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S t e m p e l w e s e n.
auf die Beträge von 2—30, 30—50, 50—125, 125—250, 250
—500, 500—1000, 1000—3000, 3000—4000, 4000—8000,
6000—16,000, 16,000—32,000, 32,000—64,000 Gulden und
darüber bestimmr sind. Wenn die Urkunde aus mehreren Bogen besteht,
darf nur der erste Bogen den vollen classenmäfiigen Stempel enthalten;
die andern oder Einlags-Bogen fordern bloß den Stempel zu 3, 6, 15
und 30 Kreuzern, 1, 2, 4, 7 und 10 Gulden. Alle diese Stempel-
beträge werden seit 1. Jan. 1813 in Folge Hofkammerdecrets vom 14.
Nov. 1317 bey allen Geldurkunden ohne Unterschied der Währung in
Conventions-Münze oder Banknoten entrichtet. Die inländischen Wech-
selbriefe, Wechselproteste, '^55ezni und andere dergleichen, dem Wech-
selrechte unterstehende Geldverschreibungen trifft bey dem Betrage bis
100 Gulden der Stempel der 2. Classe mit 6 Kreuzern, und für alle
höheren Summen der Stempel der 3. Classe mit 15 Kreuzern; Wech-
selproteste ohne Ausnahme der Stempel von 1 Gulden. Jeder Bogen
der Hauptbücher bey Großhändlern, Niederlagen, Banquiers und Lan-
desfabriken erhält den Stempel von 15 Kreuzern; die der andern Han-
delsleute in Wien und den Hauptstädten der Provinzen, wie auch die
Bücher aller Gewerbsleute haben den Stempel von 6 Kreuzern. Die
Bücher der Gewerbsleute außer den Hauptstädten, auf dem offenen
Lande, so wie auch die Bücher aller Handelsleute und Krämer auf dem
offenen Lande haben den Stempel von 3 Kreuzern. Außerdem unterlie-
gen dem Stempel die in dem genannten Patente und in den hierzu nach-
gefolgten Erläuterungen bezeichneten verschiedenen Gegenstände, wor-
unter sich auch Spielkarten, in- und ausländische Kalender und Zei-
tungsblatter befinden; dann die angedeuteten Personen nach ihren ver-
schiedenen Eigenschaften. Die auf Gegenstände und Personen Bezug
nehmenden Stempelclassen steigen von 3 Kreuzern bis auf 40 Gulden,
worunter sich noch eine Classe zu 45 Kreuzern befindet. Übrigens sind
jene Gegenstände, welche vom Stempel befreyt sind, in den Gesetzen
ausdrücklich angeführt. Die Stempelstrafen sind ebenfalls genau bemerkt;
so ist bey einer stempelpflichtigen Schrift oder Urkunde, welche mir
keinem Stempel versehen wird, der zwanzigfache Betrag des gesetzmäßi-
gen Stempels zu entrichten, und überdies; der vorschriftmäßige Stempel-
bogen nachzutragen; und wenn zu einer Urkunde ein minderer Stem-
pel verwendet wird, so ist nebst der Nachtragung des Stempelbogens
der zehnfache Betrag zu erlegen. Verurtheilte müssen binnen 4 Wochen
die ihnen auferlegte Strafe erlegen oder um Nachsicht einschreiten, wi-
drigens sie nicht mehr gehört w^en und der Strafdetrag allenfalls ge-
richtlich eingetrieben wird. Unvermögliche, welche den verwirkten Straf-
betrclg nicht erlegen können, werden mit Arrest und öffentlicher Arbeit,
jeden Tag Arbeit zu einem Gulden gerechnet, bestraft. Wenn die Straf-
arbeit über 3 Tage geht, so ist das Landrecht erkennende Behörde, sonst
die Cameralstelle. Wird eine vollständig ausgefertigte Urkunde erst nach'
dem Tage der Ausstellung binnen 4 Wochen, oder eine, wenn auch
nicht datirts, jedoch bezüglich einer Verbindlichkeit oder eines Rechtes
schon zum Gebrauche gekommene Urkunde zur Stemplung (mit dem Er-
füllungsstempel) gebracht, oder wollte eine Urkunde ohne Datum vom
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie