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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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178 wolfsberger lLisengewerksgescllschaft. beschlusi Sitz und Stimme in der Generalversammlung erhalten. Jähr« lich muß wenigstens eine Generalversammlung, und zwar nach Einlan- gung der Jahrs-Bilanzen, spätestens im 3. Monatbe nach dem Jahres^ rechnungsabschlusse zusammenberufen werden ; diese heisit die ordent« liche Generalversammlung. Wenn unvorhergesehene, ungewöhnliche Fälle die Berathung und Schlusifassung der stimmfähigen Actionäre zu einer andern Zeit des Jahrs nothwendig machen, so werden diese zu einer außerordentlichen Generalversammlung zusammenberufen. Die Zu- sammenberufung zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalver- sammlung geschieht 4 Wochen vor dem dazu bestimmten Tage durch ei- gene Einladungsschreiben des leitenden Ausschusses an die stimmfähigen Actionäre und zwar an die abwesenden mittelst Postretour-Recepisse, zugleich mit Zusendung eines Programms, welches die in der General- versammlung zur Berathung kommenden Gegenstände nahmhaft macht, an die in Wien wohnenden durch ein von der nöthigen Zahl Exem- plare des Programms begleitetes Umlaufschreiben. Stimmfähige Mit- glieder können ihr Stimmrecht auf andere stimmfähige Actionäre über- tragen und sich durch diese bey der Generalversammlung vertreten lassen. Von stimmfähigen Actionären, welche weder persönlich noch durch Be- vollmächtigte an den Generalversammlungen Theil nehmen, oder wenn sie auch dabey erscheinen, sich des Abstimmens enthalten, wird'voraus- gesetzt, daß sie sich der Mehrheit anschließen. Ein,, Mitglied des leiten- den Ausschusses, dessen Bestimmung dem freyen Übereinkommen der 3 Ausschußmänner überlassen bleibt, führt in den Generalversammlungen den Vorsitz, leitet die Berathungen, faßt die Beschlüsse nach Stimmen, Mehrheit, läßt bey gleicher Stimmenzabl für und gegen einen Antrag, oder füv verschiedene Anträge noch ein Mahl abstimmen, und erhebt bey ebenfalls sich wieder ergebender Stimmengleichheit l'ene Meinung, wel- cher es selbst beytritt, zum Gesell schaflsbeschlusse. Über die Verhandlun- gen und Beschlüsse in der Generalversammlung wird ein Protocoll ge- bührt, welches von 2 durch die Generalversammlung hierzu gleich im Anfange der Sitzung zu ernennende Mitglieder im Nabmen Aller unter- zeichnet und zu dem, dem leitenden Ausschusse anvertrauten Actimbuche hinterlegt wird. Die in den Generalversammlungen gefaßten Beschlüsse, die deßwegen auch Gesellschaftsbeschlüsse heißen, und gleich Statuten- Artikeln nur von der Generalversammlung selbst aufgehoben oder modi- ficirt werden können, sind für die ganze Gesellschaft verbindlich, auch für Vormünder und Curatoren, denen, wenn sie sich denselben nicht fügen zu können meinen, die Wahl bleibt,.entweder die Actien ihrer Pfiegeempfohlcnen selbst zu veräußern, oder die Gesellschaft von dem ihr vorbehaltenen Rechte Gebrauch machen zu sehen, dieselben um die Ursprüngliche Einlage von 1,000 Gulden pr. Actie mit Zuschlag des An- theils an dem allfälligen Reservefonds einzulösen. Zur Vermeidung eines jeder Art von Gewerbsbetriebsamkeit verderblichen zu langsamen und schleppenden Geschäftsganges überträgt die Gesellschaft durch die stimmfähigen Actionäre, mit Ausnahme der zur Entscheidung der Ge- neralversammlung gehaltenen Gegenstände, einem aus ihrer Mitte ge- wählten Ausschusse von 3 Männern alle jene Obliegenheiten und Rechte,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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