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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
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i l g u n g s f o n d. 1817 in sein Eigenthum übergeben worden sind, und die er von jener Zeit bis letzten October 1829 durch die ihm zugewiesenen Mittel für den Zweck der Tilgung eingelöst haben wird; dann in denjenigen Staats- schuldverschreibungen, welche er durch die Kaufschillingsgelder für die zum Behufe der Staatsschulden-Tilgung veräußerten Staatsgüter, die ihm fortan zugewiesen bleiben, an sich zu bringen in dem Falle seyn wird. 5) Das Einkommen des T.'s besteht: Aus den Zinsen der in dem Vermögen des T.'s befindlichen Staatsschuldverschreibungen; aus den'e- nigen Überschüssen der Staatseinnahmen, welche demselben von Zeit zu Zeit zugewendet werden; endlich aus den Bezügen von der dem allg. T. zugewiesenen zeitlichen Verwendung von Geldcapttalien und De- positen. 6) Wenn der Fall und die Nothwendigkeit eines neuen An- leihens eintritt, so wird für jedes solche Anleihen dem T. eine eigene Tilgungsquote a's besondere Dotation vom Staate entrichtet, welche nicht geringer als mit Einem vom Hundert des Capitals bemessen werden darf,derenBetrag undDauerjedocb injedemsolchenFallebesondersbestimmt wird. 7) Alles Einkommen des allg. T.'s, es mag ihm aus was immer für einer Quelle zufließen, ist zur regelmäßigen Einlösung der Zinsen- schuld auf der öffentlichen Börse zu verwenden. Die oberste Leitung die- ser Einlösung, so wie alle nach den Verhältnissen des öffentlichen Cre- dits erforderlichen, sich darauf beziehenden Verfügungen, bleiben der Finanzverwaltung vorbehalten. 8) Wenn der T. mit seinem Einkom- men eine Summe von Zinsen, welche eine Million Gulden jahrlich be- tragen , und nicht in sein unveräußerliches Vermögen aufzunehmen sind, eingelöst hat, so sind die diesen Zinsen entsprechenden Staats- schuldverschreibungen öffentlich zu vertilgen und als erloschen anzusehen. 9) Die in dem Patence vom 21. März 1313 festgesetzte Bestimmung, daß von der in die Verlosung einbezogenen älteren Staatsschuld jahrlich ein gleicher Capitalsbetrag, wie der durch die Verlosung auf den ur- sprünglichen Zinsenfuß zurückgeführte, eingelöst und vertilgt werden soll, bleibt aufrecht; es können jedoch auch zu dieser Tilgung die bereits im Besitze des T.'s befindlichen, oder ihm vom Staate zugewiesenen Schuldverschreibungen verwendet werden. 10) Der allg. T. hat.Mner- hin eine selbststandige Anstalt zu bilden, deren Gebahrung einer eigenen Direction, nach den in diesem Patente vorgezeichneten Bestimmungen, anvertraut ist. 11) In der nächstfolgenden Übersicht wird der Stand des Vermögens und des daraus hervorgehenden Einkommens des allg. T.'s von 1829 ersichtlich gemacht. Die zur Prüfung der Operationen dieser Anstalt bestimmte Hofcommission muß am Schlüsse des Verwal- tungsjahres mit der Direction des T.'s das Vermögen und Einkommen desselben nach den gegenwärtigen Bestimmungen erheben, die Resultate dem Kaiser vorlegen, und den genauen Stand zur allgemeinen Kennt- niß bringen. 12) Diese Commission hat auch jedes Mahl unmittelbar nach dem Schlüsse eines Semesters des Verwaltungsjahres, d. i. mir letztem April und letztem October in die Geschäftsführung und Operatio- nen bey dem T. Einsicht zu nehmen, darüber dem Kaiser unmittelbar die Anzeige zu erstatten, und die Resultate in einer deutlichen Übersicht oft fentlich bekannt zu machen.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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