Seite - 100 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Bild der Seite - 100 -
Text der Seite - 100 -
Oestcrreichische militärische Zeitschrift.
ganz ausblieb. — Carl bestätigte als Kaiser diese Erbverein'gung 1519
und 1543, und noch 1614 sah man sie als so rechtsgültig an, daß die
Eidgenossen bey einer Empörung der Landleute im Frickthal und auf
dem Schwarzwalde wegen einer neuen drückenden Abgabe, sich mit Be-
rufung auf die Erbvereinigung in die Sache mischten, und förmlich als
Vermittler zwischen der vorderosterr. Negierung und den Landleuten
auftraten. — Allein mit der veränderten Beschaffenheit des Handels und
der Maximen der österr. Regierung in Rücksicht desselben konnte das
Verboth neuer Zölle nicht bestehen, und die Eidgenossen mußten sich in
dieser Rücksicht immer mehrere Beschränkungen gefallen lassen, worüber
von Zeit zu Zeit weitläufige Verhandlungen Statt fanden, vorzüglich
machre aber der zweydeutige Ausdruck des getreuen Aufsehens oft
Schwierigkeiten, indem derselbe von österreichischer und spanischer Seite
(letzleres wegen derFranche-Comte)sehr oft als eineVerpsiichtung zu thä-
tlger Hülfe erklärt, von den Eidgenossen selbst hingegen nur auf fried?
liche Vermittlung gedeutet wurde. Doch auch die Eidgenossen selbst
trennten sich deßwegen oft in ihren Meinungen und Beschlüssen, je
nachdem bey einem Orte der spanische und österreichische, bey andern der
französische Einfluß, zuweilen auch das richtige System überwiegend
war, sich thätlicher Theilnahme an fremden Angelegenheiten zu enthal-
ten. — 3) Erbvereinigung der Graudündtner mit Österreichs Bessern
Erfolg als bey den eidgenössischen Orten hatten nach Beendigung des
Schwabenkkiegs die österr. Unterhandlungen in Graubündten. 15l)l) ge-
lang es Kaiser Maximi l ian, die drey rhätischen Bünde zu einem
Freundschafts-Vertrage auf 20 Jahre zu bewegen, vor dessen Abflusse
dann 1513 ein „erblicher und ewiger" Vertrag zwischen dem österr
Hause und den drey Bünden zu Stande käm. Derselbe erstreckt sich
auf Tyrol und die Herrschaften jenseits des Arlberges bis an den BoVelu
see, verspricht gute Nachbarschaft und Sicherheit der Gränzen, be-
stimmt die Nechtsform bey Streitigkeiten, die Handhabung des Rechtes
gegen flüchtige Missethäter, und freyen Verkehr ohne neue Zölle. Jeder
Theil gestattet dem andern, in so fern er nicht selbst in Krieg verwickelt
ist, die Werbung von Freywilligen, die aber nur in den genannten
österr. Herrschaften und in Graubündten zu dienen schuldig sind. In ge-
meinschaftlichen Kriegen schließt kein Theil Friede ohne des andern Nissen
und Willen. Clefen (Chiav enna) und Vel t l in dürfen, solange
sie unter bündlnerischerHoheit stehen, von Tyrol und Vorarlberg her nicht
angegriffen werden. Der Kaiser bezahlt jedem der 3 Bände jährlich 20l)
rheinische Gulden, behalt sich aber seine herrschaftlichen Rechte über die
8 Gerichte im Pratigau vor (diese gehörten zu dem Zehen- Gerichten-
Bund, und kauften sich 1649 und 1652 von Osterreich frey). Diesen
3 Gerichton ward auch schon 1513 die Fortdauer der halben Zollbefreyung
in allen österr. Landen vorbehalten.
(dcsterreichische militärische Zeitschrift. Den ersten Orund
zu diesem Nalionalwerke hat der Erzherzog Car l gelegt, indem er von
den, im k. k. Kriegsarchive angestellten Officieren des k. k. General-
quartiermeisterstabes, unter der Leitung des damahligen Kriegsarchir-
Directors, GeneralsMo riz Go m ez dePar i cn tos , eine Reihe von
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie