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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 474 -
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Seite - 474 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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474 Ungarischer Reichstag. vereinigen kann, werden auf den nächstfolgenden Reichstag verschoben oder auch ganz beseitigt. Sämmtliche Reichsschlüsse werden durch eine Deputation aus allen Ständen, wobey ein Protonotar der königl. Ta- fel die Feder führt, kurz abgefaßt, in mehrere Artikel abgetheilt, in der Versammlung der Stände berichtigt, und dem Konig zur vorläufigen Genehmigung vorgelegt. Ist diese erfolgt, so werden die Artikel beyder Magnaten- und der Standetafel vorgelesen, und durch eine Deputa- tion dem König zur endlichen Bestätigung überreicht, mit der Bitte, daß er dieselben nach allen ihren Theilen annehmen, mit seiner königl. Auctoritär und Macht bekräftigen, selbst beobachten, und Jedermann zu deren Beobachtung anhalten wolle. Dieß verspricht denn auch der König, in dem von ihm, dem ungarischen Hofkanzler und einem Refe- rendare eigenhändig unterfertigten, und mit dem königl. Siegel verse- henen Bestatigungs-Diplome, welches die sämmtlichen Reichstagsarti- kel wörtlich enthält, und den versammelten Standen mit gleicher Feyer- lichkeit, wie die königlichen Propositionen, übergeben wird, mit der Erinnerung, daß die in demselben enthaltenen Reichstagsartikel, als Reichsgesetze, im ganzen Königreiche gelten, und von Jedermann be- obachtet werden sollen. Sämmtliche zwischen König und Ständen auf einem Reichstage beglichenen Reichstagsartikel werden bey dessen Been- digung in eine Urkunde gebracht, welche Reichsdecret (v?cst?tum ke- ßni) genannt wird. Die Vorrede des königlichen Bestärigungs-Diploms wird den Reichstagsar:ikeln im Reichkdecrete vorgesetzt; der Beschluß davon, nebst dem Nahmen der jedesmahligen Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsbarone denselben am Ende beygefügt. Das in dieser Form, und in lateinischer Sprache ausgefertigte Reichsdecret wird so fort von dem königl. ungar. Statthaltereyrathe im Nahmen des Königs, an sämmt- liche Gespanschaften, Districte und königliche freye Städte geschickt, da- selbst pllblitirt, und bey allen Stellen und in allen Gerichtshöfen in Ausübung gebracht. — Gegenstände des Reichstages, oder die Reichs- tagssachen («bjecta lliaewlia) sind überhaupt alle jene Reichsgeschäfte, die ordentlicher Weise nur auf einer Reichsversammlung mit gemein- schaftlicher Einwilligung des Königs und der Reichsstande abgethan wer- den können. Hierher gehören: Die Krönung des neu eintretenden Kö- nigs, die Palatins- und Kronhüterwahl, die Immatriculirung des ei- nem Ausländer vom Könige ertheilten Indigenats, die Verleihung des Reichsstandrechtes an pririlegirte Gemeinen, vornehmlich aber die Erthci- lung, Auslegung und Aufhebung der Gesetze, und das Contributions- und Subsidienwesen. Die besondern Gegenstände der einzelnen Reichs- tage aber werden durch die königlichen Anträge (propozitiones reßiae) und die ständischen ^Forderungen und Beschwerden (poglulaw et ßrava- inina) bestimmt. Übrigens wurde man sehr irren, wenn man aNe jene Gegenstande, worüber je auf einer Reichsversammlung Berathschlag««- gen angestellt werden, für Reichsragssachen halten würde. Dieß würde zu viel beweisen, folglich nichtS beweisen. So sind z. B. über viele Kir- chenangelegcnheiten Gesetze vorbanden, die auf dem Reichstage gemacht worden sind. Hieraus folgt aber noch nicht, daß Kirchcnangelegcnhcitcn Reichstagssachen seyen, deren Besorgung von gemeinschaftlicher Einwil-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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