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oder die Überlassung einer Sache zu einer zeitlichen Nutznießung zum
Gegenstände haben, als Tanz-, Musik-, Fecht«, Sprachmeisier, Un-
ternehmer von Erziebungs-Anstalten u. dgl., Börsesmsalen, Wechsel-
notare, Agenten, Advocaten u.s. w. Die Steuerquote ist überhaupt ka-
thegorienweise nach Maßgabe des Erwerbs in den einzeln festgestellten
Abstufungen der Classen bemessen. — Wer sich der Gceuerpflicht durch
Schleichwege entzieht, ist mit dem Gewerdsverluste zu bestrafen, welche
Anordnung jedoch 1819 dahin abgeändert wurde, daß der Besitzer eines
Gewerbes in diesem Betretungsfalle mit dem vierfachen Betrage der auf ihn
entfallenden Erwerbsteuer eines Jahres zu bestrafen sey. — I I . Die Erb-
steuer. Diese Steuer besteht in einer Abgabe von lOPercmt und zwar
1) von jeder 1l)0 Gulden übersteigenden Erbschaft, nach Abschlag der
darauf haftenden Lasten; 2) von jedem solchen Vermögen, welches nicht
den Erbeil in auf- und absteigender Linie, sondern Seitenverwandten oder
Fremden durch Testamente, oder gesetzliche Erbfolge/ dann als Vermachr-
niß oder Geschenk, wovon sie unterLebenden nicht gleich den Genuß er-
warben, und von Todeswegen, zugewendet wird; 3) bey Leibrenten,
wenn nach Ableben des Rentiers dem Rentenzahler von dem Einlags«
capital ein Nutzen bleibt; 4) von allen Gütern, die Jemand zur zeitli-
chen oder lebenslänglichen Nutznießung erhalt. Der Geistlichkeit wurde
jedoch gestattet, sich durch ein. Pauschal, das sogenannte Erbsteuer-Äqui«
valent, abzufinden. Legate, bey welchen dem Legatar nach Abzug des
Mortuars und anderer Gebühren' nicht volle ÜOt) Gulden, und wenn es
jahrliche Legate sind, nicht volle 50 Gulden verbleiben, zahlen keine
Erosteuer. Für mehrere Fälle bestehen besondere Modificationen, wo-,
durch die Erbsteuer auf 5 und auch 2 Percent herabfallt, so z. B. wenn
zugleich daS Abfahrtsg?ld (s. d.) oder andere Abgaben concurriren. Die
Erhebung der Erbsteuer ist gewöhnlich den standischen Collegien, als so-
genannten Er^steuer-Hofcommissionen, überlassen. Ihr Ertrag stießt in
die ständischen Ärarial-Creditscassen. Jedoch sind von dieser Verpflich-
tung viele Befreyungen, sowohl wegen der.gefttzlichen Eigenschaft des Er,
werbenden, als wegen der Eigenschaft der Sache zugestanden. Die
näh?ren Bestimmungen über die Erbsteuer enthält das Patent vom 15.
Oct. 1810 und verschiedene nachträglich zu demselben erlassene Verord-
nungen.— I I I . Das land esfürsttiche Mo rtuar. Diese Abgabe,
welche auch unter der Benennung: Todtenpfundgeld, Sterbtaxe :c.
vorkommt, bestand in den meisten einzelnen Provinzen schon von frühe-
ren Jahren her, jedoch auf verschiedene Art. Durch das Hoftecret vom
5. Oct. 173? wurde das landesfürstliche Morruar bey den Landrechten
jener Provinzen, wo es früher nicht abgenommen worden ist, vom
1. Nov. 1787 an, in der Art eingeführt, das; es von den Realitäten
mit I Percent, von dem Mobilarvermögen aber mit 1 Kreuzer vom
Gulden aufgerechnet und für den Taxfond eingehoben wird. Außer den
Landrechten wird das Mortuar in den meisten Provinzen auch von den
Magistraten der landesfürstl. Städte und Märkre und von den Grund-
herrschaften bezogen, jedoch nicht überall auf gleiche Art. S. unten:
Veränderungsgebühren. —Finden sich in einer Verlassenschaft vor-
gemerkte Capitalien, so neht nicht die Real-, sondern dieAbhandlungs-
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie