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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 122 -
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Seite - 122 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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122 <l> p g y ü n. strictsrichterS, dann eines Amtsschreibers, Actuars oder Cancelliere bey dem betreffenden Appellationsgerichte einzubringen; mit alleiniger Aus- nahme der Prätur in Tr i e st, um deren Erlangung die Gesuche bey dem Triester Stadt-und Landrechte einzureichen sind. Die Gesuche um Kanz- listen und Gerichtsdienerstellen sind überall bey der betreffenden Iu- stizbehörde unmittelbar einzureichen. Dieß gilt aber nur von jenem Per, sonal, welches sich bloß mit der Iustizpflege allein zu befassen hat, und dessen Ernennung daher den Justizbehörden für sich allein zusteht. Da- gegen gelten in Hinsicht der gemischten Behörden und Commiffapate im Küstenlande, welche nebst dem politischen Geschäfte zugleich das Justiz, wesen besorgen, hievon abweichende Normen, und ein- Gleiches ist der Fall hinsichtlich der Dienstplätze der tyrolischen und vorarlbergischen Landgerichte und der Pfieggerichte im Innviertel und in Salzburg. Demnach hat die Benennung der Bezirkscommissäre im Küstenlande, in» sofern ihnen die Justiz-und politische Geschäftsleitung obliegt, vonder vereinten Hofkanzley und der obersten Iustizstelle auszugehen; die Be« nennung der Actuare ist dem Gubernium eingeräumt, welches jedoch, in- ftfera die'Actuare vorzüglich für die Iustizgeschäfte bestimmt sind, vor der dejmitiven Besetzung eines solchen Dienstplatzes, so wie auch jenes eines Bezirksrichters) wo ein solcher neben dem Bezirkscommissär be^ steht, mit dem Appellationsgerichte sich ins Einvernehmen zu setzen, ÜO' wenn sich dieses mit der Landesstelle nicht vereinigt, die Sache in, Be- zitzhung^auf die Bezirksrichter' und Actuare zur einverständlichen Ver-i Handlung der vereinten Hofkanzley und t>er obersten Iustizstelle zu brin'« gen hat. Die Verleihung der Amtsschreiberstellen und die Aufnahme ide.r Dienerschaft wird auf den Borschlag des das Kreisamt damit einverstanden ist, diesem überlassen; im -entgegenge- setzten Falle aber hat das Kreisamt den Vorschlag des Bezirkscommissa- riates mit seinem abweichenden Gutachten dem Gubernium zur Ernen» nung vorzulegen. Die als Centralbezirksgerichte eintretenden pripatherr», schaftlichen Hauptdominien dürfen sich ihre Bezirksrichter zwar selbst wählen, diese müssen jbdoch von dem Appellationsgerichte für das Civil- richteramt fähig erklärt seyn, und von dem Kreisamte in Eid und Pflicht genommen werden. Bey Erledigung einer land- oder pfteggerichtlichen Kanzlisten-, Gerichtsdieners- oder Gehülfenstelle hatIder Pfleger oder Landrichter die Ernennung dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen/ und wenn dieses solche verweigern zu müssen glaubt, hat-das Kreisamc die Sache der Landesstelle einzuschicken. Die Pfleger und Landrichter hin», gegen werden von den Hofstellen (der Hofkanzley und obersten Justiz» stelle), die Actuare von den Landesstellen, nähmlich einverständlich vom Gubernium und dem Appellationsgerichte, ernannt. Die Gerichtsbarkeit der O. begreift sowohl eine Personal- als Realjurisdiction in sich, und zwar in und außer Streitsachen. GsgyZm, ungar. Dorf im Gömörer Comitat, am Fuße einer An höhe und rings von schönen Bergen umgeben, ein wohlgebauter Ort mit einem evangelischen Gymnasium, einem großen Schlosse und Gä ten. Im Jahre 1604 erlitten hier Bocs tay's Truppen eine d erläge.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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