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S t e u e r n . '
die Gattung des verstellerbaren Gegenstandes oder dessen Mengs unrich-
tig angegeben> und dasi daher in Absicht auf die Verzehrungssteuerge-
bahr zu wenig angemeldet worden sey; wenn die steuerpflichtige Partey
das angemeldete Verfahren früher beginnt, oder spater endigt, als an-
gemeldet wurde, und in der Zahlungsbollete ausgedrückt ist. Im erste-
ren Falle ist die Strafgebühr von dem Betrage zu berechnen, um wel-
chen die Verzehrungssteuer in Folge der unrichtigen Angabe zu gering
bemessen war; im letzteren Falle ist sie von der vor Anfang, oder nach
Ablauf des angemeldeten Zeitpunctes in der Behandlung des steuerpflich-
tigen Unternehmens vorgefundenen Menge des steuerbaren Gegenstandes
in Anschlag zu bringen. 41) Die ebenerwähnte Strafgebühr ist zu ver-
doppeln: In Fällen wiederholter Gefällsverkürzungen; wenn die Ge-
ftllsverkürzung mit einer Verfälschung der amtlichen Zeichen oder Sie-
gel, oder der von der Partey zu führenden Register in Verbindung steht;
wenn die Gefallsverkürzung zu einer Zeit Stattgefunden hat, wo den
Gefällsbeamten der Zutritt, ohne Beyziehung einer obrigkeitlichen Per-
son, nicht gestattet ist, oder wenn sie im sträflichen Einverständnisse mir
eincm Gefällsbeamten bewirkt worden ist. Wie fern in dem letztern Falle
der Schuldige noch weiters zu behandeln kömmt, bestimmt das Gesetz
über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen. Bey dem dritten
Faüe der Bestrafung eines und desselben Gewerbsunternehmens wegen
Verkürzung des Verzehrungssteuergefälls, kann mit dem Straferkennt-
nisse zugleich die Erklärung der Unfähigkeit zum weitern Betriebe eines
steuerpflichtigen Unternehmens verbunden werden. 42) Die Strasgebühr
ist bey der Betretung immer sogleich an den Gefällsbeamten gegen Em-
pfangschein zu erlegen, welcher den erlegten Betrag an den Verzed-
rungssteuer-Inspector abführt, wo dieser Erlag bis zum Ausgange der
Verhandlung in Verwahrung bleibt. So lange die Strafgebühr nickt
erlegt, od?r damr nicht auf andere Art hinlängliche Sicherheit geleistet
ist, bleibt der betretene versteuerbare Gegenstand im Beschläge der Ge-
fallenverwaltung. Unterliegt derselbe der Gefahr des Verderbens, so
wird solcher mit einem Mahle oder theilweise mittelst öffentlicher Ver-
steigerung veräußert, und der gelöste Betrag auf die obgedachte Art in
Perwahrung genommen. 43) Die Strafe hat immer nur den wahren
Übertreter zu treffen, das heißt, denjenigen, der wissentlich durch sich
öder andere das Gefall verkürzt oder zu verkürzen sucht. 44) Außerdem
eigentlichen Übertreter trifft die gleiche Strafe mit der Hälfte des Betrags
jeden Mitschuldigen und Theilnehmer an der Übertretung, wozu alls
jene gezählt werden/ welche wissentlich bey der Übertretung Hülfe gelei-
stet, derselben Vorschub gegeben, zu ihrer Ausführung beygetragen ha-
ben. 45) Wenn von dem Zeitpuncte der begangenen Übertretung binnen
6 Monathen kein Strafverfahren eingeleitet wurde, so ist die Gefälis-
strafe verjährt. In den Fallen, wo eine Verkürzung des Gefälls Statt
gefunden hat und enriesen ist, wird der zu wenig entrichtete Verzeh-
rungssteuerbetrag jederzeit eingehoben, ohne daß die Verjährung der
Strafgebühr darauf einen Einfluß zu nehmen hat. 46) Das Erkenntniß
über die Vergehen gegen die Vorschriften der allgemeinen Verzehrungs-
steuer und deren Bestrafung steht der Cameral-Gefallen-Verwaltung
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie