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Staats- und Conferenzmintst. — Staatsverfassung.
sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falls haben sie die
verlosten Obligationen bey derselben zur Auszahlung einzureichen. —
Die neuerein C. M. verzinsliche St. bestehr aus folgenden Effecten,
Aus dem Reste der Ipercentigen Obligationeli vom Jahre 1316; aus
dem Reste der 2'2'percentigen Staatsschuldverschreibungen von der An-
leihe im Jahre 1815; aus den verlosten Obligationen mit verschiede-
nen Percenten zu 5, 4, 4^ - und 3^, aus den durch verschiedene Anlei«
hen 5-, 4- und den neuen mit 1. Dec. 1335 entstandenen 3percenti-
gen Staatsschuldv-erfchreibungen; aus den für Interessen der Beth,
mann'schen und Mb ll'schen Obligationen ausgegebenen 5percentigen
Staatsschuldverschreibungen5' aus dem Reste der Anlehen mit Verlosun-
gen von den Jahren 1820 und 1321, dann aus demAnlehen mitVerlo?
sung vom Jahre 1334. (S. A,n l ehen, Obligationen, Til-
gungsfond, Verlosung. Über die unverzinsliche St. s. die Arti-
kel: Anticip ationsscheine und Einlösungsscheine. Vergl.
auch den Artikel: Banknoten.) . -
Staats- und Conferenzministerium, s. unter Behörden,
Staats- und Conferenzrath, s. unter Behörden.
StaatSverfafsung. Als allgemeine Grundgesetze für die Staats-
form sind zu betrachten : 1) Die pragmatische Sanction Kaiser
Carl's VI. vom 19. April 1713 in Absicht auf Primogenitur oder
Untheilbarkeit der Monarchie und Erbfolge. 2) Das Manifest vom
11. Aug. 1304, wodurch der Gesammtstaat für. ein österr. Erbkaiser-
thum erklart wird. 3) Das Manifest vom ß. Aug. 1806 und die Ver-
ordnung von 1812, wodurch Kaisertitel und, Wapen bestimmt werden.—
Die wichtigsten Provinzial-Verf^ffungs-Urkunden sind^^'Für Un-
garn: Die goldene Bulle des Königs Andreas I I . von 1322 von
jedem neuen Könige eidlich bestcitigr; dann der Wiener Friedensschluß
von 1606 und der Linzer von 1645, bestätigt 1603, l647 und 1791,
wodurch die freye Religionsübung der beyden evangelischen Confessionen
gesetzlich erklart ward; ferner die Preßburger Reichstagsacte von 1637,
wodurch das Erbrecht der Erzherzoge von Osterreich männlichen Geschlechts
anerkannt ward, das nun durch die pragmatische Sanction, von den
Ungarn 1723 angenommen, auch auf die weibliche Descendenz ausge-
dehnt ist; endlich die 1741 für Fundamentalgesetze erklärten Hauptvor»
rechte des Adels, worunter die Grundsteuerfreyheit das wichtigste ist,
dann das Inaugural- oder Krönungsdiplom und derKonigseid, die Ver-
fassung und die Landesprioilegien aufrecht zu erhalten. — II . Für Sie-
benbürgen: j) Die Landtagsabschiede oder Piaral-Artikel von1542,
1544, 1545 und der 6. Artikel von 1744. Sie sanctionnten die Ver-
einigung der 3 Nationen (unbeschadet ihrer einzelnen Freyheiten) unter
ein gemeinsames Oberhaupt; das gemeinschaftliche Gubernium aus einer
gleichen Anzahl Glieder von den 3 Nationen und 4 recipirten Religio-
nen; die Landtage zu gemeinschaftlicher Berathung und einmüthige Ein-
willigung aller 3 Nationen; gemeinschaftliche Verpflichtung zur Vater-
landsvertheidigung; Gleichheit in Übernahme der Lasten. 2) Das Di-
plom Leopold's I. vom 4. Dec. 1<)9j auf dem Hermannstädter Land-
tage, den 15. Morz 1692 angenommen, die Unterwerfung Siebenbür-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie