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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5
Seite - 540 -
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Seite - 540 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe See-V, Band 5

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540 V e r l o s u n g . unmittelbar an die Universal - Staats < und Banco-Schuldencasse ab- zugeben. Von allen auf Überbringer (au porteul-) lautenden, mit Cou- pons versehenen Obligationen müssen sämmtliche dazu gehörige, noch nicht verfallene Interessen-Coupons beygebracht werden. Die dafür zu erhebenden Schuldverschreibungen lauten gleichfalls auf Überbringer, und sind mit Coupons versehen. Jeder Obligationsbesitzer erhalt von der Creditscasse für die ihr überreichte verloste Obligation einen Empfangs, schein mit Anmerkung des Termins, wann die umgeschriebene neueObli, gation, oder bey Beträgen unter 50 Gulden, die entsprechende Anwei« sung erhoben werden kann. Bey der Ausfolgung der einen oder der an- deren Schuldurkunde hat der Besitzer den Empfangsschein mit seiner Nahmensfertigung, zur Bestätigung der gepflogenen Richtigkeit, zu- rückzustellen. Das Nähmliche gilt auch von jenen Obligationen, welche wegen Größe des Betrages in mehrere Serien eingetheilt sind, in wel- chem Falle der einzige Unterschied eintritt, daß bloß über den in die V. gefallenen Tdeilbetrag eine neue Obligation ausgefertigt, und die al- tere dem Besitzer wieder zurückgestellt wird, nachdem zuvor der in die V. gefallene Theil abgeschrieben, und hierauf angemerkt worden ist. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen, so wie der Anweisungen laufen vom ersten des Monatbs, in welchem die Ziebung vorgenommen wird; nur werden sie bey den Anweisungen erst dann ausbezahlt, wenn diese in förmliche Schuldverschreibungen umgesetzt worden sind. Die bis zum Tage der Ziehung verfallenen, deßgleichen die vielleicht darüber schon behobenen Zinsen müssen in dem ersten Falle an den Obligations- besitzer berichtigt, in dem zweyten Falle aber von diesem an die Casse in der Währung, in welcher sie erfolgt wurden, zurückbezahlt werden. Die Zinsen der neuen Staatsschuldverschreibungen werden in der Regel in Wien, auf Verlangen der Besitzer aber auch in den Provinzen, und räcksichtlich der ursprünglich in Holland und Frankfurt aufgenommenen Anlehen, bey den mit der Zinsenzahlung dieser Anlehen beauftragten auswärtigen Handelshäusern halbjahrig berichtigt. Die auf bestimmte Nahmen lautenden Schuldverschreibungen werden auf dieselben Nahmen, übereinstimmen^ mit den darauf schon bestandenen Vormerkungen, um- geschrieben. Bey Obligationen, auf welchen ein Beschlag, Verborh, oder sonst eine die Inrereffenzahlung hindernde Vormerkung haftet, ist vorläufig von der Behörde, welche die Vormerkung veranlaßt hat, die Erlaubniß zur Umsetzung der Obligation und zur Erhebung des In- teressen-Ausstandes bis zum Tage der V. zu erwirken. Die in die V. gefallenen Obligationen müssen binnen einem Jahre, von dem Tage der Ziehung an, zur Umwechslung gebracht werden. Nach Verlauf dieser Frist sind die Cassen zur Umsetzung der überbrachten Obligationen, ohne besondere Bewilligung der k. k. allgemeinen Hofkammer nicht berechtigt, und die Obligationsbesitzer haben sich bey Überschreitung dieses Termines unmittelbar an diese Hofstelle zu wenden. Um die Ordnung in den Sc, rien nich^zu verrücken, kann'keine Zusammenschreibung solcher Obliga.- tionen Statt finden, welche in verschiedenen Serien eingetheilt sind. Vergl. den Art. Domestical-Obliaationen.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe See-V, Band 5
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe See-V
Band
5
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
604
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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