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K50 Mffy von Erdöd, das Geschlecht.
v. Päl f fy (1751) fort und fort ein besonderer General in Ungarn fuhrt,
hat sich freylich in der Staatsverwaltung manches geändert, und man
kann manches Palatinal-Recht unmöglich gehörig würdigen, ohne mit
den eben genannten Reformen pragmatisch bekannt zu seyn. Groß und
wichtig aber sind die Rechte und Pflichten eines P.'s von Ungarn auch
schon deßwegen, weil in seiner Person gesetzmäsiiq mehrere eminente
politische, richterliche und Militär-Amter und Chargen vereinigt sind.
Hauptsächlich sind es folgende: Der P. ist nach einem alten Gesetz Vor.
mund des minderjährigen Königs, und bis zu seiner Großjährigkeit Ver,
walter des Reichs; er ist Präsident des ganzen Reichstags, insbesondere
der Magnaten-Tafel; er trägt bey der Krönung dem König die Krone
vor; er ist Statthalter des abwesenden Königs, und führt daher den
Vorsitz im Statthaltereyrathe; er ist Obergespan der vereinigten Ge,
spanschaften Pesth, Pilis und Solch, Oberaufseher des Reichsarchivs,
und kann an die Krone verfallene Fiscalgüter, bis auf 32 Bauernhöfe
(segZioneg), an Edelleute vergeben. — Er ist der Mittler, wenn Miß-
verständnisse zwischen dem König und den Ständen entstehen; er hat bey
der Septemviraltafel, dem obersten Revisionsgerichte, den Vorsitz, und
bey der königl. Tafel seinen Vice-Palatin und Landrichter (protonow-
i-iuz Palatinalis), welche er ernennt; er ist seit Be la IV. oberster
Richter der Kumanen und Iazygen, und die Granzirrungen zwischen
den Gespanschaften werden durch ihn beygelegt. Er ist der oberste Landes»
und Insurgenten-Capitän, und endlich soll diese wichtige Charge nie
über ein Jahr lang unbesetzt seyn. Unter Math ias I. bezog der P.
3,000 Ducaten jährlich, welche dieKumanen feit König Ludwig 1. und
wohl seit noch altern Zeiten bis auf den heutigen Tag, demselben, als
ihrem obersten Richter, zu zahlen verpflichtet sind; außerdem erhielt der-
selbe noch 4,000 baare Goldgulden, nebst einem Salzquantum, welches
2,000 st. werth war, und als Oberrichter von Dalmatien, den Ertrag
einiger dalmatinischen Inseln. Jene 3,000 Ducaten ausgenommen, ist
jetzt nach Art. 5, 1741, die Ausmessung der Palatinal-Einkünfte derBe»
stimmung des Königs anheimgestellt. So lange die Könige Ungarns inner»
halb der Gränzen des Reichs ihre Residenz hatten, war ein Statt-
halter des Königs (I^ncumt6N6N5 i-egius) unnöthig, und wurde von
den Königen nur dann auf eine Zeit ernannt, wenn sich dieselben aus dem
Reiche entfernten. Gewöhnlich wurde dieses Vicariat des Reicbs dem P.
anvertraut, und in dem darüber ausgefertigten Hofdecret, so wie es dem
König gefiel, der Wirkungskreis des Locumtenenten bald mehr ausgedehnt,
balo mehr eingeschränkt.
p^lffy v .Erdöd, die Fürsten und Grafen, leiten ihreAbstammung
von den Herren und Grafen v. Altenb urg und Hochburg her. Con<
rad v. A l tenburg soll 1023 als Abgesandter des Kaisers Conrad II.
nach Ungarn gekommen seyn, und sich da angesiedelt haben. Seine Nach-
kommen nannten sich nach ihren Besitzungen, vorzüglich nach der Herr-
schaft Hedervari . Pau l Conth's v. Hedervar i Sohn, ebenfalls
Pau l genannt, ward gewöhnlich Pal f fy (d. i.Paul's Sohn) genannt,
und diese Benennung wurde Geschlechrsnahme. Pau l I I I . Pal f fy
v. Dereszika, nahm zuerst nach sciner Vermählung mir Clara Er-
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Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie