Seite - 43 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Bild der Seite - 43 -
Text der Seite - 43 -
Siebenbürgischer Landtag. 43
Siebenbürgischer Landtag. Er ist die unter landesfürstlicher
Autorität gehaltene Versammlung der Stande, nähmlich der 3 geseh«
maßig recioirten Nationen durch ihre Repräsentanten, um solche Lan-
desangelegenheiten zu besorgen, wobey der Großfürst an die Concurrenz
der Stande gebunden ist. Dieser Landtag besteht bloß aus einem Hause,
und soll dem Gesetze nach alljährlich einmahl gehalten werden. Er wird
auf Befehl und im Nahmen des Großfürsten von dem siebenbürgischen
Gubernium durch landesfürstliche Comitialbriefe ausgeschrieben. Die
Bestimmung der Zeit und des Ortes der Landesversammlung hängt, so
wie die Dauer derselben, von dem Monarchen ad. Sämmtliche berufene
Landtagsmitglieder sind zu erscheinen verpflichtet. Diejenigen Landtags,
Mitglieder, welche ohne gesetzliche Ursache ausbleiben, oder zu spät er,
scheinen, oder ohne Erlaubniß des Präsidenten vom Landtage sich entfer-
nen, unterliegen der sogenannten Articularstrafe von 200 Gulden. In
den, wenigstens einen Monath vor Eröffnung des Landtages erlassenen Ein«
ladungsbriefen werden zugleich die auf dem Landtage abzuhandelnden
Gegenstände vorläufig angezeigt. Wahrend der zum Erscheinen bestimm«
ten Zeit werden in den ungar. Comitaten und Districten, so wie in den
Stühlen der Szekler, Marcal - Congregationen gehalten, auf wel«
chen, so wie in den Comunitaten der Sachsen, die königl. Comitial-
briefe vorgelesen, die öffentlichen, auf dem Landtage vorzulegenden
Forderungen und Beschwerden (postulala et ßravamina) abgefaßt, De«
putirte gewählt, und für dieselben Vollmachten ((^i-edeinionalez), auch
Instructionen ausgefertiget werden. Die Landtagsmitglieder sind folgen«
de: 1) Das Gubernium ; 2) die Gerichtstafel, deren Protonotarien
Landtagsactuare sind; 3) die Obergespane der Comitate und die Capi-
täne der Districte; 4) die Oberkönigsrichter der Szekler-Stühle; 5) die
Regalisten, welche der Grcßfürst auf Gutachren des königl. Guberniums
aus dem begüterten, wenn auch nicht in Diensten siehenden Adel er«
nennr; 6) die Deputinen des Carlsburger Domcapitels; 7) 2 Depu-
tiree von jedem Comitate und Districte der Ungarn, so wie von jedem
Stuhle der Szekler, und von jedem Stuhle und Districte der Sachsen;
8) endlich 2 Deputirte von jeder der 5 tönigl. freyen Städte, und von
jedem der 23 sogenannten Taralörter. Wenn nun am bestimmten Tage
die berufenen Stande im Landtagssaale sich versammeln, so wird das
Verzeichniß derselben vorgelesen, und die Abwesenden angemerkt. Der
Großfürst erscheint gewöhnlich nicht in Person, sondern durch einen be-
vollmächtigten königl. Commiffär, wozu der Regel nach der commandi-
rende General in Siebenbürgen ernannt wird, welcher den Landtag
durch Vorlesung der landesherrlichen Propositionen eröffnet, den Si-
tzungen der Stande zwar selbst nicht beywohnt, aber doch von allen Land-
tagsverhandlungen durch Deputirte Nachricht erhält, und mit den Stän«
den in ununterbrochener Correspondenz steht; auch denselben die landes-
fürstlichen Resolutionen mittheilt, und zuletzt an dem vom Großfür-
sten bestimmten Tageden Landtag schließt. Wenn das tönigl. Gubernium
im Landtagssaale gegenwärtig ist, so hat der Gubernator den Vorsitz.
Da dieß aber wegen der anderweitigen Geschäfte dieser Landesstelle nur
in sehr dringenden Fällen geschieht, so haben die Stände ihren eigenen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie