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Z o l l w e s e n . 269
nung §. 181) nicht bestimmt angeben, über welches Amt die Waare
ausgeführt werden wird, so ist ihm gestattet, entweder 2) mehrere Äm-
ter, über deren eines die Ausfuhr erfolgen wird, und beylausig den
Zeitraum, binnen welchem dieses Statt finden soll, anzugeben, oder
k) zu verlangen, daß die Waare an ein in der Richtung, in der die-
selbe versendet,wird, bestehendes Zollamt angewiesen werde, bey wel-
chem das Austrittsamt nachtraglich anzugeben ist. b) Verfahren des Am-
tes, über das der Austritt erfolgt. §. 20. Das Amt, an das zu Folge
des §. 181 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung eine Waare zur
Überwachung des wirklichen Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen
wird, hat l) wenn die Anweisung unter ämtlichem Verschlüsse geschah,
denselben abzunehmen, und die äußere Untersuchung der Waarenla-
dung, wenn aber aus dem Zustande des Verschlusses oder der Behält-
nisse, oder aus andern Umständen der Verdacht einer Gefallsverkürzung
entspringt, die innere Untersuchung der Waare; 2) wenn die Anwei-
sung nicht unter ämtlichem Verschlüsse erfolgte, die äußere und innere
Untersuchung nach den für die Waarenausfuhr geltenden Bestimmun-
gen (§§. 35, 92 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung) zu pfle-
gen. — 7. Zollfreyer innerer Verkehr über die Zoll-Linie. 2. Zu Land.
23. Richtung, in der dieser gestattet ist. §. 21. «) Nähere Bezeich-
nung derselben. Mit Beziehung auf die Zoll- und Staats-Mono-
pols-Ordnung §§. 186 und 187 können inländische Erzeugnisse oder
ausländische vorschriftmäßig für den Verbrauch bezogene Waaren über
das durch die Zoll-Linie von Bregenz bis Asch begranzte fremde Ge-
bieth zollfrey aus einem Theile des Zollgebiethes in den andern geführt
werden. §. 22. /3) Waaren, die hiervon ausgenommen sind. Un-
ter dieser Bewilligung sind die Zuckererzeugnisse inländischer Zuckersie-
dereyen begriffen. Alle andern unter der Benennung: Specerey-Waa-
ren im §. 263 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung aufgeführten
Waaren bleiben hingegen von dieser Gestattung des zollfreyen Verkehrs
ausgeschlossen. §. 23. ^) Über kurze Strecken des fremden Gebiethes.
— Insofern in einzelnen Gegenden der zollfreye Verkehr über kurze
Strecken des fremden Gebiethes durch besondere Bewilligungen zuge-
standen ist, werden dieselben, dann die Bedingungen, unter denen
dieser Verkebr Statt findet, durch die Zoll- und Staats-Monopols-
Ordnung, und die gegenwärtige Vorschrift unberührt gelassen, bk. Zoll-
verfahren. §. 24. Für die Versendungen über fremdes Gebieth gelten
die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 189
bis 193, 195 bis 197 in der Art, daß dasjenige, was in diesen Be-
stimmungen für die See festgesetzt ist, auf das fremde Gebieth, über
das die zollfreye Versendung gestattet wurde, anzuwenden ist, so weit
es sich nicht um Anordnungen handelt, die sich bloß auf die eigenthüm-
lichen Verhältnisse der See oder der Seehäfen beziehen, b. Gemein-
schaftliche Bestimmungen. §. 25. 22. Verfahren, wenn die Erklärung
nicht bey dem Austrittsamte geschah. Ist die Erklärung zur Versen-
dung einer Waare über die See oder fremdes Gebieth bey einer nicht an
der Zoll-Linie aufgestellten Legstatte geschehen, so hat das Amt, an
welches die Waare nach dem §. 190 der Zoll- und Staats-Monopols-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie