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38 Siebenbürgen. II. Geographie und Statistik.
nat zu ertheilen/ wozu der Landesherr und jeder Reichsbaron einen
Fremden vorschlagen kann. Der siebenbürgische Adel hat das Indigenat
in ganz Ungarn, und der ungarische genießt dieses Recht nunmehr seit
!791 auch in S. Die Reichsstande theilen sich nach dem Beyspiele Un,
garns in Prälaten/ Magnaten, Edelleute und königliche Bürger. —
Zu den Prälaten gehören der katholische Bischof vonS., dieÄbte, Pröp-
ste und regulirten Domherrn. Die Magnaten bestehen aus den hohen
Reichsbeamten, deren sind 7, als: Der Obersthofmeister (>up
^ulae pl-aefectus)) Oberstrammerer (supreinus OukiculIi-ium
lium mäßiger); Oberstmundschenk (8upr<mu5
lium magister); Oberster Truchseß (8uprenni5
lium ma^l8t6s) ; Oberster Jägermeister (3upi-emu5
lium inIgiztei') und Oberster Thürhüther (^u^rem
^istei-). Die Anzahl der groftichen Familien in S. beträgt 32; die det
freyherrlichen 27. Zu den Edelleuten und Rittern gehören die 7 Vice«
Reichsbeamten, als der Vice Obersthofmeister/ u. j. w. und 39 adelige
Familien. Die königl. Bürger sind die Bürger der tönigl. Freystädte.
Die Landtage (Diaetae ziv« (^uinitia) werden in dem Orte gehalten,
wohin sie der Landesfürst ausschreibt (dieses geschah früher gewöhnlich
in Hermannstadt, die letzteren 5ber wurden in Klausen bürg
abgehalten) und theilen sich in zwey Tafeln. Die vorzüglichsten Gegen«
stände/ welche auf dem Landtage abgehandelt werden/ sind zunächst die
landesfürstlichen Propositionen/die Vermehrung oder Verminderung
der LandesadgabeN/ die Ertheilung des Indigenats und andere öffentli'
che Angelegenheiten des Großfürstenrhums und sonstige Gegenstände von
besonders großer Wichtigkeit. (S. Sieb en bürg ischer Landtag.)
Außer demLeopbldinischen Diplom, der pragmatischen Sanction/ und
d?m Landtagsacte von 1744 sind auch die Unionspuncte der 3 siebenbür-
gischen ständischen Nationen ein Fundamentalgesetz dieses Landes, und
Letztere insbesondere bestimmen den ganzen Umfang derjenigen Vereini-
gung der 3 Hauptnationen (der Ungarn, der Szetler und der Sach-
sen), welche das heutige Staatssystem von S. hervorgebracht hat.Außel
de/l oben bemerkten allgemeinen Rechten der Slände überhaupt, hat
jede der 3 Hauptnationen ihr besonderes geschlossenes Territorium/ und
in solchen ihre eigenthümlichen Rechte und ihre Municipal-Verfassung. Die
Individuen der ungar. Narion in S. theilen sich jetzt in 3 politische
Classen, nähmlich Adel, Bmger, Bauern. Der Adel ist zweyerley/
nähmlich Güteradel und Briefadel (^rin2li5l2o).Dei erstere ist auch noch
zweyerley/ nabmlich eigentlicher Güteradel (^okilez pc)55t>55ion2ti)/
und Gutsadel (Noki<e5 unius sezsionis). Alle Adeligen haben folgen-
de Rechte mit einander gemein: Wapen mit Schild und Helm; höht'
ren Titel und Rang; befreyten Gerichtsstand; Mauth- und Zollfrey'
heit; Freyheit von Einquartirung und Vorspann; Schriftsaßigteit. Be-
sondere Vorrechte des Güteradels sind: Wahlfähigkeit zu Cardinaläm-
tern ; Steuerfreyheit; Antheil an den Berathschlagungen auf den Kreis-
tagen; Landtagsfähigkeil; Forst- und Iagdrecht; Panimonialgerichtsl
barkeit; Unveräußerlichkeit der Stamm- und Erbgüter. — Die freyen
ungar. Bürger wohnen meist in den Taral-Ortschaft:n, und ibreRech
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie