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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 227 -
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3 e h e n t. 227 dern erwarten zu dürfen. — Die Schuldigkeit des Z.'s haftet auf dem Grunde, oder vielmehr den Früchten desselben; daher ist jeder Besitzer eines zehentbaren Grundes, und zwar nicht der bloße Grundeigenthü- mer, sondern der Nutznießer, auch der Bestandmann, zur Abreichung des Z.'s verbunden. Wenn der Besitz des Grundes verändert wird, und der Z. noch rückstandig ist, so ist zu unterscheiden, ob der ausgefteckte Z. noch auf dem Felde, oder sonst abgesondert vorhanden sey oder nicht. Im ersten Falle ist der Zehenrherr berechtigt, denselben wider was immer für einen Besitzer zu vindiciren. Im letzten Falle hat er kein Recht, den rückständigen Z. an den neuen Besitzer zu fordern, außer wenn dieser Universalerbe des vorigen Besitzers, folglich in alle Verbind- lichkeiten desselben eingetreten ist. Es gebührt ihm also nur ein persön- liches Klagerecht gegen den vorigen Besitzer. — Die Z.en müssen in der Regel von allen Früchten, die auf dem zehentbaren Grunde wachsen, wenn nicht einige durch besondere Gewohnheiten oder Verträge ausge- nommen sind, entrichtet werden; daher sind sie 1) auch von den auf den Brachfeldern angebauten Früchten, und von den, was nach der Ernte in eben demselben Jahre noch gebaut wird, NachgebäuUzu ent- richten; jedoch sind die auf den Brachfeldern gebauten Futterkräuter hievon befreyt. 2) Von unangebauten Feldern kann kein Z. gefordert werden; wenn sie aber der Zehenthold aus Nachlässigkeit oder geflis- sentlich zum Abbrüche des Zehentherrn unangebaut liegen läßt, soll er von der Obrigkeit zum Anbau angehalten werden. 2) Die alten Hausgärten sind zehentfrey, und wenn ein alter Hausgarren abkommt, und dafür ein neuer hergestellt wird, so ist dieser statt des alten in eben der Große, die jener harte, frey zu lassen. 4) Wenn zehentbare Äcker zu Wiesen liegen gelassen werden, so ist der Heuzehenr davon zu ge> den, ausgenommen der Acker wäre vormahls schon eine Wiese und ze- hentfrey gewesen. 5) Eben so ist da, wo aus einem zehentbaren Ge« treidefelde ein Weingarten gemacht wird, der Wein^ehent, und im entgegengesetzten Falle der Getreidezehent zu geben. 6) In Ansehung des kleinen, und insbesondere des Dorf- oder Hauszehent hat man sich an die in jedem Orte bestehende Obseroanz zu halten. — Über die Art und Weise der Hebung des Z.'s besteht für den Getreidezehent fol. gende Vorschrift: 1) Wenn auf einem Felde die Frucht in Mandel auf. gerichtet ist, muß der Zehentbold dem Zehentherrtt hievon die An. zeige machen. 2) Nach dieser Anzeige hat der Zehentherr den Z. bin- nen 24 Stunden abzustecken. 3) Widrigenfalls ist der Zehenthold befugt, solchen von Richter und Geschwornen ausstecken zu lassen, und das Getreide mit Zurücklassung des Z.'s vom Felde wegzuführen. 4) Der Zehentherr hat das^Recht, die Abzählung des Z.'s auf dem Felde bey was immer für einem Mandel (bey den mit derSense abgemähten FrüchtenMahd oderSchober) anzufangen. Der Zehentherr muß binnen 5TagenvonZeit der Ansage das Feld räumen, und darf indessen kein Vieh ins Feld ge- trieben werden. Der Weinzehent wird von den Weingärten maisch, weise beschrieben, und nach der in jedem Orte durch 30 Jahre herge- brachten Übung abgefordert; die Kellerbeschau ist nicht zugelassen, außer der Zebentberr hätte das Recht dazu durch einen 30jährigen ruhigen " ^ 15 *
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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