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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 269 -
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Seite - 269 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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Z o l l w e s e n . 269 nung §. 181) nicht bestimmt angeben, über welches Amt die Waare ausgeführt werden wird, so ist ihm gestattet, entweder 2) mehrere Äm- ter, über deren eines die Ausfuhr erfolgen wird, und beylausig den Zeitraum, binnen welchem dieses Statt finden soll, anzugeben, oder k) zu verlangen, daß die Waare an ein in der Richtung, in der die- selbe versendet,wird, bestehendes Zollamt angewiesen werde, bey wel- chem das Austrittsamt nachtraglich anzugeben ist. b) Verfahren des Am- tes, über das der Austritt erfolgt. §. 20. Das Amt, an das zu Folge des §. 181 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung eine Waare zur Überwachung des wirklichen Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen wird, hat l) wenn die Anweisung unter ämtlichem Verschlüsse geschah, denselben abzunehmen, und die äußere Untersuchung der Waarenla- dung, wenn aber aus dem Zustande des Verschlusses oder der Behält- nisse, oder aus andern Umständen der Verdacht einer Gefallsverkürzung entspringt, die innere Untersuchung der Waare; 2) wenn die Anwei- sung nicht unter ämtlichem Verschlüsse erfolgte, die äußere und innere Untersuchung nach den für die Waarenausfuhr geltenden Bestimmun- gen (§§. 35, 92 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung) zu pfle- gen. — 7. Zollfreyer innerer Verkehr über die Zoll-Linie. 2. Zu Land. 23. Richtung, in der dieser gestattet ist. §. 21. «) Nähere Bezeich- nung derselben. Mit Beziehung auf die Zoll- und Staats-Mono- pols-Ordnung §§. 186 und 187 können inländische Erzeugnisse oder ausländische vorschriftmäßig für den Verbrauch bezogene Waaren über das durch die Zoll-Linie von Bregenz bis Asch begranzte fremde Ge- bieth zollfrey aus einem Theile des Zollgebiethes in den andern geführt werden. §. 22. /3) Waaren, die hiervon ausgenommen sind. Un- ter dieser Bewilligung sind die Zuckererzeugnisse inländischer Zuckersie- dereyen begriffen. Alle andern unter der Benennung: Specerey-Waa- ren im §. 263 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung aufgeführten Waaren bleiben hingegen von dieser Gestattung des zollfreyen Verkehrs ausgeschlossen. §. 23. ^) Über kurze Strecken des fremden Gebiethes. — Insofern in einzelnen Gegenden der zollfreye Verkehr über kurze Strecken des fremden Gebiethes durch besondere Bewilligungen zuge- standen ist, werden dieselben, dann die Bedingungen, unter denen dieser Verkebr Statt findet, durch die Zoll- und Staats-Monopols- Ordnung, und die gegenwärtige Vorschrift unberührt gelassen, bk. Zoll- verfahren. §. 24. Für die Versendungen über fremdes Gebieth gelten die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 189 bis 193, 195 bis 197 in der Art, daß dasjenige, was in diesen Be- stimmungen für die See festgesetzt ist, auf das fremde Gebieth, über das die zollfreye Versendung gestattet wurde, anzuwenden ist, so weit es sich nicht um Anordnungen handelt, die sich bloß auf die eigenthüm- lichen Verhältnisse der See oder der Seehäfen beziehen, b. Gemein- schaftliche Bestimmungen. §. 25. 22. Verfahren, wenn die Erklärung nicht bey dem Austrittsamte geschah. Ist die Erklärung zur Versen- dung einer Waare über die See oder fremdes Gebieth bey einer nicht an der Zoll-Linie aufgestellten Legstatte geschehen, so hat das Amt, an welches die Waare nach dem §. 190 der Zoll- und Staats-Monopols-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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