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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 38 -
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38 Siebenbürgen. II. Geographie und Statistik. nat zu ertheilen/ wozu der Landesherr und jeder Reichsbaron einen Fremden vorschlagen kann. Der siebenbürgische Adel hat das Indigenat in ganz Ungarn, und der ungarische genießt dieses Recht nunmehr seit !791 auch in S. Die Reichsstande theilen sich nach dem Beyspiele Un, garns in Prälaten/ Magnaten, Edelleute und königliche Bürger. — Zu den Prälaten gehören der katholische Bischof vonS., dieÄbte, Pröp- ste und regulirten Domherrn. Die Magnaten bestehen aus den hohen Reichsbeamten, deren sind 7, als: Der Obersthofmeister (>up ^ulae pl-aefectus)) Oberstrammerer (supreinus OukiculIi-ium lium mäßiger); Oberstmundschenk (8upr<mu5 lium magister); Oberster Truchseß (8uprenni5 lium ma^l8t6s) ; Oberster Jägermeister (3upi-emu5 lium inIgiztei') und Oberster Thürhüther (^u^rem ^istei-). Die Anzahl der groftichen Familien in S. beträgt 32; die det freyherrlichen 27. Zu den Edelleuten und Rittern gehören die 7 Vice« Reichsbeamten, als der Vice Obersthofmeister/ u. j. w. und 39 adelige Familien. Die königl. Bürger sind die Bürger der tönigl. Freystädte. Die Landtage (Diaetae ziv« (^uinitia) werden in dem Orte gehalten, wohin sie der Landesfürst ausschreibt (dieses geschah früher gewöhnlich in Hermannstadt, die letzteren 5ber wurden in Klausen bürg abgehalten) und theilen sich in zwey Tafeln. Die vorzüglichsten Gegen« stände/ welche auf dem Landtage abgehandelt werden/ sind zunächst die landesfürstlichen Propositionen/die Vermehrung oder Verminderung der LandesadgabeN/ die Ertheilung des Indigenats und andere öffentli' che Angelegenheiten des Großfürstenrhums und sonstige Gegenstände von besonders großer Wichtigkeit. (S. Sieb en bürg ischer Landtag.) Außer demLeopbldinischen Diplom, der pragmatischen Sanction/ und d?m Landtagsacte von 1744 sind auch die Unionspuncte der 3 siebenbür- gischen ständischen Nationen ein Fundamentalgesetz dieses Landes, und Letztere insbesondere bestimmen den ganzen Umfang derjenigen Vereini- gung der 3 Hauptnationen (der Ungarn, der Szetler und der Sach- sen), welche das heutige Staatssystem von S. hervorgebracht hat.Außel de/l oben bemerkten allgemeinen Rechten der Slände überhaupt, hat jede der 3 Hauptnationen ihr besonderes geschlossenes Territorium/ und in solchen ihre eigenthümlichen Rechte und ihre Municipal-Verfassung. Die Individuen der ungar. Narion in S. theilen sich jetzt in 3 politische Classen, nähmlich Adel, Bmger, Bauern. Der Adel ist zweyerley/ nähmlich Güteradel und Briefadel (^rin2li5l2o).Dei erstere ist auch noch zweyerley/ nabmlich eigentlicher Güteradel (^okilez pc)55t>55ion2ti)/ und Gutsadel (Noki<e5 unius sezsionis). Alle Adeligen haben folgen- de Rechte mit einander gemein: Wapen mit Schild und Helm; höht' ren Titel und Rang; befreyten Gerichtsstand; Mauth- und Zollfrey' heit; Freyheit von Einquartirung und Vorspann; Schriftsaßigteit. Be- sondere Vorrechte des Güteradels sind: Wahlfähigkeit zu Cardinaläm- tern ; Steuerfreyheit; Antheil an den Berathschlagungen auf den Kreis- tagen; Landtagsfähigkeil; Forst- und Iagdrecht; Panimonialgerichtsl barkeit; Unveräußerlichkeit der Stamm- und Erbgüter. — Die freyen ungar. Bürger wohnen meist in den Taral-Ortschaft:n, und ibreRech
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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