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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 264 -
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261 3 o l l w e s e n. treffe, als diejenige ist, mit welcher die zur Zeit der Verübung dieser Übertretung bestandenen Vorschriften die Wiederholung der Übertretun- gen derselben Art oder verwandter Übertretungen bedrohten. VI I . Auf die vor der Wirksamkeit des Gesetzes begangenen Gefä'llsübertretungen, deren Verjährung nach den zur Zeit der Verübung bestandenen Vor- schriften entweder gar nicht Statt findet, oder erst nach emem langern Zeilraume, als dieses Gesetz bestimmt, vollstreckt werden kann, sind die günstigeren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ver- jährung der Strafe und der Haftung anzuwenden. V I I I . Auch soll, in so fern die zur Zeit einer frühern Übertretung bestandenen Vorschriften nicht anordneten, daß die Verjährung durch eine spätere Übertretung unterbrochen werde, der Lauf der noch vor der Wirksamkeit dieses Ge- setzes begonnenen Verjährung, durch eine nach diesem Zeitpuncte be- gangene^ Übertretung nicht unterbrochen werden; jedoch ist, wenn die spätere Übertretung Statt fand, ehe die Verjährung nach dem vorher- gehenden Absätze vollendet war, der noch übrige Zeitraum ganz zu vollstrecken, welcher zur Vollendung der Verjährung nach den zur Zeit der Verübung der frühern Übertretung bestandenen Vor- schriften erforderlich ist. IX / Die dem Eigenthümer oder Pfand- inhaber des Gegenstandes, oder der Hülfsmittel einer Gefallsüber- tretung durch das gegenwärtige Gesetz in Hinsicht der Haftung für die den Straffall treffenden Vermögensstrafen eingeräumten Rechte sin- den auf die Sachen Anwendung, welche erst nach Wirksamkeit des ge- genwärtigen Gesetzes angehalten werden, wenngleich die Übertretung, der dieselben zum Gegenstande oder zum Hülfsmittel dienten, vor diesem Zeitpuncte begangen worden ist. X. Das mit dem gegenwärtigen Ge- setze vorgeschriebene Verfahren ist auf die Übertretungen, über welche vor dem Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Thatbeschrei- bung aufgenommen, oder wenn der Fall zur Aufnahme einer That- deschreibung nicht geeignet ist, der Beschuldigte von einer zur Erhe- bung des Thatbestandes oder zur Untersuchung bestellten Bebörde, oder einem dazu ermächtigten Amte vernommen, im lombardisch - venetianischen Königreiche hingegen die Klage bey Gericht überreicht worden ist, nicht anzuwenden. Alle anderen Gefällsübertretungen sind nach dem, mittelst des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln. — In Gemäßheit des Patentes vom I I.Iuly 1835 sind die Anordnungen, welche zur Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung all- gemein beobachtet werden sollen, in die folgende Vorschrift zusammen gefaßt worden. Diese Vorschrift ist mit 1. April 1836 in den Ländern, für welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung erlassen worden ist, in Wirksamkeit getreten. Die Bestimmungen über die Zeiträume, während welcher die zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung ausgestellter Urkunden zum Behufe dieser Ausweisung ange- wendet werden können, sind auf Urkunden, die vor dem I.April 1836 ausgestellt worden sind, nur insofsm anzuwenden, als 1) die in der Vorschrift enthaltenen Bestimmungen für denjenigen, dem die Urkun- den zur Ausweisung zu dienen haben, günstiger, als die bisher hierüber bestehenden Vorschriften sind, oder als 2) es sich um Urkunden handelt, für welche die bisher bestandenen Vorschriften einen Zeitraum, während
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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