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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 46 -
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46 Siebend. Gudernium. — Siedend. Chesaurariat. gen werden die meisten Beamten ohne Candidation, durch Stimmen« Mehrheit gewählt und vom Landesfürsten bestätigt. 5) Die Ungarn und Szekler haben gemeinschaftliche Gesetze, nähmlich die approbirten und compilirten Constitutionen, und das Weroöcz'sche I'l'ipartitum; die Sachsen hingegen bedienen sich ihrer eigenen Statuten, oder des Muni- cipalrechtes/ welches aus dem deutschen und römischen Rechte entlehnt ist, und sich auf ihre bürgerlichen Verhältnisse bezieht, während diebey den Ungarn und Szeklern geltenden Gesetze großtentheils die Rechte und Freyheiten des Adels bestimmen, die dem Wesen nach dieselben sind, welche der ungarische Edelmann genießt. Die Ungarn und Szekler haben ihre eigene Gerichtsbarkeit, welche kraft ihrer ursprünglichen Verfassung durch einen von ihnen selbst gewählten Ausschuß des Adels gebildet luird. Ihre Rechtssprüche werden bey den Szeklern sofort an die sogenannten General-Sedrien, einer Versammlung des gesammten Adels aus dem betreffenden Stuhle und weiter an die Gerichtstafel appellirt. Von hier gelangen die Processe an das Gubernium zur Revision, und von diesem müssen gewisse Falle schlechterdings dem Landesfürsten zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn nähmlich der Gegenstand des Streites tieSum- me von 3,000 Ducaten erreicht oder übersteigt, oder wenn der Fall des Verbrechens des Hochverrathes, oder einer andern, die öffentliche Ruhe störenden Handlung vorhanden ist. Die Sachsen haben diejenigen Be- amten, welche sie nach ihrer ursprünglichen Verfassung alljährlich zu wählen befugr sind, zu ihren Richtern, von welchen an den Magistrat, von da aber niemahls an die Gerichtstafel, wohl aber an die Universität der sächsischen Nation, und von dieser an das Gubernium appellirt wird, ohne daß den Parteyen der Recmsnach Hof benommen ist. 6) Die Ver« waltung der öffentlichen Geschäfte geschieht bey den Ungarn und Szeklern durch diejenigen Versammlungen, welche der gesammte Adel unter sich von Zeit zu Zeit in den Comitaten und Stühlen unter dem Nahmen der Marcal- oder Particular-Congregation und de; General-Sedrien anzustellen pflegt; bey den Sachsen bestehen zur Besorgung derselben: die in allen Hauptorten der Srühle befindlichen Magistrate; der Aus- schuß der Bürgerschaft, oder die Comunitat, deren Vorsteher Vormund heißt, und die Universität der sächsischen Nation, wozu die jährlich ge- wählten und abgeordneten Beamten der sämmtlichen Städte und Stühle von dem Präsidenten der Universität und Comes der sächs. Nation, als dem Haupte der siebenbürgischen Sachsen, alljährlich berufen werden, um unter dessen Vorsitze die Angelegenheiten der Nation, nebst den appellirten Processen, zu verhandeln. 7) Jede der 3 gesetzmäßig reci- pirten Nationen hat ihr eiqenes Sigill, und das Recht, die öffentli- chen und die Landtagsschlüsse damit zu besiegeln. Die Sachsen sind über, dieß befugt, eine eigene Nationalfahne zu führen. (Vergl. Sieben- bürgen, l l . Geographie und Statistik.) Siebenbürgisches Gubernium, s. unter Gubernium. Siedenbürgisches vereintes Camera!- und montanisti sches Chesaurariat in Hermannstadt, i,t die oberste Cameral- Landesbehörde> welche außer der Contridution, die durch das O^er-Pro- vinzial-Commissariat in Hermannstadt verwaltet wird, alle L.m-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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