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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 182 -
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S t e u e r n . zum Betriebe ihrer Unternehmung anzusuchen. Wer sparer den Betrieb einer verzehrungssteuerpsiichligen Unternehmung anzutreten, oder von einem Orte in einen andern zu übertragen wm.scht, hat sich wegen des Crl^ ubmsischeines an den Inspector des Kreises zu wenden. Der gefalls- ämlliche Erlaubnißschein berechtigt jedoch in Fallen, wo die Gewerbs- vorschnfren oder die Landesverfassung noch andere Bedingungen zum An- tritt eines Gewerbes erfo'den,, keineswegs zur Eröffnung einer solchen Ullternehmung, bevor nicht die übrigen Bedingungen erfüllt find, so nie andererseits zur Eröffnung einer Gewerbsunrernehmung dieser Art, wenn auch alle übrigen Bedingungen erfüllt sind, ohne struerämtlichen Erlanbnißschein Niemand berechtigt ist. I I) Die Gefällsverwaltung hat jedesmahl zuerst die Abfindung mir den einzelnen Betriebsunternehmern über angelt effe.-.e Pauschalbetrage zu versuchen, und nur wenn diese nicht zu Stande kömmt, zur Verpachtung oder zur Einhebung der ta- rifftT^ßigen Gebühr zu schreiten 12) Wo keine Abfindung zu Stande kömmt, hat jeder Verzednmgssteuervflichcige die tarifflnäsiige Gebühr zu entrichten, und dem Steuercommissär eine gcnaue Beschreibung der zum Gewerbsbetriebe gehörigen Localitbten, nebst den etwa vorhande« nen geheimen Communicaticnen und eine Übersicht aller Werksvorrich- tungen und Aufbewahruligvgefasie, welche vorschriftsmäßig zimentirr ftyn müssen, zu überreichen, auch von dem Dienstpersonale denjenigen oder diejenigen nahmhaft zu machen, welche die Aufsicht über die übri- gen fübren. 13) Nach genommenem Augenscheine und richtig gestelltem Befunde versieht der Gefallsbeamte die Localitaten, Wertövorrichtuligen m,d Verwahrnngsgefaße mit amtlichen Zeichen und Nummern, und der Unternehmer ist von diesem Augenblicke an verpflichtet, an dem äußeren H heile des Locals den Gewerbsbenieb durch ein kenl^ bares Zeichen anzu- deuten, und von jeder Veränderung in dem erhobenen Stande der Ge- lverbsunternehmung und der Dienstindividuen die Anzeige zu machen. l4) So lange der Betrieb der Gewerbsunternehmung still steht, wer- den die WerksvorrichtUllgen durch amtliche Versieglung oder auf andere geeignete Art azßer Gebrauch gesetzt. So oft eine steuerpflichtige Par- tey, nach Verschiedenheit ihres Gewerbes, einen Brand, oder Abzug geistiger Flüssigkeiten, oder ein Biergebräu zu unternehmen, eine Ein- tellerung auszuführen, oder eine Schlachtung steuerbarer Thiere vorzu- nehmen Willens ist, hat dieselbe hievon wenigstens 24 Stunden vorher bey ihrer Obrigkeit die schriftliche Anmeldung zu machen, und nebst der Quantität des versteuervaren Gegenstandes und der hiezu zu verwenden- den Stoffe, Werksvorrichtungen und Gerathschaften, den Tag und die Stunde anzugeben, wann das Verfahren beginnen, und wann endigen werde. Vor Ablauf der in der Anmeldung bezeichneten Dauer des Ver- fabrens, darf nichts von dem versteuerbaren Gegenstände aus dem Lo- cale weggebracht werden, wo solches Statt findet. Sobald die angemel- dete Menge des versieuerbaren Erzeugnisses erzielt ist, muß das Verfah- ren, wenn auch der angemeldete Zeitpunct der Beendigung noch nichr eingetreten wäre, abgebrochen und eingestellt werden. 15) Über die bey der mit der Perception der Grimdsseuer beauftragten Obrigkeit über- reichte Anmeldung wird von dem Steuercommissär des Bezirkes dieZah-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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