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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 357 -
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R e c r u t i r u n g . 857 des Valle di Sole und diS.Maurizio verdrangt hat. VonValdagno nach R. führt eine neue schöne Strasie. Recrutirung. Da bey der Verbindung deS Recrutirungs« mit dem Reserre-System die Rccruten grösitentheils in einem sehr vorge- rückten Alter in die Regimenter und Corps eintraten, in welchem es ihnen bereits an der nöthigen Gewandtheit fehlte, um sich zu dem Dienste geeignet zu machen, und da sich aus diesem spaten Eintrtte in die Mi- litär-Dienstleistung die weitere Folge ergab, daß ein bedeutender Theil der Mannschaft noch vor vollstreckter Capitulations-Zeit invalid wurde, und daß sehr viele derselben, bey ihrem Zurücktritte in das bürgerliche Leben nach vollstreckter Capitulations-Zeit keine Gelegenheit fanden, einen ordentlichen Erwerb ergreifen, und durch denselben sich ihren Un- terhalt verschaffen zu können, so wurden 1827 durch einen kaiserl. Befehl zur Beseitigung dieser Verhältnisse neue bey der R. zu beobachtende Grundsatze eingeführt, und hierüber die Bestimmungen dahin vorge- zeichnet, daß 1) die Reserve ganzlich aufzuhören habe; 2) die recru- tirmlgspflichtige Mannschaft unmtttelbar aus der Povulation in die Regimenter und Corps einzutreten, und 3) nach vollstreckrer I4jahri- ger Capitulation in der Linie, in die Landwehr überzutreten habe; 4) siud nur die 11 Altersclassen, vom vollstreckten 19. bis einschließig zum vollstreckten 29. Lebensjahre, der N. für die Linie unrerworfen, ohne daß jedoch hierdurch die Landwehrpstichtigkeit vom 30. Jahre auf- wärts aufgehoben wird; 5) die erwähnten 11 recrutirungöpfiisvrigen Al- tersclassen sind in der Art zur Ergänzung der Armee zu widmen, daf: a) zuerst aus allen diesen 11 Altersclassen die zur Stellung geeigneten Individuen von ihrer Obrigkeit, jedoch mit Genehmigung des Kreisam- tes, sowohl bey der R. selbst, als auch unter dem Jahre auf Rechnung ihres Contingentes an das Militär abgegeben werden können. Eben so ist. die Stellung zum Vorhinein derjenigen Ausgedienten und Entlassenen angeordnet, welche nach dem Patente vom 4. May 1302 zur Stelkm,q geeignet und noch ganz diensttauglich sind. b) Insofern auf diesem Wege das Recrutencontingent ciner Obrigkeit nicht gedeckt wird, sind die übri- gen Recrutirungspflichtigen in der Art beyzuziehen, daß unter gleichen Umständen und Verhältnissen zuerst die I9jährigen, für welche kein ge- setzlicher Befreyungsgrund spricht, gestellt, und nur dann erst 20jährige beygezogen werden, wenn die Altersclasse von 19 Jahren zur Deckung des Recrutencontingentes nicht hinreicht. Auch bey größeren R.en ist auf die Altersclasse von 21 und 22 Jahren u. s. w. unter gleichen Umständen nicht zu greifen, so lange der Armeebedarf mit der jüngeren Altersclaffe gedeckt werden kann. 6) Um das Auslangen mit jüngeren Altersclassen nach Möglichkeit zu erzielen und weil manche bisherige Militarbefreyun- gen nicht für hinlänglich begründet erkannt wurden, so sind unter der Geistlichkeit auch künftig ganz befreyet: a) Die katholische und griechi- sche Geistlichkeit mit höheren Weihen vom Subdiaconate aufwärts; b) Klostergeistliche mit Gelübden, einschließlich der Layenbrüder, welche schon Profeß abgelegt haben; c) Cleriker und Novizen der geistlichen Orden, jedoch gegen dem, daß sie, wenn sie vor abgelegter Profeß oder vor empfangenen höheren Weihen aus den Orden treten, der R. in jener
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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