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S t e u e r n .
früheren Besitzverunderungen erkennbar gemachte Werthsbestimmung zu-
rückgegangen; ist auch oiese nicht möglich, die rectisicatorische Einlage
für die Schätzung der Bauerngründe zur Grundlage angenommen wer,
den, und dem Dominium ist nur in dieser Art gestatter, die ihm zu-
ständigen Gebühren zu berechnen. — Das Patent vom 7. Iuny 17Lä
verordnet, daß der Bezug den Betrag von 10 Percent des Capital«
werthes niemahls übersteigen dürfe. Hat das Dominium vor dem Jahre
1735, 5 Percent oder noch weniger bezogen, so konnte selbes auch nach
diesem Termine nur zu dem geringern Bezüge berechtigt seyn. Was die
Wahrung betrifft, in welcher die Gebühren in der Regel abgekommen
werden können, so ist es bey dem unterthänigen Vermögen nach den
bestehenden Grundsätzen nur jene Währung, in welcher der Kaufschil,
ling oder Vermögenswertd selbst angegeben erscheint; wenn daher der
Capitalsbetrag in Staattschuldverschreibungen oder in Actien der österr.
Nationalbank angegeben ist, so muß, insofern der Betrag, welcher zu
entrichten ist, die Summe erreicht, welche in diesen Papieren entrichtet
werden kann, die Entrichtung in denselben Papieren erfolgen; aus<er.
dem tritt eine cursmäßige Vergütung des Obligationswerthes vom Tage
ein, an welchem die Zahlung zu leisten war. Die gesetzliche Bestim«
mung wurde im Allgemeinen am 24. Dec. 1310 dahin ertheilt, daß die
Veränderungs- und Vormerkungsg^bühren bey Käufen einer Realitar
und Satzvormerkungen in Zukunft in jener Valura abzunehmen seyen,
auf welche die Bezahlung stipulirt worden ist. Am 26. Iuny 16!l)
wurde ausdrücklich verordnet, daß die Umsetzung der Taxen für gericht«
lich? und obrigkeitliche Amtshandlungen auf Conv. Münze keineswegs
auf die Laudemien und andere Urb^rialabgaben ausgedehnt werden
könne. — Mit Rücksicht auf den Rechtstitel ist ein wesentlicher Unter,
schied in den Veränderungsgebühren bey Gutsübergaben unter Lebenden/
und jenen, welche aus Veranlassung von Todesfällen Platz greifen,
indem nur jene Veränderungsgebühren, welche von den Verlassenschaf-
ten bey Todesfällen zu entrichten kommen, den Nechtstitel der Delega-
tion des Staates rücksichtlich des Iurisdictionsrechtes zum Grunde ha-
ben, somit als wahre Iurisdictionsgebühren als ein. Entgelt für die
Amtshandlungen der persönlichen Gerichtsbarkeit beurtheilt werden müs-
sen, während die Veränderungsgebühren, welche bey Gutsabtretungen
unter Lebenden bezogen werden oder das Laudemium, als ein Urbarial-
gefall anzusehen sind. — Streitigkeiten zwischen den Grundobrigkeiten
und den Grundholden über das Recht und Maß des Bezugs von Laude-
mien sind in der Regel von den politischen Behörden zu entscheiden. Den
Gerichten steht daS Erkenntniß über solche Streitigkeiten nur dann zu,
wenn sich die Ansprüche oder Einwendungen auf besondere privatrechtliche
Titel, insbesondere auf Verträge oder auf solche Urkunden gründen,
aus welchen Verbindlichkeiten oder Befreyungen der jeweiligen Besitzer
einer Realität rücksichtlich des Laudemiums abgeleitet, die aber in Be-
ziehung auf ihre Echtheit oder Gültigkeit von dem andern Theile be-
stritten werden. Bey Bemessung des grundherrlichen Mortuars ist mit
Rücksicht auf das Finanzpatent vom 1. Iuny 13l 6 nach folgenden,
durch das Hofkammsrdecret vom 8. Oct. 1316 bey Abnahme des landes-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie