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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 176 -
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Seite - 176 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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I7U S t e u e r n . der eigentlichen Grundnutzungen wird das Ernägniß angenommen, wel- cheS der Grundbesitzer von jeder ihm angehangen productiven Oberfläche nach der Cultursgattung bey Anwendung der gemeindeüblichen' Cultivi- rungsart in Jahren gewöhnlicher Fruchtbarkeit beziehen kann, wobey die Auslagen auf Bearbeitung des Bodens, auf Saat, Pflege und Ein- bringung der Producte in Abschlag kommen. Bey den Gebäuden aber wird auf die nothwendige Erhaltung derselben und auf den im Verlaufe einer bestimmten Zeit ganz oder zum Theil zu Grunde gegangenen Ca- pitalswerth durch einen verhältnißmaßigen Abschlag Rücksicht genommen, und der reine Ertrag in die Versteuerung gezogen. Zur genauen Be- stimmung der Grundsteuer-Objecte hatte eine Vermessung des Flachen- inhaltes und eine Schätzung des Ertrages Statt zu sinden, die zum größten Theil vollendet sind, und dasjenige, nach diesen Operationen verfaßte Cataster liefern, welches alle gerechten Forderungen befriedigt, da jeder auf andere Weise erhaltene Bemessungsmaßstab unsichere Ver- theilungen herbeyführt. Vorläufig wurde jedoch am 8. Februar 1319 die Einführung eines Grundsteuer-Provisoriums angeordnet, welches so lange in Wirksamkeit bleibt, bis durch das mit dem Patente vom 23. Dec. 1817 decretirte allgemeine Cataster die bleibende Einrichtung erfol- gen kann. Dieses Provisorium ist nur in Osterreich unter und ob der Enns, in Mahren, Schlesien, Innerosterreich und Galizien zur Aus« führung gebracht, da für die übrigen Provinzen größtenrhells früher provisorische Verfügungen bereits getroffen waren, oder dieselben ohne- dieß bezüglich der Grundsteuer auf die Rectification unter Kaiser Jo- seph I I . nach den jetzigen Verhaltnissen basirt oder nach dem lombardi- schen Cataster organisirt sind. In Osterreich unter der Enns hat jedoch die neue Catastral-Einzahlung mit 1. Nov. 1834 begonnen. Die mit dem Patente vom 23. Dec. 1317 zum Behuf einer allgemein gleichför- migen Besteuerung des Grundertrages angeordneten Vermessungen und Grundertrags - Schätzungen sind für das Erzherzogthum Osterreich un- ter der Enns vollkommen beendigt, und die Ergebnisse dieser Erhebun- gen durch die.Untersuchung und Entscheidung der eröffneten Reclamano- nen berichtigt und definitiv festgestellt worden. Die Anwendung diefer Erhebungen ward daher als Grundlage der Besteuerung, und lomit die Einführung des allgemeinen Carasters im Erzherzogthume Osterreich unter der Enns angeordnet, und der Zeitpunct dieser Einführung auf den 1. Nov. 1834, d. i. auf den Anfang des Verwaltungs-Jahres 1835 festgesetzt, in welcher Beziehung folgende Bestimmungen ergin- gen: Der Besteuerung unterliegen im allgemeinen Cataster: Die Nu- tzungen von Grund und Boden, und die Nutzungen von Gebäuden. Die Nutzungen von Grund und Boden, d. i. der reine jährliche Er- trag der Grundstücke wird, ohne Unterschied der Culturgaltung und ohne Rücksicht auf die auf dem Grundbesibthume haftenden Lasten, mit einem durchaus gleichen Percente in die Versteuerung gezogen. Bey der EinHebung der Grundsteuer wird auf jene Leistungen Rucksicht genom- men, welche der durch gründ-, berg-, vogt- und zehentherrliche Ge- rechtsame verpflichtete Grundbesitzer wegen seines Grundbesitzthums an den Berechtigten in Geld-, Natural-, Arbeits- oder Veränderungsge-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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