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540 V e r l o s u n g .
unmittelbar an die Universal - Staats < und Banco-Schuldencasse ab-
zugeben. Von allen auf Überbringer (au porteul-) lautenden, mit Cou-
pons versehenen Obligationen müssen sämmtliche dazu gehörige, noch
nicht verfallene Interessen-Coupons beygebracht werden. Die dafür zu
erhebenden Schuldverschreibungen lauten gleichfalls auf Überbringer,
und sind mit Coupons versehen. Jeder Obligationsbesitzer erhalt von der
Creditscasse für die ihr überreichte verloste Obligation einen Empfangs,
schein mit Anmerkung des Termins, wann die umgeschriebene neueObli,
gation, oder bey Beträgen unter 50 Gulden, die entsprechende Anwei«
sung erhoben werden kann. Bey der Ausfolgung der einen oder der an-
deren Schuldurkunde hat der Besitzer den Empfangsschein mit seiner
Nahmensfertigung, zur Bestätigung der gepflogenen Richtigkeit, zu-
rückzustellen. Das Nähmliche gilt auch von jenen Obligationen, welche
wegen Größe des Betrages in mehrere Serien eingetheilt sind, in wel-
chem Falle der einzige Unterschied eintritt, daß bloß über den in die V.
gefallenen Tdeilbetrag eine neue Obligation ausgefertigt, und die al-
tere dem Besitzer wieder zurückgestellt wird, nachdem zuvor der in die
V. gefallene Theil abgeschrieben, und hierauf angemerkt worden ist.
Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen, so wie der Anweisungen
laufen vom ersten des Monatbs, in welchem die Ziebung vorgenommen
wird; nur werden sie bey den Anweisungen erst dann ausbezahlt, wenn
diese in förmliche Schuldverschreibungen umgesetzt worden sind. Die bis
zum Tage der Ziehung verfallenen, deßgleichen die vielleicht darüber
schon behobenen Zinsen müssen in dem ersten Falle an den Obligations-
besitzer berichtigt, in dem zweyten Falle aber von diesem an die Casse in
der Währung, in welcher sie erfolgt wurden, zurückbezahlt werden. Die
Zinsen der neuen Staatsschuldverschreibungen werden in der Regel in
Wien, auf Verlangen der Besitzer aber auch in den Provinzen, und
räcksichtlich der ursprünglich in Holland und Frankfurt aufgenommenen
Anlehen, bey den mit der Zinsenzahlung dieser Anlehen beauftragten
auswärtigen Handelshäusern halbjahrig berichtigt. Die auf bestimmte
Nahmen lautenden Schuldverschreibungen werden auf dieselben Nahmen,
übereinstimmen^ mit den darauf schon bestandenen Vormerkungen, um-
geschrieben. Bey Obligationen, auf welchen ein Beschlag, Verborh,
oder sonst eine die Inrereffenzahlung hindernde Vormerkung haftet, ist
vorläufig von der Behörde, welche die Vormerkung veranlaßt hat, die
Erlaubniß zur Umsetzung der Obligation und zur Erhebung des In-
teressen-Ausstandes bis zum Tage der V. zu erwirken. Die in die V.
gefallenen Obligationen müssen binnen einem Jahre, von dem Tage der
Ziehung an, zur Umwechslung gebracht werden. Nach Verlauf dieser
Frist sind die Cassen zur Umsetzung der überbrachten Obligationen, ohne
besondere Bewilligung der k. k. allgemeinen Hofkammer nicht berechtigt,
und die Obligationsbesitzer haben sich bey Überschreitung dieses Termines
unmittelbar an diese Hofstelle zu wenden. Um die Ordnung in den Sc,
rien nich^zu verrücken, kann'keine Zusammenschreibung solcher Obliga.-
tionen Statt finden, welche in verschiedenen Serien eingetheilt sind.
Vergl. den Art. Domestical-Obliaationen.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe See-V, Band 5
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe See-V
- Band
- 5
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 604
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie