Seite - 360 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Bild der Seite - 360 -
Text der Seite - 360 -
R e d e l m a y e r.
seyn und nach ärztlichem Befunde noch eine 14jährige Dienstleistung
hoffen lassen. Auch dürfen als Stellvertreter solche Ausgediente ange-
nommen werden, welche während ihrer ersten Capitulation von gurer
Aufführung waren. Die Regimenter haben daher künftig solchen Ausge.
dienten in den Abschied einzurücken: „Verdient als Stellvertreter ange-
nommen zu werden." Es können daher nur solche Ausgediente als Stell-
vertreter angenommen werden, in deren Abschieden dieser Beysatz ent«
halten ist. b) Als Stellvertreter können auch diejenigen angenommen
werden, welche noch nicht im Militär gedient haben, wenn sie auch recruti«
rungspfiichtig sind; jedoch dürfen dieselben nicht jünger als 25 und nicht älter
als 29 Jahre seyn; auch diese Stellvertreter müssen vollkommen körper-
lich tauglich seyn. Diejenigen, welche noch nicht gedient haben, müssen,
um Stellvertreter seyn zu können, ein Zeugniß guter Aufführung von
der Obrigkeit beybringen. Für jeden Stellvertreter muß der Recrut ein
Depositum von 120 Gulden Metallmünze deponiren. Das Regiment
oder Corps hat die Einleitung zu treffen, daß dieses Depositum bey
dem Tilgungsfonds nutzbringend angelegt werde. Von dem Stellvertre-
ter hängt es ab, ob ihm die entfallenden Interessen auf die Hand bezahlt,
oder zum Capitale geschlagen werden sollen. Was der Recrut dem Stell-
vertreter über 120 Gulden Metallmünze bezahlt, darüber hat der Stell«
Vertreter ganz freye Verfügung; nur wenn er freywillig diesen Mebr-
betrag deponiren will, liegt es dem Regimente ob, auch diesen Mehr-
betrag auf die erwähnte Art nutzbringend anzulegen. — Wenn der
Stellvertreter die Capitulation ausgedient hat, so wie, wenn er vor
vollstreckrer Capitulationszeit ohne sein Verschulden dienstuntaug'ich
wird, ist ihm das Depositum unverkürzt zu verabfolgen und ün Falle
seines Todes haben es dessen Erben zu erhalten. Wenn aber der Stell-
vertreter entweicht, wenn er während seiner Dienstzeit durch vorsätzliche
Selbstverstümmlung, oder wie immer erwiesener Mafien durch sein
Verschulden den Militärdienst verlassen muß, so ist das Depositum dem
Militar-Ärarium verfallen. Diese Bestimmung hat jedoch nicht in An-
wendung zu kommen, wenn der Stellvertreter hinlänglich erweisen
tonnte, daß die Verletzung ohne seine Schuld, durch einen unglückli-
chen Zufall erfolgt sey.
Redelmaycr, Ios. , talentvoller Maler, war 1727 in Prag
geboren. 1744 ging er in die Lehre zu dem damahligen Hofmaler Franz
M ü l l e r , bey dem er einige Jahre zubrachte. Hierauf übte er sich im
Prager Theater, für welches er verschiedene Decorationen verfertigte,
die ihn bey dem Prager Publicum empfahlen. Dieser Umstand mag es
veranlaßt haben, daß er in Gesellschaft desKünstlers Balko kam, un-
ter dessen Leitung R. manche historische Werke in Ohl malte. In den Fi-
guren nahm er Balko's Manier an, und wird deßhalb auch unter
dessen geschickteste Schüler gezählt. Um 1760 ging er nach Ber l in ,
wo er bey Bib iena arbeitete, dessen'«Geschmack in der Architektur er
sich ganz eigen machte. Wenn er auch Balko in der Zusammensetzung,
im Helldunkel, so wie auch in dem kräftigen Ausdruck nicht gänzlich
erreicht, so hat er doch sanftes Colorit, und überhaupt eine angenehme
Manier. In Blumen und in der Architektur, besonders aber in allem,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Band 4
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe N-Sed
- Band
- 4
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 660
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie