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buhren zil entrichten hat, und zwar in der Art, daß zu diesem Ende,
ohne irgend eine Schmälerung oder Beeinträchtigung der Rechte, aus
welchen solche Gebühren abgeleitet sind, die Abstattung eines denselben
angemessenen Antheils der auf das verpflichtete Grundbesitzthum ent«
llgemeinen Catasters nicht zu verzögern, bis zu diesem Zeitpuncte die
auf die erwähnten Bezüge, während der Dauerzeit des Provisoriums,
als Urdarial- und Zehentsteuer entfallene Steuer-Quote von den zu
solchen Bezügen Berechtigten fortan entrichtet, dagegen aber der Ge«
samimbetrag dieser Steuer von der Gesammt- Summe der auf dem be-
lasteten Grundertrage entfallenden Grundsteuer abgezogen, und somit
derDividend der von dem belasteten Grundertrage zu entrichtenden Steuer
angemessen vermindert. Die Besteuerung der Nutzungen von Gebäuden
sindet wie bisher in Ortschaften, in welchen alle Gebäude als zins«
ertragsfähig vorausgesetzt werden, nach dem wirklichen oder möglichen
Zinsertrage, in vndern Ortschaften aber im Wege der Classisication,
nach der neuerlich vorgenommenen Berichtigung derselben, Statt. Von
den zu entrichtenden Steuerbeträgen, von den Abfuhrs-Terminen und
den übrigen Modalitäten der Einzahlung wurden die Steuerbezirks-
Obrigkeiten und dis Contribuenten in dem gewöhnlichen Wege in die
Kenntniß geseor. Die oberste leitende Behörde der Ausführung des
Provisoriums ist die k. k. vereinigte Hofkanz^ey. Unter ihr stehen un-
mittelbar die Provinzial- Commissionen, welche durch die Kreisämter auf
die Obrigkeiten, Magistrate:^ einwirken. Die Erhebung der eigentli-
chen Orunderträgniffe, die Classification der Gebäude und die Erhebung
der Hauszinserträgnisse besorgen unter der Leitung der Kreisämter jene
Obrigkeiten, welche zur Ausführung des Steuerregulirungs-Patentes
vom 20. April 1785 als leitende Obrigkeiten aufgesteUt waren. Ihre
Wirksamkeit erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Districtes, welcher
ihnen damahls zugewiesen wa^; es sey denn, daß besondere Verhält-
nisse eine Änderung nothwendig machen, welche nur durch das Kreisamt
verfügt werden kann, mag sie entweder in der Obrigkeit oder in dem
Umfange ihres damahligen Districtes oder in jenem der einzelnen dahin
zugetheilt gewesenen Steuergemeinden vorgenommen werden. Die Ob«
jecte der provisorischen Grundsteuer sind: 1) Die eigenUichen Grund-
erträgnisse; 2) die Nutzungen von Gebäuden; 3) die Urbarial- und
Zehentgenüsse. Bey der Erhebung der Grunderträgniffe werden die Re-
sultate derIosephinischen Vermessung der Grundstücke und die Ausmitt-
lung ihres Erträgnisses zur Basis genommen. Diese Resultate werden
jedoch einer Berichtigung in Beziehung auf alle Veränderungen unter-
zogen, welche seit jener Epoche in der Person des Grundbesitzers, im
Umfange des Grunpbesitzthums und in der Cultur der Grundstücke vor-
gefallen sind. — Die Gebäude, wenn sie in solchen Ortschaften liegen,
in welchen sie nicht durchgehends zinsertragsfähig erklärt werden, treten
im Wege einer Classification mit 12 Classen zu einem Steuerbetrage
von 30, 25, 20, 16, 12, 8, 6, 4, 3, 2, und 1 Gulden endlich
^esterr. Nat. Encykl. Kl>. V. 12
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie