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Ungarischer Hofrath u. Ranzlcy. — Ungar. Reichstag.
Ungarischer Hofrath und Ranzlev, in W ien , siebt un-
mittelbar unter dem Monarchen, als König von Ungarn, und ist als
dessen nächstes Organ zur Ausübung seiner Majcstätsrechte der obersten
Aufsicht und der vollziehenden Gewalt anzusehen. Durch die ungarische
Hofkanzley werden wichtige Justiz- und Polizeysachen dem König vor-
gelegt, und die Entscheidung über jene Angelegenheiten vorbereitet, die
nach der Landesverfassung demselben vorbehalten sind. Insbesondere übt
der Monarch durch sie jene wichtigen Patronatsrechte, welche ihm als
apostolischem König zustehen. Durch sie läßt er alle Gnadensachen aus-
fertigen, als: über Donationen, Adels- und Indigenatsverleihungen,
Anstellungen und sonstige königs. Diplome und Decrete, Iahrmarks-
pnvilegien u. s. f. Ihr sind auch die königlichen Bücher anvertraut, die
seit Ferdinan d I. alle wichtigen Acten, Donationen und Standes-
erhedungcn in sich enthalten; alle von ihr daraus genommenen Abschrif-
ten sind als authentisch anzusehen. Besonders erscheint die ungar. Hof«
kanzley verofiichtet, darüber zu wachen, daß die Würde und die Präro-
gative der Krone nicht geschmälert, und die Gesetze und Verfassung des
Landes aufrecht erd alten werden. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich außer
dem Königreiche Ungarn auch auf die Königreiche Croation und Sla-
vonien. An ihrer Spitze steht der ungarische Hofkanzler, dann 2 Hof-
Vicekanzler und unter ihren 10 Hofräthen soll stets einer aus Croatien
seyn. Die Zahl der wirkt. Hofsecretäre ist l 2 , der wirkl. Hofconcipi<
sten 11. Sonst sind auch Honorar-Hofräthe, Honorar-Hofsecretäre
und Honorar-Hofconcipisten angestellt. Die Registratur und das Archiv
sieht unter einem Director (gewöhnlich auch königl. Rath) mit 2 Ad-
juncten und 6 Registranten; das Expedit und die Kanzley unter einem Di-
rector (auch königl. Rath) mit 2Adjuncten und 13 Hofkanzlisten, zu-
gleich beeideten Notaren, dann I2Accessisten zugleich beeideten Nota-
ren; das Nachs- und Erhibitenprotocoll unter einem Director mit einem
Adjuncten.
Ungarischer Reichstag. Der allgemeine Reichstag (comilia,
in der Kanzleysprache 6iaet2) ist die unter königlichen Auspicien gehal-
tene Versammlung, zu welcher sämmtliche mit Reichsstandschaft verse-
hene Personen berufen sind, um diejenigen Reichsgeschäfte zu besorgen,
«robey der König an die Einwilligung der Stande gebunden ist. Der
König und das Corps derReicsssstände lilden also den allgemeinen Reichs-
tag, der gesetzmäßig alle 3 Jahre, oder wenn es das Wohl des Landes
erfordert, auch eher gehalten werden soll. Nur der Krönungs-Reichs-
. lag darf nicht ül er 6 Monathe vom Tode des letzten Königs an gerech-
net, und die Wahl eines Palatins, welche ebenfalls auf den Reichstag
gehört, nicht über 1 Jahr lang aufgeschoben werden. Das Convoca-
tionsrecht zu der Reichsversammlung.hat der Regel nach der König. Im
Nahmen desselben werden 3 Monathe oder 6 Wochen vor Eröffnung des
Reichstages die in der königl. ungarischen Hofkanzley ausgefertigten,
nicht bloß einladenden, sondern auch befehlenden königlichen Comitia!-
briefe (litei-ae regale5) an Alle und Jeden gesandt, welche das Recht ha-
ben, entweder persönlich den Reichstag zu besuchen (wie die Prälaten,
Neichsbarone und Magnaten), oder durch ihre Deputirten (wie die Ca-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie