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dern erwarten zu dürfen. — Die Schuldigkeit des Z.'s haftet auf dem
Grunde, oder vielmehr den Früchten desselben; daher ist jeder Besitzer
eines zehentbaren Grundes, und zwar nicht der bloße Grundeigenthü-
mer, sondern der Nutznießer, auch der Bestandmann, zur Abreichung
des Z.'s verbunden. Wenn der Besitz des Grundes verändert wird, und
der Z. noch rückstandig ist, so ist zu unterscheiden, ob der ausgefteckte
Z. noch auf dem Felde, oder sonst abgesondert vorhanden sey oder nicht.
Im ersten Falle ist der Zehenrherr berechtigt, denselben wider was
immer für einen Besitzer zu vindiciren. Im letzten Falle hat er kein
Recht, den rückständigen Z. an den neuen Besitzer zu fordern, außer
wenn dieser Universalerbe des vorigen Besitzers, folglich in alle Verbind-
lichkeiten desselben eingetreten ist. Es gebührt ihm also nur ein persön-
liches Klagerecht gegen den vorigen Besitzer. — Die Z.en müssen in der
Regel von allen Früchten, die auf dem zehentbaren Grunde wachsen,
wenn nicht einige durch besondere Gewohnheiten oder Verträge ausge-
nommen sind, entrichtet werden; daher sind sie 1) auch von den auf
den Brachfeldern angebauten Früchten, und von den, was nach der
Ernte in eben demselben Jahre noch gebaut wird, NachgebäuUzu ent-
richten; jedoch sind die auf den Brachfeldern gebauten Futterkräuter
hievon befreyt. 2) Von unangebauten Feldern kann kein Z. gefordert
werden; wenn sie aber der Zehenthold aus Nachlässigkeit oder geflis-
sentlich zum Abbrüche des Zehentherrn unangebaut liegen läßt, soll
er von der Obrigkeit zum Anbau angehalten werden. 2) Die alten
Hausgärten sind zehentfrey, und wenn ein alter Hausgarren abkommt,
und dafür ein neuer hergestellt wird, so ist dieser statt des alten in eben
der Große, die jener harte, frey zu lassen. 4) Wenn zehentbare Äcker
zu Wiesen liegen gelassen werden, so ist der Heuzehenr davon zu ge>
den, ausgenommen der Acker wäre vormahls schon eine Wiese und ze-
hentfrey gewesen. 5) Eben so ist da, wo aus einem zehentbaren Ge«
treidefelde ein Weingarten gemacht wird, der Wein^ehent, und im
entgegengesetzten Falle der Getreidezehent zu geben. 6) In Ansehung
des kleinen, und insbesondere des Dorf- oder Hauszehent hat man
sich an die in jedem Orte bestehende Obseroanz zu halten. — Über die
Art und Weise der Hebung des Z.'s besteht für den Getreidezehent fol.
gende Vorschrift: 1) Wenn auf einem Felde die Frucht in Mandel auf.
gerichtet ist, muß der Zehentbold dem Zehentherrtt hievon die An.
zeige machen. 2) Nach dieser Anzeige hat der Zehentherr den Z. bin-
nen 24 Stunden abzustecken. 3) Widrigenfalls ist der Zehenthold
befugt, solchen von Richter und Geschwornen ausstecken zu lassen, und
das Getreide mit Zurücklassung des Z.'s vom Felde wegzuführen. 4) Der
Zehentherr hat das^Recht, die Abzählung des Z.'s auf dem Felde bey was
immer für einem Mandel (bey den mit derSense abgemähten FrüchtenMahd
oderSchober) anzufangen. Der Zehentherr muß binnen 5TagenvonZeit
der Ansage das Feld räumen, und darf indessen kein Vieh ins Feld ge-
trieben werden. Der Weinzehent wird von den Weingärten maisch,
weise beschrieben, und nach der in jedem Orte durch 30 Jahre herge-
brachten Übung abgefordert; die Kellerbeschau ist nicht zugelassen, außer
der Zebentberr hätte das Recht dazu durch einen 30jährigen ruhigen
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie