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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 43 -
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Siebenbürgischer Landtag. 43 Siebenbürgischer Landtag. Er ist die unter landesfürstlicher Autorität gehaltene Versammlung der Stande, nähmlich der 3 geseh« maßig recioirten Nationen durch ihre Repräsentanten, um solche Lan- desangelegenheiten zu besorgen, wobey der Großfürst an die Concurrenz der Stande gebunden ist. Dieser Landtag besteht bloß aus einem Hause, und soll dem Gesetze nach alljährlich einmahl gehalten werden. Er wird auf Befehl und im Nahmen des Großfürsten von dem siebenbürgischen Gubernium durch landesfürstliche Comitialbriefe ausgeschrieben. Die Bestimmung der Zeit und des Ortes der Landesversammlung hängt, so wie die Dauer derselben, von dem Monarchen ad. Sämmtliche berufene Landtagsmitglieder sind zu erscheinen verpflichtet. Diejenigen Landtags, Mitglieder, welche ohne gesetzliche Ursache ausbleiben, oder zu spät er, scheinen, oder ohne Erlaubniß des Präsidenten vom Landtage sich entfer- nen, unterliegen der sogenannten Articularstrafe von 200 Gulden. In den, wenigstens einen Monath vor Eröffnung des Landtages erlassenen Ein« ladungsbriefen werden zugleich die auf dem Landtage abzuhandelnden Gegenstände vorläufig angezeigt. Wahrend der zum Erscheinen bestimm« ten Zeit werden in den ungar. Comitaten und Districten, so wie in den Stühlen der Szekler, Marcal - Congregationen gehalten, auf wel« chen, so wie in den Comunitaten der Sachsen, die königl. Comitial- briefe vorgelesen, die öffentlichen, auf dem Landtage vorzulegenden Forderungen und Beschwerden (postulala et ßravamina) abgefaßt, De« putirte gewählt, und für dieselben Vollmachten ((^i-edeinionalez), auch Instructionen ausgefertiget werden. Die Landtagsmitglieder sind folgen« de: 1) Das Gubernium ; 2) die Gerichtstafel, deren Protonotarien Landtagsactuare sind; 3) die Obergespane der Comitate und die Capi- täne der Districte; 4) die Oberkönigsrichter der Szekler-Stühle; 5) die Regalisten, welche der Grcßfürst auf Gutachren des königl. Guberniums aus dem begüterten, wenn auch nicht in Diensten siehenden Adel er« nennr; 6) die Deputinen des Carlsburger Domcapitels; 7) 2 Depu- tiree von jedem Comitate und Districte der Ungarn, so wie von jedem Stuhle der Szekler, und von jedem Stuhle und Districte der Sachsen; 8) endlich 2 Deputirte von jeder der 5 tönigl. freyen Städte, und von jedem der 23 sogenannten Taralörter. Wenn nun am bestimmten Tage die berufenen Stande im Landtagssaale sich versammeln, so wird das Verzeichniß derselben vorgelesen, und die Abwesenden angemerkt. Der Großfürst erscheint gewöhnlich nicht in Person, sondern durch einen be- vollmächtigten königl. Commiffär, wozu der Regel nach der commandi- rende General in Siebenbürgen ernannt wird, welcher den Landtag durch Vorlesung der landesherrlichen Propositionen eröffnet, den Si- tzungen der Stande zwar selbst nicht beywohnt, aber doch von allen Land- tagsverhandlungen durch Deputirte Nachricht erhält, und mit den Stän« den in ununterbrochener Correspondenz steht; auch denselben die landes- fürstlichen Resolutionen mittheilt, und zuletzt an dem vom Großfür- sten bestimmten Tageden Landtag schließt. Wenn das tönigl. Gubernium im Landtagssaale gegenwärtig ist, so hat der Gubernator den Vorsitz. Da dieß aber wegen der anderweitigen Geschäfte dieser Landesstelle nur in sehr dringenden Fällen geschieht, so haben die Stände ihren eigenen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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