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178 wolfsberger lLisengewerksgescllschaft.
beschlusi Sitz und Stimme in der Generalversammlung erhalten. Jähr«
lich muß wenigstens eine Generalversammlung, und zwar nach Einlan-
gung der Jahrs-Bilanzen, spätestens im 3. Monatbe nach dem Jahres^
rechnungsabschlusse zusammenberufen werden ; diese heisit die ordent«
liche Generalversammlung. Wenn unvorhergesehene, ungewöhnliche
Fälle die Berathung und Schlusifassung der stimmfähigen Actionäre zu
einer andern Zeit des Jahrs nothwendig machen, so werden diese zu
einer außerordentlichen Generalversammlung zusammenberufen. Die Zu-
sammenberufung zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalver-
sammlung geschieht 4 Wochen vor dem dazu bestimmten Tage durch ei-
gene Einladungsschreiben des leitenden Ausschusses an die stimmfähigen
Actionäre und zwar an die abwesenden mittelst Postretour-Recepisse,
zugleich mit Zusendung eines Programms, welches die in der General-
versammlung zur Berathung kommenden Gegenstände nahmhaft macht,
an die in Wien wohnenden durch ein von der nöthigen Zahl Exem-
plare des Programms begleitetes Umlaufschreiben. Stimmfähige Mit-
glieder können ihr Stimmrecht auf andere stimmfähige Actionäre über-
tragen und sich durch diese bey der Generalversammlung vertreten lassen.
Von stimmfähigen Actionären, welche weder persönlich noch durch Be-
vollmächtigte an den Generalversammlungen Theil nehmen, oder wenn
sie auch dabey erscheinen, sich des Abstimmens enthalten, wird'voraus-
gesetzt, daß sie sich der Mehrheit anschließen. Ein,, Mitglied des leiten-
den Ausschusses, dessen Bestimmung dem freyen Übereinkommen der 3
Ausschußmänner überlassen bleibt, führt in den Generalversammlungen
den Vorsitz, leitet die Berathungen, faßt die Beschlüsse nach Stimmen,
Mehrheit, läßt bey gleicher Stimmenzabl für und gegen einen Antrag,
oder füv verschiedene Anträge noch ein Mahl abstimmen, und erhebt bey
ebenfalls sich wieder ergebender Stimmengleichheit l'ene Meinung, wel-
cher es selbst beytritt, zum Gesell schaflsbeschlusse. Über die Verhandlun-
gen und Beschlüsse in der Generalversammlung wird ein Protocoll ge-
bührt, welches von 2 durch die Generalversammlung hierzu gleich im
Anfange der Sitzung zu ernennende Mitglieder im Nabmen Aller unter-
zeichnet und zu dem, dem leitenden Ausschusse anvertrauten Actimbuche
hinterlegt wird. Die in den Generalversammlungen gefaßten Beschlüsse,
die deßwegen auch Gesellschaftsbeschlüsse heißen, und gleich Statuten-
Artikeln nur von der Generalversammlung selbst aufgehoben oder modi-
ficirt werden können, sind für die ganze Gesellschaft verbindlich, auch
für Vormünder und Curatoren, denen, wenn sie sich denselben nicht
fügen zu können meinen, die Wahl bleibt,.entweder die Actien ihrer
Pfiegeempfohlcnen selbst zu veräußern, oder die Gesellschaft von dem
ihr vorbehaltenen Rechte Gebrauch machen zu sehen, dieselben um die
Ursprüngliche Einlage von 1,000 Gulden pr. Actie mit Zuschlag des An-
theils an dem allfälligen Reservefonds einzulösen. Zur Vermeidung
eines jeder Art von Gewerbsbetriebsamkeit verderblichen zu langsamen
und schleppenden Geschäftsganges überträgt die Gesellschaft durch die
stimmfähigen Actionäre, mit Ausnahme der zur Entscheidung der Ge-
neralversammlung gehaltenen Gegenstände, einem aus ihrer Mitte ge-
wählten Ausschusse von 3 Männern alle jene Obliegenheiten und Rechte,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie