde sie von Z ü r i ch, Bern , Lnzern, Uri und Solothurn angenommen, und bald traten auch Schwyz,Unterwalden, Zug und Glarus bey. Sie ist datirt Zürich, Montags vor St, Gal- len-Tag 1477. Außer den vorigen Freundschaftsversicherungen verordnet sie auch gegenseitige Hülfoleistung um Sold, welchen der begehrende Theil zu bezahlen hat, und verpflichtet noch insbesondere die Eidgenossen zur Hülfe gegen Empörungen der Unterthanen des Erzherzogs; hil^e. gen fehlt das Besatzungs- und Durchzugsrecht in den österr. Waldstäd« t.'n. Dieß war es besonders, was den 4 demo-tratischen Orten, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus mißsiel, wahrend die österr. Waldstädte sich eben diesem verlangten Rechte entschlossen widersetzten, llnd sich auch zur Beschwörung dieser Erbvereinigung nicht verstehen wollten, wie der 8. Artikel und zwar in Ausdrücken festsetzt, die mit der neuern diplomatischen Sprache merrwürdig genug contrastiren. Es heißt nähmlich dort: „Damit dieser Vertrag, desto kräftigcr zu ewigen Aeiten gehalten werde, so wollen Wir Herzog Siegmund von Osterreich Gunst und Willen dazu geben, und unsere innhabenden Städte der äußern Landen (d. h. Vorderösterreich) gütlich vermögen, daß sie Alles das, so Wir hiervor und jetzt mit den Eidgenossen aufgenommen haben, und eingegangen sind, mit ihren auch anhangenden Insiegeln ohne Verzug bekräftigen, und dem Allem nachzukommen lauter zusa- gen." — Jene Weigerung der Waldstädte am Rheine hatte nun die Folge/ daß dieser Vertrag, obgleich er von dem Erzherzoge und den Eidgenossen angenommen war, nicht zu wirklicher Rechrsgültigkeit gelangte, und die ewige Richtung wieder als Norm der Verholtnisse zwischen Osterreich und den Eidgenossen galt. Dieselbe sollte aber alle 1t) Jahre von den östcrr. Wa'dstädten wieder beschworen werden (Ani» kel 9). 1474, bey Errichtung des Vertrags, war dieß ohne Weigerung/ aus Furcht vor Burgund, von ihnen geschehen. Als die Beschwörung aber 1484 wieder Statt finden sollte, willigten die Eidgenossen auf die Bitte des Erzherzogs in einen Aufschub von 5 Jahren, weil die Wald- städte nur mit Gewalt zur Beschwörung hätten gebracht werden können. Doch sollte dieser Aufschub dieGültigkeit dcs Vertrags keineswegs sch"'"
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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