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S t a a t o sch u l d.
Staatsschuld. Die ö'sterr. verzinsliche St. theilt sichln die altere
und neuere. Zur älteren gehören: 1) Die Schuldcapitale, welche bey
der k. k. Universal-Staatsschulden-Caffe und den mit derselben verbun-
denen Cameral-Cassen haften, und zwar: Dieunter der Benennung von
Hofkammer-Obligationen bestehenden Schuldverschreibungen; die Lie-
ferungs-Obligationen von Galizien; die Kriegsdarlehens-Obligationen
von Galizien; die Lieferungs-Obligationen, welche gemeinschaftlich von
den niederösterr. Ständen und dem Wiener Magistrate ausgefertigt wor-
den sind; die Schuldverschreibungen der niederösterr. Regierung vom
Jahre 1809 ; die ungar. Contributions- und-Eameralschulden; die
siebenbürgischen Cameralschutden. 2) Die unter dem Nahmen derBanco-
Capitale bekannten Schuldverschreibungen, mit Einschluß derjenigen,
welche noch von der 1797 eröffneten Banco-Lotterie mit einer Ipercen-
tigen Verzinsung aushaften. 3) Die Ärarial - Schuldverschreibungen
der Stände von Böhmen, Mahren, Schlesien, Osterreich ob und un-
ter der Enns, Steyermark, Kärnthen, Krain und Görz, dann der
Ärarial-Obligationen des Wiener Oberkammeramtes. 4) Die im Aus-
lande aufgenommenen und mit Hofkammer-Obligationen oder mit eige-
nen Schuldverschreibungen des Monarchen bedeckten Capitale. 5) Die
älteren lombardischen Schulden, insofern sie mit Hofkammer-Obliga-
tionen versichert sind. 6) Die schlesischen Interessen - Recognitionen.
Durch das Patent vom 21. März 1313 erhielten diese Obligationen eine
entschiedene Verbesserung ihres Werthes, indem eine allmähligeZurück-
führung der alteren verzinslichen St. auf den ursprünglichen Zinsenfuß
in C. M. angeordner wurde. Die durch jährliche Verlosung vollzogene
Zurückführung geschieht durch Umwechslung der gezogenen Obligationen
gegen andere, auf den vollen Betrag der ursprünglich?» Zinsen in C.M.
lautende Schuldverschreibungen, oder durch bare Auszahlung des Capi-
tals im Nennwerthe desselben und in C. M. an die Gläubiger. Er-
stere hießen sodann verloste Obligationen. Gezogene ältere Obligationen
von weniger als 50 Gulden werden nicht umgewechselt, sondern es wird
nur eine gedruckte Anweisung gegeben. Wenn 2 oder mehrere Anwei-
sungen zusammen den Betrag von 50 Gulden erreichen oder übersteigen,
kann die Verwechslung derselben gegen eine verloste Obligation Statl
finden. Jene Obligationen, deren Auszahlung die Finanzverwaltung-
vornehmen läßt, werden von der k. k. Universal- Staats- und Banco-
Schulden-Casse ausbezahlt, bey welcher daher die verlosten Obligatio-
nen einzureichen sind. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zu-
gleich die bis zum 1. des Verlosungs-Monathes verfal'.,nen Zmsen in
W. W., und von diesem bis zum Rückzahlungstage dle ursprünglichen
Zinsen in C. M. berichtigt. Bey der Capitals-Auszahlung von Obli-
gationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffent-
liche Institute und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschrif-
ten, welche bey Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt wer-
den müssen, ihre Anwendung. Den Besitzern solcher Obligationen, de-
ren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Casse übertragen ist, stchr es
frey, die Capitals Auszahlung bey der l. t. Universal-Staats- und
Banco.Schulden- Cassc, oder bey jener Credits-Casse zu erhalten, wo
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie