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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 272 -
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272 - Z o l l w e s e n. entlegene Weideplatze., oder zur Weide auf längere Zeit getriebene Vieh, oder die zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung eingeführten, oder auf ungewissen Verkauf ausgeführten Waaren zurückgebracht wer- den sollen, erforderlich, so muß dieselbe vor Ablauf des erwähnten Zeit- raumes angesucht werden, und zwar: a) Wenn dleselbe ein Viertheil der ursprünglichen Frist nicht überschreitet, bey dem Amte, bey dem das sich hierauf beziehende Zollverfahren gepflogen worden ist. k) In an- dern Fällen bey der die Gefälls-Angelegenheiten leitenden Bezirksbe- Horde. — 3. Abschnitt. Von dem Verkehre zwischen Ungarn mit Sieben- bürgen und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes. 1. Bestimmungen über die Zollgebühr und die Befreyung von der Zoll- entrichtung in^diesem Verkehre. §. 35. Durch den für die Zwischenzoll- Linie, das ist die Zoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern schei- det, bestehenden Tariff, und die in Verbindung mit demselben erlassenen Bestimmungen, wird festgesetzt: 1) Welche Gebühren bey der Aus- und Einfuhr über diese Zwischenzoll-Linie zu entrichten sind. 2) Welche Ge- genstände von der Gebühren-Entrichtung befreyt sind, und 3) unter welchen Bedingungen diese Befreyung Statt findet. 2. Bedingungen des Übertrittes der Zwischenzoll-Linie. §. 36. Die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§.20—23 und 25—33 über die Bedingungen, unter denen der Übertritt der Zoll-Linie Statt fin- det, gelten auch für den Übertritt der Zwischenzoll-Linie, welche Un- garn und Siebenbürgen von den übrigen in dem gemeinschaftlichen Zoll- verbande begriffenen Landern scheidet. 3. Zollverfahren. §. 37. 2. Grundsatz. Das an der Zwischenzoll - Linie bestehende Amt, über welches die Waare austritt, pflegt das für die Waarenausfuhr vorge- schriebene Verfahren. Das Amt hingegen, über das die Waare in das gegenüber gelegene Gebieth eingeführt wird, vollzieht die für den Waa- reneingang angeordneten Amtshandlungen. Zur Entrichtung der Ein- gangsgebühren oder zur Ablegung in einer amtlichen Niederlage können die Waaren von dem an der Zwischenzoll-Linie bestehenden Amte an eine Legstatte angewiesen werden. §. 33. b. Waarenerklärung. Die Waarenerklärung, welche bey der Ausfuhr nach Ungarn oder Sieben- bürgen eingebracht wird, dienr auch der Amtshandlung für die Einfudr in die gedachten Lander, und umgekehrt die Waarenerklärung für die Ausfuhr aus den letzteren, dient dem Zollverfahren für die Einfuhr in die übrigen Staaten zur Grundlage. Für die beyderseitigen Amtshand- lungen wird nur eine Erklärung, und zwar stets bey der Ausfuhr ein- gebracht. Die Waarenerklärung sowohl, als auch die Ausfuhrbollete musi nach den Benennungen und Mafistäben des für die Einfuhr über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Tariffes eingerichtet seyn. §. 39. c. Anweisung der zur Ausfuhr nach Ungarn und Siebenbürgen bestimmten Waaren. Werden Waaren in den Ländern, für welche die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung erlassen worden ist, bey einer Legstätte oder einem Hauptzollamte zur Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie erklärt, so sind dieselben unter amtlichem Verschlüsse, so weit dieselben zu dessen Anlegung geeignet sind, an das
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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