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Oesterreichlsche E rd v t re in igung .
chen. — Der Schwabenkrieg, welchen die Eidgenossen und die
bündtner 14l)9 gegen Maximi l ian I. und den schwabischen Bund
führten, unterbrach dann die freundschaftlichen Verhaltnisse mit Oster-
reich, und in dem Friedensschlüsse zu Basel wird weder der ewigen
Richtung noch der Erbvereinigung gedacht, sondern nur im Allgemeinen
verordnet, daß Alles, was durch diesen Friedensschluß nicht verändert
werde, aufden alten Fuß solle hergestellt werden. Mar imi l ian suchte
daher im folgenden Jahre durch alle möglichen Mittel eine neue Erbver-
einigung zu Stande zu bringen. Allein die vom Schwabenkriege her
noch fortdauernde Erbitterung und das damahls in der Eidgenossenschaft
vorherrschende System der Anschliesiung an Frankreich vereitelten seine
Bemühungen. Aber als die Eidgenossen 1510 durch die Schuld der Fran-
zosen selbst in den mailandischen Händeln als die gefährlichsten Feinde
Frankreichs auftraten, fanden auch die österreichischen Unterhandlungen
wieder bey mehreren Orten Eingang, und den 7. Februar 1511 wurde
zu Baden in der Schweiz die neue Erbvereinigung mit Kaiser Maxi«
milian I. und seinem Enkel, dem Erzherzog C a r l (V.) abge-
schlossen; doch dauerte es noch bis zu Ende dieses Jahres, ehe alle Orte
einwilligten, am längsten widersetzten sich Luzern, U r i , Schwyz
und Unterwalde n. Dieser Vertrag „erneuert und erläutert" (wie eS
im Eingänge heißt) die ewige Richtung und die Erbvereinigung von
1477; er gilt für diejenigen Lande, welche nach dem Tode des Erzher-
zogs Siegmund dem Kaiser zugefallen sind st. h. für Tyrol und die
vordern Erblande), und für die Grafschaft Burgund (Franche-Comt6).
Der freye Verkehr ohne neue Zölle, das Verboth aller Feindseligkeiten
und die Bestimmungen wegen der Bündnisse und Schirmverträge mitAn-
gehörigen des andern Theiles wurden wiederholt, aber des Besatzmlgs^
rechtes in den Waldstädten am Rheine geschieht keine Erwähnung, und
statt des in den vorigen Tractaten enthaltenen Versprechens thätlicher
Hülfe versprechen die Parteyen einander nur, wenn man angegriffen
würde, >,zu einander ein getreu Aufsehen zu haben, damit man wider
Recht oder Billigkeit nicht beschwert werde." Kein Theil soll zulassen,
daß seine )lngehörigen den Feinden des andern zulaufen (bey ihnen in
Kriegsdienste treten). Alle Puncte der ewigen Rich tu n g und Erbver-
einigung von 1477, welche durch diesen Tractat nicht verändert werden ,
blieben gänzlich in Kräften. — Außer den 8 Orten der Eidgenossen-
schaft, welche die frühern Lracrate geschlossen hatten, werden noch er-
wähnt: Basel , Freyburg, Solothurn und Schaffh ausen,
welche seither in den eidgenössischen Bund als wirkliche Orte waren auf-
genommen worden; ferner Appenzell, welches erst 1513 aufg nom-
men wurde, der Abt von St. Ga llen und die Stadt St. Gallen.
Endlich verspricht der Kaiser, als Vormund seines Enkels, des Erz-
herzogs Car l , daß dieser zu „Mehrung guten Willens" jcdem der zwölf
Orte jährlich 200 rheinische Gulden, dem Abte und der Stadt St .
Gal len und dem Lande Appenzell jedem 100 Gulden bezahlen sollte.
Dieß ist das sogenannte österreichische oder burgundische,, Erbvereini-
gungsgeld, welches in den spätern Verhandlungen mit Österreich oft
vorkömmt, gewöhnlich sehr unregelmäßig bezahlt wurde, und zuletzt
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie