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46 Siebend. Gudernium. — Siedend. Chesaurariat.
gen werden die meisten Beamten ohne Candidation, durch Stimmen«
Mehrheit gewählt und vom Landesfürsten bestätigt. 5) Die Ungarn und
Szekler haben gemeinschaftliche Gesetze, nähmlich die approbirten und
compilirten Constitutionen, und das Weroöcz'sche I'l'ipartitum; die
Sachsen hingegen bedienen sich ihrer eigenen Statuten, oder des Muni-
cipalrechtes/ welches aus dem deutschen und römischen Rechte entlehnt
ist, und sich auf ihre bürgerlichen Verhältnisse bezieht, während diebey
den Ungarn und Szeklern geltenden Gesetze großtentheils die Rechte
und Freyheiten des Adels bestimmen, die dem Wesen nach dieselben sind,
welche der ungarische Edelmann genießt. Die Ungarn und Szekler haben
ihre eigene Gerichtsbarkeit, welche kraft ihrer ursprünglichen Verfassung
durch einen von ihnen selbst gewählten Ausschuß des Adels gebildet luird.
Ihre Rechtssprüche werden bey den Szeklern sofort an die sogenannten
General-Sedrien, einer Versammlung des gesammten Adels aus dem
betreffenden Stuhle und weiter an die Gerichtstafel appellirt. Von hier
gelangen die Processe an das Gubernium zur Revision, und von diesem
müssen gewisse Falle schlechterdings dem Landesfürsten zur Entscheidung
vorgelegt werden, wenn nähmlich der Gegenstand des Streites tieSum-
me von 3,000 Ducaten erreicht oder übersteigt, oder wenn der Fall des
Verbrechens des Hochverrathes, oder einer andern, die öffentliche Ruhe
störenden Handlung vorhanden ist. Die Sachsen haben diejenigen Be-
amten, welche sie nach ihrer ursprünglichen Verfassung alljährlich zu
wählen befugr sind, zu ihren Richtern, von welchen an den Magistrat,
von da aber niemahls an die Gerichtstafel, wohl aber an die Universität
der sächsischen Nation, und von dieser an das Gubernium appellirt wird,
ohne daß den Parteyen der Recmsnach Hof benommen ist. 6) Die Ver«
waltung der öffentlichen Geschäfte geschieht bey den Ungarn und Szeklern
durch diejenigen Versammlungen, welche der gesammte Adel unter sich
von Zeit zu Zeit in den Comitaten und Stühlen unter dem Nahmen
der Marcal- oder Particular-Congregation und de; General-Sedrien
anzustellen pflegt; bey den Sachsen bestehen zur Besorgung derselben:
die in allen Hauptorten der Srühle befindlichen Magistrate; der Aus-
schuß der Bürgerschaft, oder die Comunitat, deren Vorsteher Vormund
heißt, und die Universität der sächsischen Nation, wozu die jährlich ge-
wählten und abgeordneten Beamten der sämmtlichen Städte und Stühle
von dem Präsidenten der Universität und Comes der sächs. Nation, als
dem Haupte der siebenbürgischen Sachsen, alljährlich berufen werden,
um unter dessen Vorsitze die Angelegenheiten der Nation, nebst den
appellirten Processen, zu verhandeln. 7) Jede der 3 gesetzmäßig reci-
pirten Nationen hat ihr eiqenes Sigill, und das Recht, die öffentli-
chen und die Landtagsschlüsse damit zu besiegeln. Die Sachsen sind über,
dieß befugt, eine eigene Nationalfahne zu führen. (Vergl. Sieben-
bürgen, l l . Geographie und Statistik.)
Siebenbürgisches Gubernium, s. unter Gubernium.
Siedenbürgisches vereintes Camera!- und montanisti
sches Chesaurariat in Hermannstadt, i,t die oberste Cameral-
Landesbehörde> welche außer der Contridution, die durch das O^er-Pro-
vinzial-Commissariat in Hermannstadt verwaltet wird, alle L.m-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie