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Ungarn, I I . Geographie und Statistik. 493
bedeutendsten Handelsorte sind: Pesth, Odenburg, Debreczin,
Temesvär und Preß bürg. — Das Königreich U. ist eine erbliche con-
stitutionelle Monarchie; die neuen Gesetze aber, welche auf den Land-
tagen von den Reichsständen vorgeschlagen werden und in Antrag kom-
men, erhalten nur durch die konigl. Sanctionirung ihre Kraft. Die
Majestät des Königs von U. ist heilig und unverletzbar, hat große Rechte
und Prärogative, mehrere und größere als der König von Großbrita»
nien, a'er groß und zahlreich sind auch die Privilegien des ungar. Adels.
Die Königinn regiert entweder das Reich kraft der pragmatischen Sanc-
tion, oder sie ist nur.die Gemahlinn des Königs. Zu den höchsten Wür-
den des Reichs gehören nur die Reichsbarone; die Reichsdaronate (s. d.)
sind jedoch nicht erblich> alle vergibt der König, nur der Paladin (s. d.)
allein wird aus den von dem Könige dazu vorgeschlagenen Candidaten
durch die Reichsstände gewählt, auf eben diese Weise wird' die Wahl der
Kronhürer vollzogen. Einige von diesen Reichsbaronen nehmen kraft ih-
m hohen Stelle Antheil an der öffentlichen Staatsverwaltung (Kron-
und Hofbeamte), andere verrichten zum Andenken ihrer ersten Bestim-
mung nur bey Krönungen gewisse Hofdienste (Hofbeamte, ^ulae ü^li-
nizlei-ial^). Zu jenen gehören der Oberste oder Erzhof- und Landrich-
ter (^ucl ex t^u!l26 K6ßl26), der Ban von Croatien, Dalmatien und
Slavonien (Lanuz Ooatiae t;lc.) und der Erzschatzmeister (^averni-
cmuln IV^ßalium M^ätei'). Zu diesen der Oberste oder Erzmund-
schenk (I^lllc^l-llal-uln NeA. Hl^istei-) , der Erzhoftruchsefi (vapitero-
rum Ke^. N^^izt^i-), der Erzhofmarschall (^axonum I^ez. Ma^i«
8tel-), der Erzhofkämmerer ((^ubiculal-ioi-um lit'F. Mllgi^t«?!-), der
Erzhofthürhüter ^nitni-um kl.o^. ^lagigtei-), der Erz- cder Oberst-
hofmeister (lülii-iae keß. Hlggister), der Capitan der ungar. Leibgarde
^2pit2ne«28 nobiliz turmae pi-aetoi-ianae), und 2 Kronhüther (<Üu-
ztol^eZ 6oi-0na6 zacrae). Die Würden des Primas (s. d.) sind sehr
hochgestellt. Er krönt und salbt den König, hat Sitz und Stimme im
konigl. Statthaltereyrathe und bey dem obersten Äppellationsgerichte,
der Sepremoiraltafel. — Den Landtag zusammen zu rufen steht bloß
dem Könige zu. Der König ladet zu demselben durch Comitial-Briefe
(l^ttei-ao ke^ales), die in der konigl. ungar. Hofkanzley zu Wien
ausgefertigt werden. Alle und Jede ein, welche das Recht habcn, den.
Reichstag zu bejuchen. Die Stande versammeln sich auf dem sogenann-
ten Landhause an 2 Tadeln, und in 2 verschiedenen Kammern,- der Ma«
Mtenrafel (I'adula klagnatum) und der Standetafel (^Ibula 8ta-
wum). Die hier auf dem Landtage vergeschlagenen, abgefaßten und
für gut anerkannten Artikel sind Gesetze des Landes. Zu den po Nischen
SteUen gehören die konigl. ungar. Hofkanzley und die konigl. Statt-
halterey. Die erste GerichtssteUe des verklagten Bauers ist die Grund-
Herrschaft (der Herrenstuhl, 3ec1e8 ^ominalis), oder der Stublrichter
lNlt den Comitatsgeschwornen (^uraZZOl-), Streitsachen der Edelleute
unter einander gehören vor den Stuhlrichter. Bey Beträgen über 3W0
Gulden, gehört die Klage vor den Vicegesvan, von dem so wie von
dem Stuhlrichter, die Apvellarion an das Comitatsgericht selbst, 5eclt'5
i c i i seclria (s. d.) frey steht. Ein jedes Comitat hat einett
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie