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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
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Siebenbürgen. II. Geographie und Statistik. 37 4 Papier- und 2 Pulvermühlen, 2 Fayencefabriken zuK lausenburg und Görgeny, Glashütten (eine vorzügliche zu A rp a s), mehrere Ku- pfer- und Eisenhammer, und viele Ledergerbereyen, wo sehr gutes Le« der verfertiget wird. Auch bereitet man eiserne und kupferne Gerathe, hölzerne Waaren und Hausgeräthschaften in großer Menge; Pottasche, Holzkohlen, viele gute Töpferwaaren, Bier, Essig und Tabak. Der HandelistgrößtentheilsNatllrproductenhandel. DiesiebenbürgischenKauf- leute kommen entweder nach Wien , odernach Leipzig, und kaufen dort die Waaren ein, deren ihre Landsleure benöthigt sind. Die vorzüg- lichsten Ausfuhrartikel sind Salz, jährlich 1,430,000 Etr., da der in- nere Verschleiß nur 70,000 Ctr. beträgt; Getreide, Hornvieh, Pfer- de, Wachs, Honig, Tabak, Holz, Wolle, Schweine, Häute, Fette, Eisen, Antimonium. Eingeführt werden alle Arten von Manufacturen, als Tuch, seidene und wollene Zeuge, Leinwand, Galanteriewaaren, Gewürz, Spezereyartikel, Hüte, Glas u. a. m. Überhaupt ist die Handlung noch ganz passiv; den Speditions-und Commissionshandel trei- ben bloß die Armenier und Griechen. D i^e beträchtlichsten Handelsörter sind Hermannstadt, Kronstadt , Bistritz und Sza mo s-Uj- var. Landstraßen, Brücken, fahren und das Postwesen sind meisten- theils in sebr gutem Zustande. —Das Großfürstenthum S. ist ein seit 1699 zur österr. Monarchie gehöriger, souveränerund erblicher Staat. Durch das berühmte Leopoldinische Decret vom 4. Dec. i W l wurde die eigentliche Staatsform dieses Landes und der Antheil an der Gesetz- gebung, Besteuerung:c. bestimmt, welchen die siebenbürgischen Stande haben sollten; 1744 aber das Erbrecht des Hauses Osterreich in männ- licherund weiblicher Linie (bey Abgang mannlicher Erben) nach Maßgabe der pragmatischen Sanction feyerlich erklart. Da jedoch S. bey allen diesen Verhandlungen nicht mehr als eine ungarische Prorinz erkannt, sondern als ein (durch Waffengewalt neu erworbener) eigener Staat be- trachtet wurde, so ist er auch als ein besonderer Haupttheil des österr. Staates seitdem immer angesehen worden. Die Beschränkung der lan- desfürstl. Macht hat sich Kaiser Leo po ld I. durch das erwähnte Diplom, welches das eigentliche Fundamentalgesetz des siebenbürgischen Staates ist, selbst bestimmt; inzwischen sind dem Landesherr« die meisten Maje- statsrechte zur Ausübung vorbehalten. Gerechtsame oder Reservate des Großfürsten sind; 1. Das Recht zu adeln, in den Grafen- oder Freyherrn- stand zu erheben, und Privilegien zu ertheilen. 2. DasRechtKrieg zufüh- ren, Frieden zu schließen, und Soldaten auszuheben. 3. Das Ernen- nungsrecht der Erzbischöfe und Pröpste, und wahrend der Sedis-Va- canzen Genuß der Einkünfte derselben. 4. Das Recht Landtage anzusa- gen und aufzuheben. 5. Das Münzrecht, das Recht Mauthen und Po- sten anzulegen. 6. Das Recht, in den Gütern deficirenden Magnaten und andern adeligen Personen zu succediren und die dem Fiscus heimge- fallenen Güter wohlverdienten Personen zu verleihen.-—Die Rechte der Stönde, welche auf dem Landtage (Diaela) mit dem Fürsten gemein- schaftlich ausgeübt werden, sind: I. Das Recht, Gesetze zu geben und abzuschaffen. I. Das Recht, Auflagen auszuschreiben, M'^ schon beste- hende Abgaben zu vermehren. 3. Das Recht, Ausländern das Indige-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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