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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 184 -
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t e u e r n. tag wäre, am nächstfolgenden Werktage an die mit dev Perception der Grundsteuer beauftragte Obrigkeit abzuführen. 2i) Wo dieVevhand, lung über Abfindungen kein dem Verzehrungssteuergefalle entsprechende5 Resultat darbiether, schreiter die Gefallsverwaltung zur Verpachtung. Die Verpachtung des Verzehrungslieuerbezuges kann von einzelnen Un« ternehmungen einer und derselben Classe, oder von allen steuerpflichti- gen Parteyen eines Ortes, Bezirkes, oder noch ausgedehnteren Umfan- ges Statt finden. Sie wird immer im Wege der Concurrenz mittelst öffentlicher Versteigerung vorgenommen. 22) Der Pächter tritt in oie Rechte und Verpflichtungen ein, welche der Gefallsverwaltung und ihren Organen in den Vorschriften zugewiesen sind. Ausgenommen hie» von ist die Ertheilung der bey 1l) bemerkten, zum Antritte einer steuer- pflichtigen Aewerbsunternehmung erforderlichen, gefällöämtlichen Er« laubnißscheine, und das Erkenntniß über alle Arten von Vergebungen gegen die Gefüllsvorschriften. 23) Zum Behuf der EinHebung der Ver. zehrungssteuer an den Linien der Hauptstädte und von Trient sind dort, wo der Eingang steuerbarer Gegenstande gestatter ist, Ver^ehrungssteuer, amter aufgestellt, und zugleich jene Puncte bekannt gemacht, und auf eine kennhare Art bezeichnet, bey welchen der Eingang solcher Artikel verbothen ist. 24) Die versteuerbaren Gegenstände, welche inner die Linie gebracht zu werden bestimmt sind, müssen bey dem Verzehrungs- steueramte, wo sie eintreffen, mit Bezeichnung ihrer Gattung und Menge angegeben werden. Das Steueramt bemißt nach eingeholter Überzeugung von der Richtigkeit der Angabe die tariffmäßige Gebühr^ und händigt geqen Erlag derselben die Bollere aus. Glaubt der Steuer- beamte in die Angaben einer Partey Zweifel setzen zu sollen, so ist er befugt, mit Anstand und Bescheidenheit durch nähere Untersuchung sich Aufklärung zu verschaffen. 25) Frey von Entrichtung der Gebühr sind versteuerbare Gegenstände: Wenn sie ein Eigenthum des k, k. Hofes sind, und mit Hoffuhren eingebracht werden, dann wenn sie in so geringer Menge vorkommen, daß die davon entfallende Verzehrungssteuer den Betrag von 3 Kreuzern nicht erreicht. 26) DerDurchzug versteuerbarer Gegenstande wird in bestimmten Tagesstunden und vorgezeichneten Rich- tungen gestattet. Wenn Durchzugsladungen zu dieser Zeit bey dem Li- Nienamte anlangen, und die bezeichnete Richtung einzuschlagen bestimmt sind, werden solche ohne Erlag der Verzehrungssteuer eingelassen, und von einem Bestallten des Linienamtes bis zum Austrittspuncte begleitet. Eben so werden Transitoladungen ohne Entrichtung der Verzehrungs- steuer zugelassen, wenn dieselben unter der Sperre der Gefällsverwal- tung in Verwahrung bleiben. 27) Die näheren Bestimmungen'sind in der Anleitung über die Ausführung der obigen in Bezug auf die Verzeh- rungssteuer-EinHebung bestehenden Vorschriften enthalten. 28) Wenn eine steuerpflichtige Partey mit dem Erläge einer Monathsrate des Ab« findungs-Pauschals die vorgeschriebene Frist nicht einhält, so hat die Obrigkeit unverzüglich zur Sicherstellung des Auestandes, die Pfändung des Schuldners einzuleiten, und dafür zu sorgen, daß in Verfolg der weiteren gesetzmäßigen Executionsgrade der Betrag des Ausstandes ein- gebracht werde. Gleichzeitig erlischt der Abfindungsvertrag, und der Ver-.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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