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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 265 -
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3 o l l w ese n. 265 welchem dieselben zur Ausweisung anwendbar sind, nicht festsetzen. Rück- sichtlich dieser vor dem 1. April 1836 ausgestellten Urkunden sind die mic dieser Vorschrift festgesetzten Zeiträume von dem I.April 1836 an zu berechnen. — Vorschrift vom 31. Ian. 1836 über die Vo l l - ziehung der Zo l l - und Staats - Monopols -! Ordnung. 1. Abschnitt. Von den Bedingungen des zollpflichtigen Verkehres. I. Ver- hältnisse der Zollausschlüsse. §. I. Die Zoll- und Staats-Monopols- Ordnung laßt die bestehenden Bestimmungen unberührt: l) Über die Ausschließung der Häfen von Trieft und Venedig,„der Handelsstadt Brody und Istriens von dem Zollverbande. 2) Über den Umfang des unter dieser Ausschließung begriffenen Gebiethes. 3) Über die von der Zollfreybeit in demselben ausgenommenen Gegenstande. 4) Über die zur Überwachung des Verkehres und der Waarenvorrathe in diesen Zoll- ausschlüssen getroffenen, nicht ohnehin durch die Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung festgesetzten besondern Vorkehrungen, und mit den letzteren verbundenen Befugnisse derGefallsbeamten und der Angestellten der Wachanstalten. I I . Bestimmungen über die außer Handel gesetzten Waaren. I.Bewilligung zum Bezüge derselben. a)Behörden, b>ey denen diese Bewilligung anzusuchen ist. §. 2. 22) Im Allgemeinen. — Die Bewilligung zum Bezüge außer Handel gesetzter Waaren aus dem Aus- lande oder einem Zollausschlusse, ist mittelst einer von dem Bittsteller eigenbandig zu unterschreibenden, und mit seinem Siegel zu bekräftigen- den Eingabe bey der politischen Landesstelle, in deren (gebiethe sich der Aufenthaltsorr deS Bittstellers befindet, anzusuchen. Überschreitet der Werch der Waaren, um die es sich handelt, nicht den Betrag von 200 Gulden, so kann diese Bewilligung von der die Gefällsangelegenheiten leitenden Landesbehörde, und wenn der Werth der gedachten Waaren 50 Gulden nicht übersteigt, bey der die Gefällsangelegenheiten lei- tenden Bezirksbehö'rde ertheilt werden. §. 3. db) Insbesondere für Monopols-Gegenstände. — Zum Bezüge von Gegenständen eines Staats- Monopoles aus dem Auslande oder aus einem Gebiethstheile, in wel- chem das Staacs.Monopol nicht besteht, oder zur Durchfuhr von Mo- nopols-Gegenständen durch das Zollgebieth ist die Bewilligung bey der die Gefällsangelegenheiten leitenden Landesbehörde anzusuchen. In Ab- sicht auf Pulver und Salniter ist, mit Ausschluß des lombard.-oenetian. Königreiches, das Artillerie-Haupt-Zeugamt die Behörde, bey der die gedachte Bewilligung angesucht werden muß. b) Anwendung der Be- willigung. §. 4. Die Menge Waaren, über welche eine Einfuhrbewil- ligung vereint ertheilt wurde, muß stets auf einmahl der Einfuhroer- zollung unterzogen werden. Eine Trennung dieser Waarenmenge in 2 oder mehrere Abtheilungen sindet nicht Statt, wenn dieselbe nicht aus- drücklich in'der Bewilligung gestattet ist. 0) Zeitraum, durch den die- selbe verwendbar ist. §. 5. Die Bewilligung zur Einfuhr außer Han- del gesetzter Waaren, und der Monopols-Gegenstände kann, wenn nicht in derselben eine andere Frist ausgedrückt ist, nicht durch einen längern Zeitraum als 6 Monathe verwendet werden. Nach Ablauf die- ses Zeitraumes oder der Frist, auf welche die Bewilligung lautet, ist eine neue Bewilligung anzusuchen. — 2. Bewilligung zur Abtretung der- selben. §. 6. Die zur Abtretung einer außer Handel gesetzten Waare
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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