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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 188 -
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S t e u e r n . der Provinz zk. Sie hat dabey nach den im Allgemeinen für die Ge« fallsnotionen bestehenden Anordnungen vorzugehen. Jeder Partey ist es unbenommen, gegen dieses Erkenntniß im Wege der Gnade oder auf dem Rechtswege den Recurs zu ergreifen. Im Gnadenwege muß derselbe bey der allgemeinen Hofkammer längstens binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses eingereicht werden; im Rechtswege ist binnen der nähmlichen Frist die Kammer - Procuratur beym Landrechte der Provinz aufzufordern. Nach Verlauf dieser Frist wird das Erkenntniß als rechtskraftig angesehen, und in Vollzug g?. setzt. 47) Die in dem Erkenntnisse^ ausgesprochenen Geldstrafen oder Strafgebühren werden, sobald sie zur Rechtskraft erwachsen, und so- fern sie nicht bereits depomrt sind, in dem für die EinHebung rückständi- ger Gefallsgebühren vorgeschriebenen Erecutionswege eingebracht. 48) Demjenigen, welcher eine Übertretung der Gefallsvorschrifren anzeigr, wird in dem Falle, daß sich seine Anzeige bewährt, ein Drittel der ei»,- gehobenen Geldstrafe oder Strafgebühr verabfolgt, und auf Verlangen die Geheimhaltung seines Nahmens zugesichert. Dagegen wird jener, welcher arglistig oder muthwillig eine falsche Anzeige vorbringt, nach dem Gesetze über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen als^ Her- leumder zu behandeln seyn. Auf gleiche Weise erhalten die Verzehrungö- steuer-Beamten, wenn sie Gefallsübertreter aufbrmgell, den dritten Theil, und wofern ihrer Amtshandlung keine vorlausige Anzeige zum Grunde lag, 2 Drittheile der eingehobenen Strafb.'tr^ge. In Fällen, wo diese nicht eingebracht werden können, und von dem Straffälligen durch persönliche Haft abgebüßt werden, erhalten die Anzeiger und Bettel ter nach Umständen eine angemessene Belohnung. Da, wo das Straf- erkenntniß den Bezirk einer Gefallspachtung betrifft, ist die Bestim- mung über die Verwendung der Strafbetrage dem Pachter, welchem auch die Bestreitung der Untersuchungs kosten obliegt, überlassen. — V. Die Iudensteuer. Diese ist nur in den Provinzen eingeführt, wo eine bestimmte Anzahl Iudenfamilien tolerirt wird, wie in Böh- men, Mähren, Schlesien und Galizien, dann in der Stadt Wien. In Böhmen und Mähren besteht die Familientaxe mit jährl. 5 Gul- den; die Entfernungssteuer mit 2 Kr. für jeden Tag der Entfernung von dem angewiesenen Wo.hnorte; die Verzehrmigssteuer von Eß- und Trinkwaaren. In Schlesien wird auch eine Familienfteuer nach dem Ver- mögensverhaltnisse jeder Familie erhoben. In Galizien i»5 eine Koscher- fieischsteuer, eine Lichterzündsteuer. In Wien wurde 1748 die Toleranz« steuer (die auch Ungarn hat) eingeführt und 1782 verordnet, daß jeder Jude, der sich für immer in Wien aufhalten will, Nahrungszweig und Vermögen auszuweisen hat, damit er für die Tolerir:ing die Steuer ' entrichten könne. In Wien besteht eine nicht unbedeutende Anzahl der- ley tolerirten Iudenfamilien mitHandlungsbefugnissen und Firmen. Die Polettensteuer müssen fremde Juden für einen vierzehntägigen Aufent- halt in Wien mir 30 Kr. bezahlen. — VI. DieMi l itar qu artier- fonossteuer, auch Kaminsteuer genannt, wo selbe nach den Kami« nen entrichtet wird. Von dieser Sfeuer wird die Unterhaltung der Ca- sernen und besonders die Bezahlung der Quartiere für die Officiere in
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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