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296 Taxalorte. — Taxen.
x (I^oca taxal'^), in Siebenbürgen , heißen jene
Orte im Lande der Ungarn und im Lande der Szekler, welche gegen
Entrichtung einer Taxe ihre eigene Iurisdiction erworben haben. Es
steht ihnen auch das Recht z'l, Deputirte auf den siebenbürgischen Land-
tag zu schicken. Die T. haben ihre eigenen Verwaltungsbehörden, wel-
che aus einem Richter und einigen Senatoren bestehen, die Affessoren
beißen, und wozu der Oderbeamte in den sogenannten Oppi(^8 nobi-
1iku5, Ductoi- genannt, gehört. Nahmentlich sind die T. folgende:
Abrudbanya, Berehk, Ca r l sbu rg , Csik-Sz ered a, Ha-
heg, I l l y e f a l v a , K ezdi - Väsärh ely , Klausenburg,
Maros - Väsärhe ly , Sepsi - Szen t -Györg y, Szekely-
Udvärhely , Vaj'd a-Hunyad undViszakna. Übrigens werde,!
noch ^olgende Ortschaften, weil sie ehemahls eine Taxe für ihre Be-
freyung von der Comitatsjurisdiction entrichteten, zu den T-n gerech-
net: El isabethstadt, K ap o ln as - O läh fa lu , Oh lä fa lu ,
Szämos-Ujvär und Szentegyhäza.
Taxen. Die Gegenstände derselben sind jene Angelegenheiten der
inneren öffentlichen Verwaltung, wozu gewöhnlich durch ein besonderes
Ansuchen der Parteyen Anlaß gegeben wird, nähmlich in Rechtsgeschäf-
ten und in sogenannten Gnadensachen, daher sich auch die T. 1) in
gerichtliche, dann 2) in solche für Gnadenverleihungen theilen. Die
gerichtlichen T. theilen sich in die T. in, Streitsachen, im adeligen Rich-
teramte, in Mercjntil- und Wechselgerichts-Angelegenheiten, und in
Landtafelgeschäften. Die Gebühren, welche für Gnadensachen, d. i.
für Verleihungen abgenommen werden, die nicht im Wege des Rechtes
angesprochen werden können, zerfallen in geistliche T., als: Für Verlei-
hungen von Pfründen, Bisthümern, Canonicaten, Pfarren, Bene-
ficien, für die Wahlbestatigungen der Äbte, Pröpste, Äbtissinnen, fur
Bewilligungen geistlicher Titel und Würhen; dann in weltliche T., oder
solche für erhaltene Ehrenstellen, EhrenäMsr, Titel, Würden, Or-
den, Bedienstungen, verschiedene Grade des Adelstandes, Adoption,
Incolat, Besitzfähigkeit, Privilegien, Lehen, Gewerbe, Verleihun-
gen im Gelde und andere verschiedene Bewilligungen, Berechtigungen,
Begünstigungen, Befugnisse, Vorrechte, Bestätigungen, Nachsichten
und Befreyungen. Zur Vorschreibung, Einhebuug und Abführung der
T. in die Staatscassen, bestehen in jeder Provinz der Monarchie ein
oder mehrere Taxämter, welche die taxbaren Gegenstande der dortigen
k. k. Behörden behandeln und unmittelbar den Camera! - Gefallen-Ver-
waltungen unterstehen, als in Osterreich unter der Enns das Cameral-
taxamt und das Iustiztaxamt zu Wien , im Lande ob der Enns zu
Linz und zu Sa lzburg , in Steyermark zu Grätz, in Böhmen zu
P r a g , in Galizien zu Lemberg, T a r n o w , S tan i s l au ,
Czernowitz und Suczawa, inMähren und Schlesien zu Brunn,
im lombardisch-venetianischen Königreiche zu M a i l a n d , Venedig
und Verona , in Dalmatien zu Zara , in Illyrien zu Laib ach
und K lagen fu r t , im Küstenlande zu Tr ief t , Görz und Ro-
v igno, in Tyrol und Vorarlberg zu Innsbruck, in Ungarn zu
Ofen , in Siebenbürgen zu Klausenburg und Hermannstadt.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie