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1817 in sein Eigenthum übergeben worden sind, und die er von jener
Zeit bis letzten October 1829 durch die ihm zugewiesenen Mittel für den
Zweck der Tilgung eingelöst haben wird; dann in denjenigen Staats-
schuldverschreibungen, welche er durch die Kaufschillingsgelder für die
zum Behufe der Staatsschulden-Tilgung veräußerten Staatsgüter, die
ihm fortan zugewiesen bleiben, an sich zu bringen in dem Falle seyn
wird. 5) Das Einkommen des T.'s besteht: Aus den Zinsen der in dem
Vermögen des T.'s befindlichen Staatsschuldverschreibungen; aus den'e-
nigen Überschüssen der Staatseinnahmen, welche demselben von Zeit zu
Zeit zugewendet werden; endlich aus den Bezügen von der dem allg.
T. zugewiesenen zeitlichen Verwendung von Geldcapttalien und De-
positen. 6) Wenn der Fall und die Nothwendigkeit eines neuen An-
leihens eintritt, so wird für jedes solche Anleihen dem T. eine eigene
Tilgungsquote a's besondere Dotation vom Staate entrichtet, welche
nicht geringer als mit Einem vom Hundert des Capitals bemessen werden
darf,derenBetrag undDauerjedocb injedemsolchenFallebesondersbestimmt
wird. 7) Alles Einkommen des allg. T.'s, es mag ihm aus was immer
für einer Quelle zufließen, ist zur regelmäßigen Einlösung der Zinsen-
schuld auf der öffentlichen Börse zu verwenden. Die oberste Leitung die-
ser Einlösung, so wie alle nach den Verhältnissen des öffentlichen Cre-
dits erforderlichen, sich darauf beziehenden Verfügungen, bleiben der
Finanzverwaltung vorbehalten. 8) Wenn der T. mit seinem Einkom-
men eine Summe von Zinsen, welche eine Million Gulden jahrlich be-
tragen , und nicht in sein unveräußerliches Vermögen aufzunehmen
sind, eingelöst hat, so sind die diesen Zinsen entsprechenden Staats-
schuldverschreibungen öffentlich zu vertilgen und als erloschen anzusehen.
9) Die in dem Patence vom 21. März 1313 festgesetzte Bestimmung,
daß von der in die Verlosung einbezogenen älteren Staatsschuld jahrlich
ein gleicher Capitalsbetrag, wie der durch die Verlosung auf den ur-
sprünglichen Zinsenfuß zurückgeführte, eingelöst und vertilgt werden
soll, bleibt aufrecht; es können jedoch auch zu dieser Tilgung die bereits
im Besitze des T.'s befindlichen, oder ihm vom Staate zugewiesenen
Schuldverschreibungen verwendet werden. 10) Der allg. T. hat.Mner-
hin eine selbststandige Anstalt zu bilden, deren Gebahrung einer eigenen
Direction, nach den in diesem Patente vorgezeichneten Bestimmungen,
anvertraut ist. 11) In der nächstfolgenden Übersicht wird der Stand
des Vermögens und des daraus hervorgehenden Einkommens des allg.
T.'s von 1829 ersichtlich gemacht. Die zur Prüfung der Operationen
dieser Anstalt bestimmte Hofcommission muß am Schlüsse des Verwal-
tungsjahres mit der Direction des T.'s das Vermögen und Einkommen
desselben nach den gegenwärtigen Bestimmungen erheben, die Resultate
dem Kaiser vorlegen, und den genauen Stand zur allgemeinen Kennt-
niß bringen. 12) Diese Commission hat auch jedes Mahl unmittelbar
nach dem Schlüsse eines Semesters des Verwaltungsjahres, d. i. mir
letztem April und letztem October in die Geschäftsführung und Operatio-
nen bey dem T. Einsicht zu nehmen, darüber dem Kaiser unmittelbar die
Anzeige zu erstatten, und die Resultate in einer deutlichen Übersicht oft
fentlich bekannt zu machen.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie