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strictsrichterS, dann eines Amtsschreibers, Actuars oder Cancelliere bey
dem betreffenden Appellationsgerichte einzubringen; mit alleiniger Aus-
nahme der Prätur in Tr i e st, um deren Erlangung die Gesuche bey dem
Triester Stadt-und Landrechte einzureichen sind. Die Gesuche um Kanz-
listen und Gerichtsdienerstellen sind überall bey der betreffenden Iu-
stizbehörde unmittelbar einzureichen. Dieß gilt aber nur von jenem Per,
sonal, welches sich bloß mit der Iustizpflege allein zu befassen hat, und
dessen Ernennung daher den Justizbehörden für sich allein zusteht. Da-
gegen gelten in Hinsicht der gemischten Behörden und Commiffapate im
Küstenlande, welche nebst dem politischen Geschäfte zugleich das Justiz,
wesen besorgen, hievon abweichende Normen, und ein- Gleiches ist der
Fall hinsichtlich der Dienstplätze der tyrolischen und vorarlbergischen
Landgerichte und der Pfieggerichte im Innviertel und in Salzburg.
Demnach hat die Benennung der Bezirkscommissäre im Küstenlande, in»
sofern ihnen die Justiz-und politische Geschäftsleitung obliegt, vonder
vereinten Hofkanzley und der obersten Iustizstelle auszugehen; die Be«
nennung der Actuare ist dem Gubernium eingeräumt, welches jedoch, in-
ftfera die'Actuare vorzüglich für die Iustizgeschäfte bestimmt sind, vor
der dejmitiven Besetzung eines solchen Dienstplatzes, so wie auch jenes
eines Bezirksrichters) wo ein solcher neben dem Bezirkscommissär be^
steht, mit dem Appellationsgerichte sich ins Einvernehmen zu setzen, ÜO'
wenn sich dieses mit der Landesstelle nicht vereinigt, die Sache in, Be-
zitzhung^auf die Bezirksrichter' und Actuare zur einverständlichen Ver-i
Handlung der vereinten Hofkanzley und t>er obersten Iustizstelle zu brin'«
gen hat. Die Verleihung der Amtsschreiberstellen und die Aufnahme ide.r
Dienerschaft wird auf den Borschlag des
das Kreisamt damit einverstanden ist, diesem überlassen; im -entgegenge-
setzten Falle aber hat das Kreisamt den Vorschlag des Bezirkscommissa-
riates mit seinem abweichenden Gutachten dem Gubernium zur Ernen»
nung vorzulegen. Die als Centralbezirksgerichte eintretenden pripatherr»,
schaftlichen Hauptdominien dürfen sich ihre Bezirksrichter zwar selbst
wählen, diese müssen jbdoch von dem Appellationsgerichte für das Civil-
richteramt fähig erklärt seyn, und von dem Kreisamte in Eid und Pflicht
genommen werden. Bey Erledigung einer land- oder pfteggerichtlichen
Kanzlisten-, Gerichtsdieners- oder Gehülfenstelle hatIder Pfleger oder
Landrichter die Ernennung dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen/
und wenn dieses solche verweigern zu müssen glaubt, hat-das Kreisamc
die Sache der Landesstelle einzuschicken. Die Pfleger und Landrichter hin»,
gegen werden von den Hofstellen (der Hofkanzley und obersten Justiz»
stelle), die Actuare von den Landesstellen, nähmlich einverständlich vom
Gubernium und dem Appellationsgerichte, ernannt. Die Gerichtsbarkeit
der O. begreift sowohl eine Personal- als Realjurisdiction in sich, und
zwar in und außer Streitsachen.
GsgyZm, ungar. Dorf im Gömörer Comitat, am Fuße einer An
höhe und rings von schönen Bergen umgeben, ein wohlgebauter Ort
mit einem evangelischen Gymnasium, einem großen Schlosse und Gä
ten. Im Jahre 1604 erlitten hier Bocs tay's Truppen eine
d erläge.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie