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welchem dieselben zur Ausweisung anwendbar sind, nicht festsetzen. Rück-
sichtlich dieser vor dem 1. April 1836 ausgestellten Urkunden sind die
mic dieser Vorschrift festgesetzten Zeiträume von dem I.April 1836 an
zu berechnen. — Vorschrift vom 31. Ian. 1836 über die Vo l l -
ziehung der Zo l l - und Staats - Monopols -! Ordnung. 1.
Abschnitt. Von den Bedingungen des zollpflichtigen Verkehres. I. Ver-
hältnisse der Zollausschlüsse. §. I. Die Zoll- und Staats-Monopols-
Ordnung laßt die bestehenden Bestimmungen unberührt: l) Über die
Ausschließung der Häfen von Trieft und Venedig,„der Handelsstadt
Brody und Istriens von dem Zollverbande. 2) Über den Umfang
des unter dieser Ausschließung begriffenen Gebiethes. 3) Über die von
der Zollfreybeit in demselben ausgenommenen Gegenstande. 4) Über die
zur Überwachung des Verkehres und der Waarenvorrathe in diesen Zoll-
ausschlüssen getroffenen, nicht ohnehin durch die Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung festgesetzten besondern Vorkehrungen, und mit den
letzteren verbundenen Befugnisse derGefallsbeamten und der Angestellten
der Wachanstalten. I I . Bestimmungen über die außer Handel gesetzten
Waaren. I.Bewilligung zum Bezüge derselben. a)Behörden, b>ey denen
diese Bewilligung anzusuchen ist. §. 2. 22) Im Allgemeinen. — Die
Bewilligung zum Bezüge außer Handel gesetzter Waaren aus dem Aus-
lande oder einem Zollausschlusse, ist mittelst einer von dem Bittsteller
eigenbandig zu unterschreibenden, und mit seinem Siegel zu bekräftigen-
den Eingabe bey der politischen Landesstelle, in deren (gebiethe sich der
Aufenthaltsorr deS Bittstellers befindet, anzusuchen. Überschreitet der
Werch der Waaren, um die es sich handelt, nicht den Betrag von 200
Gulden, so kann diese Bewilligung von der die Gefällsangelegenheiten
leitenden Landesbehörde, und wenn der Werth der gedachten Waaren
50 Gulden nicht übersteigt, bey der die Gefällsangelegenheiten lei-
tenden Bezirksbehö'rde ertheilt werden. §. 3. db) Insbesondere für
Monopols-Gegenstände. — Zum Bezüge von Gegenständen eines Staats-
Monopoles aus dem Auslande oder aus einem Gebiethstheile, in wel-
chem das Staacs.Monopol nicht besteht, oder zur Durchfuhr von Mo-
nopols-Gegenständen durch das Zollgebieth ist die Bewilligung bey der
die Gefällsangelegenheiten leitenden Landesbehörde anzusuchen. In Ab-
sicht auf Pulver und Salniter ist, mit Ausschluß des lombard.-oenetian.
Königreiches, das Artillerie-Haupt-Zeugamt die Behörde, bey der die
gedachte Bewilligung angesucht werden muß. b) Anwendung der Be-
willigung. §. 4. Die Menge Waaren, über welche eine Einfuhrbewil-
ligung vereint ertheilt wurde, muß stets auf einmahl der Einfuhroer-
zollung unterzogen werden. Eine Trennung dieser Waarenmenge in 2
oder mehrere Abtheilungen sindet nicht Statt, wenn dieselbe nicht aus-
drücklich in'der Bewilligung gestattet ist. 0) Zeitraum, durch den die-
selbe verwendbar ist. §. 5. Die Bewilligung zur Einfuhr außer Han-
del gesetzter Waaren, und der Monopols-Gegenstände kann, wenn
nicht in derselben eine andere Frist ausgedrückt ist, nicht durch einen
längern Zeitraum als 6 Monathe verwendet werden. Nach Ablauf die-
ses Zeitraumes oder der Frist, auf welche die Bewilligung lautet, ist
eine neue Bewilligung anzusuchen. — 2. Bewilligung zur Abtretung der-
selben. §. 6. Die zur Abtretung einer außer Handel gesetzten Waare
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie