Seite - 182 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
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S t e u e r n .
zum Betriebe ihrer Unternehmung anzusuchen. Wer sparer den Betrieb
einer verzehrungssteuerpsiichligen Unternehmung anzutreten, oder von
einem Orte in einen andern zu übertragen wm.scht, hat sich wegen des
Crl^ ubmsischeines an den Inspector des Kreises zu wenden. Der gefalls-
ämlliche Erlaubnißschein berechtigt jedoch in Fallen, wo die Gewerbs-
vorschnfren oder die Landesverfassung noch andere Bedingungen zum An-
tritt eines Gewerbes erfo'den,, keineswegs zur Eröffnung einer solchen
Ullternehmung, bevor nicht die übrigen Bedingungen erfüllt find, so
nie andererseits zur Eröffnung einer Gewerbsunrernehmung dieser Art,
wenn auch alle übrigen Bedingungen erfüllt sind, ohne struerämtlichen
Erlanbnißschein Niemand berechtigt ist. I I) Die Gefällsverwaltung hat
jedesmahl zuerst die Abfindung mir den einzelnen Betriebsunternehmern
über angelt effe.-.e Pauschalbetrage zu versuchen, und nur wenn diese
nicht zu Stande kömmt, zur Verpachtung oder zur Einhebung der ta-
rifftT^ßigen Gebühr zu schreiten 12) Wo keine Abfindung zu Stande
kömmt, hat jeder Verzednmgssteuervflichcige die tarifflnäsiige Gebühr
zu entrichten, und dem Steuercommissär eine gcnaue Beschreibung der
zum Gewerbsbetriebe gehörigen Localitbten, nebst den etwa vorhande«
nen geheimen Communicaticnen und eine Übersicht aller Werksvorrich-
tungen und Aufbewahruligvgefasie, welche vorschriftsmäßig zimentirr
ftyn müssen, zu überreichen, auch von dem Dienstpersonale denjenigen
oder diejenigen nahmhaft zu machen, welche die Aufsicht über die übri-
gen fübren. 13) Nach genommenem Augenscheine und richtig gestelltem
Befunde versieht der Gefallsbeamte die Localitaten, Wertövorrichtuligen
m,d Verwahrnngsgefaße mit amtlichen Zeichen und Nummern, und der
Unternehmer ist von diesem Augenblicke an verpflichtet, an dem äußeren
H heile des Locals den Gewerbsbenieb durch ein kenl^ bares Zeichen anzu-
deuten, und von jeder Veränderung in dem erhobenen Stande der Ge-
lverbsunternehmung und der Dienstindividuen die Anzeige zu machen.
l4) So lange der Betrieb der Gewerbsunternehmung still steht, wer-
den die WerksvorrichtUllgen durch amtliche Versieglung oder auf andere
geeignete Art azßer Gebrauch gesetzt. So oft eine steuerpflichtige Par-
tey, nach Verschiedenheit ihres Gewerbes, einen Brand, oder Abzug
geistiger Flüssigkeiten, oder ein Biergebräu zu unternehmen, eine Ein-
tellerung auszuführen, oder eine Schlachtung steuerbarer Thiere vorzu-
nehmen Willens ist, hat dieselbe hievon wenigstens 24 Stunden vorher
bey ihrer Obrigkeit die schriftliche Anmeldung zu machen, und nebst der
Quantität des versteuervaren Gegenstandes und der hiezu zu verwenden-
den Stoffe, Werksvorrichtungen und Gerathschaften, den Tag und die
Stunde anzugeben, wann das Verfahren beginnen, und wann endigen
werde. Vor Ablauf der in der Anmeldung bezeichneten Dauer des Ver-
fabrens, darf nichts von dem versteuerbaren Gegenstände aus dem Lo-
cale weggebracht werden, wo solches Statt findet. Sobald die angemel-
dete Menge des versieuerbaren Erzeugnisses erzielt ist, muß das Verfah-
ren, wenn auch der angemeldete Zeitpunct der Beendigung noch nichr
eingetreten wäre, abgebrochen und eingestellt werden. 15) Über die bey
der mit der Perception der Grimdsseuer beauftragten Obrigkeit über-
reichte Anmeldung wird von dem Steuercommissär des Bezirkes dieZah-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie