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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 187 -
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S t e u e r n . ' die Gattung des verstellerbaren Gegenstandes oder dessen Mengs unrich- tig angegeben> und dasi daher in Absicht auf die Verzehrungssteuerge- bahr zu wenig angemeldet worden sey; wenn die steuerpflichtige Partey das angemeldete Verfahren früher beginnt, oder spater endigt, als an- gemeldet wurde, und in der Zahlungsbollete ausgedrückt ist. Im erste- ren Falle ist die Strafgebühr von dem Betrage zu berechnen, um wel- chen die Verzehrungssteuer in Folge der unrichtigen Angabe zu gering bemessen war; im letzteren Falle ist sie von der vor Anfang, oder nach Ablauf des angemeldeten Zeitpunctes in der Behandlung des steuerpflich- tigen Unternehmens vorgefundenen Menge des steuerbaren Gegenstandes in Anschlag zu bringen. 41) Die ebenerwähnte Strafgebühr ist zu ver- doppeln: In Fällen wiederholter Gefällsverkürzungen; wenn die Ge- ftllsverkürzung mit einer Verfälschung der amtlichen Zeichen oder Sie- gel, oder der von der Partey zu führenden Register in Verbindung steht; wenn die Gefallsverkürzung zu einer Zeit Stattgefunden hat, wo den Gefällsbeamten der Zutritt, ohne Beyziehung einer obrigkeitlichen Per- son, nicht gestattet ist, oder wenn sie im sträflichen Einverständnisse mir eincm Gefällsbeamten bewirkt worden ist. Wie fern in dem letztern Falle der Schuldige noch weiters zu behandeln kömmt, bestimmt das Gesetz über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen. Bey dem dritten Faüe der Bestrafung eines und desselben Gewerbsunternehmens wegen Verkürzung des Verzehrungssteuergefälls, kann mit dem Straferkennt- nisse zugleich die Erklärung der Unfähigkeit zum weitern Betriebe eines steuerpflichtigen Unternehmens verbunden werden. 42) Die Strasgebühr ist bey der Betretung immer sogleich an den Gefällsbeamten gegen Em- pfangschein zu erlegen, welcher den erlegten Betrag an den Verzed- rungssteuer-Inspector abführt, wo dieser Erlag bis zum Ausgange der Verhandlung in Verwahrung bleibt. So lange die Strafgebühr nickt erlegt, od?r damr nicht auf andere Art hinlängliche Sicherheit geleistet ist, bleibt der betretene versteuerbare Gegenstand im Beschläge der Ge- fallenverwaltung. Unterliegt derselbe der Gefahr des Verderbens, so wird solcher mit einem Mahle oder theilweise mittelst öffentlicher Ver- steigerung veräußert, und der gelöste Betrag auf die obgedachte Art in Perwahrung genommen. 43) Die Strafe hat immer nur den wahren Übertreter zu treffen, das heißt, denjenigen, der wissentlich durch sich öder andere das Gefall verkürzt oder zu verkürzen sucht. 44) Außerdem eigentlichen Übertreter trifft die gleiche Strafe mit der Hälfte des Betrags jeden Mitschuldigen und Theilnehmer an der Übertretung, wozu alls jene gezählt werden/ welche wissentlich bey der Übertretung Hülfe gelei- stet, derselben Vorschub gegeben, zu ihrer Ausführung beygetragen ha- ben. 45) Wenn von dem Zeitpuncte der begangenen Übertretung binnen 6 Monathen kein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist die Gefälis- strafe verjährt. In den Fallen, wo eine Verkürzung des Gefälls Statt gefunden hat und enriesen ist, wird der zu wenig entrichtete Verzeh- rungssteuerbetrag jederzeit eingehoben, ohne daß die Verjährung der Strafgebühr darauf einen Einfluß zu nehmen hat. 46) Das Erkenntniß über die Vergehen gegen die Vorschriften der allgemeinen Verzehrungs- steuer und deren Bestrafung steht der Cameral-Gefallen-Verwaltung
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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