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treffe, als diejenige ist, mit welcher die zur Zeit der Verübung dieser
Übertretung bestandenen Vorschriften die Wiederholung der Übertretun-
gen derselben Art oder verwandter Übertretungen bedrohten. VI I . Auf
die vor der Wirksamkeit des Gesetzes begangenen Gefä'llsübertretungen,
deren Verjährung nach den zur Zeit der Verübung bestandenen Vor-
schriften entweder gar nicht Statt findet, oder erst nach emem
langern Zeilraume, als dieses Gesetz bestimmt, vollstreckt werden
kann, sind die günstigeren Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ver-
jährung der Strafe und der Haftung anzuwenden. V I I I . Auch soll, in
so fern die zur Zeit einer frühern Übertretung bestandenen Vorschriften
nicht anordneten, daß die Verjährung durch eine spätere Übertretung
unterbrochen werde, der Lauf der noch vor der Wirksamkeit dieses Ge-
setzes begonnenen Verjährung, durch eine nach diesem Zeitpuncte be-
gangene^ Übertretung nicht unterbrochen werden; jedoch ist, wenn die
spätere Übertretung Statt fand, ehe die Verjährung nach dem vorher-
gehenden Absätze vollendet war, der noch übrige Zeitraum ganz
zu vollstrecken, welcher zur Vollendung der Verjährung nach den
zur Zeit der Verübung der frühern Übertretung bestandenen Vor-
schriften erforderlich ist. IX / Die dem Eigenthümer oder Pfand-
inhaber des Gegenstandes, oder der Hülfsmittel einer Gefallsüber-
tretung durch das gegenwärtige Gesetz in Hinsicht der Haftung für
die den Straffall treffenden Vermögensstrafen eingeräumten Rechte sin-
den auf die Sachen Anwendung, welche erst nach Wirksamkeit des ge-
genwärtigen Gesetzes angehalten werden, wenngleich die Übertretung,
der dieselben zum Gegenstande oder zum Hülfsmittel dienten, vor diesem
Zeitpuncte begangen worden ist. X. Das mit dem gegenwärtigen Ge-
setze vorgeschriebene Verfahren ist auf die Übertretungen, über welche
vor dem Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Thatbeschrei-
bung aufgenommen, oder wenn der Fall zur Aufnahme einer That-
deschreibung nicht geeignet ist, der Beschuldigte von einer zur Erhe-
bung des Thatbestandes oder zur Untersuchung bestellten Bebörde, oder
einem dazu ermächtigten Amte vernommen, im lombardisch - venetianischen
Königreiche hingegen die Klage bey Gericht überreicht worden ist, nicht
anzuwenden. Alle anderen Gefällsübertretungen sind nach dem, mittelst
des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren zu behandeln. —
In Gemäßheit des Patentes vom I I.Iuly 1835 sind die Anordnungen,
welche zur Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung all-
gemein beobachtet werden sollen, in die folgende Vorschrift zusammen
gefaßt worden. Diese Vorschrift ist mit 1. April 1836 in den Ländern,
für welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung erlassen worden
ist, in Wirksamkeit getreten. Die Bestimmungen über die Zeiträume,
während welcher die zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der
Verzollung ausgestellter Urkunden zum Behufe dieser Ausweisung ange-
wendet werden können, sind auf Urkunden, die vor dem I.April 1836
ausgestellt worden sind, nur insofsm anzuwenden, als 1) die in der
Vorschrift enthaltenen Bestimmungen für denjenigen, dem die Urkun-
den zur Ausweisung zu dienen haben, günstiger, als die bisher hierüber
bestehenden Vorschriften sind, oder als 2) es sich um Urkunden handelt,
für welche die bisher bestandenen Vorschriften einen Zeitraum, während
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie