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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 183 -
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Seite - 183 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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S t e u e r n . 183 lungsbollete ausgefertigt/ und diese von der Obrigkeit gegen Erlag der entfallenden Steuergebühr der Partey eingehändigt, welche dadurch be- rechtigt wird, daS angemeldete Verfahren zu unternehmen und die hie« zu bezeichneten Vorrichtungen und Gefäße zu verwenden. 16) Die steuer« Pflichtigen Parreyen haben ordentliche Empfangs- undAusgabsregisterzu führen, solche monathlich abzuschließen, und mit den auf die verwende- ten Quantitäten sich beziehenden Bolleren belegt, binnen 3 Tagen nach dem Schlüsse des Monaths an den Steuercommissär abzugeben. Die Bierbrauer haben insbesondere Braurechnungen zu führen, aus wel- chen sie vierteljährige Ausweise zu verfassen haben, die binnen 5 Tagen nach dem Schlüsse des Quartals zu überreichen sind. 17) Den Steuer- commissären, so wie allen mit dem Creditiv versehenen Gefällsbeamten liegt es ob, bey den steuerpflichtigen Unternehmungen zur Handhabung der erforderlichen Controlle Aufsicht zu pfiegen. Denselben ist daher der Eintritt in die Localitäten solcher Unternehmungen bey Tage, und in dem Fasse, wo die Anmeldung auf ein nächtliches Verfahren lautet, auch bey Nacht unweigerlich zu gestatten; auch ist den Gefällsbeamten bey deren Amtshandlung von dem Gewerbsunternehmer persönlich, odcr durch dessen Dienstpersonale auf Verlangen die nöthige Hülfsarbeit zu leisten. Wenn ein Gefällsbeamter außer dem erwähnten Falle bey einer Gewerbsunternehmung bey Nachtzeit Aufsicht zu pfiegen sich bewogen sindet, so wie jederzeit, wenn er eine förmliche Untersuchung über ver, mi.'thete Gefällsbevortheilungen vorzunehmen hat, ist von demselben eine obrigkeitliche Person, und in deren Ermanglung der Ortsrichter oder ein Geschworner der Gemeinde beyzuziehen. In Fallen, wo es sich um die Untersuchung eines im Besitze eines Dominiums befindlichen Un- ternehmens handelt, ist der obrigkeitliche Beystand von dem nächsten Do- minium in Anspruch zu nehmen / und von demselben ohne Aufschub un- weigerlich zu leisten. 18) Um die Steuerpflichtigen zu erleichtern, und denselben ein Mittel darzubiethen, sich von den Controllsmaßregeln zu befreyen / welche mit der EinHebung der vorschriftmäßiHen Gebühr ver- bunden werden, sind Abfindungen gestattet. Wenn eine steuerpflichtige Partey sich mit der Gefällsverwaltung über ein jährliches Pauschal ab- gefunden hat, treten für die Dauer des Absindungsve^trages die über die EinHebung der tariffmäßigen Gebühr vorgeschriebenen Bestimmun- gen außer Wirksamkeit. 19) Ein während der Dauer eines Absindungs- vertrages eintretender zufälliger Umstand, welcher auf die Verminde- rung oder Erweiterung der Verzehrung Einfluß nimmt, ändert nichts an den Bestimmungen des Vertrags. Nur in dem Falle, wo der Ver- zehrungssteuertariff geändert wird, vermindert oder erhebt sich im Ver- hältnisse des geänderten Tariffsatzes die bedungene Leistung, wofern die Partey nicht vorzieht, den Absindungsvertrag ganz aufzuheben. Geht in der Person des Eigenthümers der steuerpflichtigen Unternehmung wäh- rend der Dauer eines Abfindungsvertrages eine Änderung vor sich, so behält der Vertrag für das laufende Jahr seine Wirksamkeit, wenn nicht tie Gefällsverwaltung denselben als erloschen zu erklären sindet.20) Der bedungene jährliche Pauschalbetrag ist in gleichen monathlichen Raten vorhinein am 1. jeden Monaths, und wenn dieser ein Sonn« oder Feyer-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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