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fuhrzolles. In diese Sicherstellung wird der Betrag der für den Verkehr
über die Zwischenzoll-Linie geltenden Ausgangsgebühr, der bey der Aus-
fuhr zu entrichten ist, eingerechnet; daher in dem Falle, wo die für
den Verkehr über die Zwischenzoll. Linie festgesetzte Ausgangsgebühr den
für die Ausfuhr in daj Ausland bestimmten Zoll überschreitet, und ent-
richtet worden ist, eine weitere Sicherstellung nichr gefordert werden
soll. 8. Behandlung ungarischer oder siebenbürgischer Erzeugnisse.
§. 51. 2. Die in das Ausland ausgeführt wurden. Erzeugnisse un-
garischen oder siedendürgischen Ursprunges, welche, ohne Beobach-
tung der Bestimmungen über die Versendung auf ungewissen Verkauf,
oder über die im innern Verkehr die Zoll, Linie berührenden Gegenstän-
de in das Ausland oder einen Zollausschluß ausgeführt worden sind,
sollen bey der Einfuhr in das Zollgebieth gleich ausländischen Erzeug-
nissen behandelt werden. (Zoll- und Staats « Monopols - Ordnung
§. 220.) §. 52. b. Die der Einfuhrverzollung unterzogen worden
sind. Waaren ungarischen oder siebenbürgischen Ursprungs sind in
den Ländern, in welchen die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
Wirksamkeit erhalt, nachdem dieselben der Einfuhroerzollung unterzo-
gen wurden, in Absicht auf den Verkehr, dann in Absicht auf die Aus-
fuhr in das Ausland oder einem Zollausschluß, den eigenen Erzeugnissen
dieser Länder gleich zu behandeln. (Zoll- und Staats-Monopols-Ord-
nung §. 254.) 9. Gegenseitige Versendung von Waaren. 2. Zur Zu-
bereitung, Umstaltung oder Veredlung. §. 53. 22. Grundsatz. Ge-
genstande ungarischen oder siebenbürgischen Ursprungs können mit Be-
obachtung der im §. 222 der Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung
und im §. 29 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen,
in die übrigen dem gemeinschaftlichen Zollverbande einoezogenen Länder,
und umgekehrt Erzeugnisse dieser Länder nach Ungarn und Siebenbür-
gen zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung zollfrey gesendet,
und nach erfolgter Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung wieder zu-
rückgebracht werden, diese Gegenstände mögen von der Gattung derje-
nigen Waaren seyn, welche für die Einfuhr aus dem Auslande außer
Handel gesetzt sind, oder nicht. §. 54. dd. Besondere Bestimmung.
In Absicht auf die Versendung von Flachs, Hanf und Schafwolle zum
Spinnen und der hieraus gewonnenen Garne über die Zwischenzoll-Linie
bleiben die bestehenden Bewilligungen aufrecht, b. Auf ungewissen Ver<
kauf. §. 55. 22. Grundsatz. Auf ungewissen Verkauf oder auf Lo-
sung können Waaren ungarischen oder siebenbürgischen Ursprungs in
die übrigen unter dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Län-
der, und umgekehrt, Erzeugnisse dieser Länder nach Ungarn und Sie-
benbürgen zollfrey versendet, und binnen der durch die Bollere festge-
setzten Frist über dasselbe Zollamt zurückgebracht werden. Geschieht die
Versendung nicht durch einen bekannten und sichern Gewerbetreibenden,
so sind die für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie festgesetzten Ein-
gangs- und Ausfu'brgebühren sicher zu stellen. §. 56. dk. Ämter, bey
denen die Waaren für diesen Zweck erklärt werden können. Die
Waaren können zur Versendung auf ungewissen Verkauf oder auf Lo-
sung entweder bey einer Legstatte oder bey einem Amte an der Zwischen-
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie