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zoll-Linie erklärt werden, c. Zollverfahren. §. 57. Das Zollverfahren
bey der Einfuhr und Ausfuhr zur Zubereitung oder auf Losung und bey
der Rückkehr der zubereiteten oder unverkauft gebliebenen Waaren ist
nach den Bestimmungen der §§. 224 und 225 der Zoll- und Staats-
Monopols - Ordnung zu pflegen, und zwar: l) Wenn die Versendung
bey einer Legstatte erklärt wird, von derselben, 2) in andern Fällen
von dem Amte, über das der Austritt zum Behufe der Versendung zur
Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf geschieht. Dabey sind die in
den §§. 29, 31 bis 33 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen An-
ordnungen zu beobachten. Das Amt, über welches die zur Zubereitung
oder auf ungewissen Verkauf angewiesene oder die zubereitet oder unver-
kauft zurückkehrende Waare austritt, weist dieselbe unter ämtlichem
Verschlüsse zur Stellung bey dem gegenüber gelegenen Amte an. Das
letztere vollzieht 2. wenn es sich um eine von der Zubereitung, oder
dem versuchten Verkaufe zurückkehrende Waare, die bey diesem Amte
der für die Absendung, zur Zubereitung, oder auf ungewissen Verkauf
vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen worden ist, handelt, das
für die Rückkehr einer solchen Waare angeordnete Verfahren, b. Außer
diesem Falle aber aa. wenn die Waare an eine Legstätte angewiesen
wurde, die den Ämtern , bey denen angewiesene Waaren auf dem Zuge
an dem Ort der Bestimmung gestellt werden müssen, obliegenden Amts-
bandlungen. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 156, 157.)
dd. Wenn die Waare nicht an eine Legstatte angewiesen wurde, die
äußere Untersuchung und die Abnahme des ämtlichen Verschlusses. 10.
Verbindlichkeit zur Ausweisung der für die Zwischenzoll-Linie bestehen-
den Einfllhrverzollung. §. 58. Die Ausweisung der für den Verkehr
über die Zwischenzoll-Linie vorgezeichneten Einfuhrverzollung derjeni-
gen Gegenstande, deren Ursprung in Ungarn oder Siebenbürgen er-
wiesen ist, liegr demjenigen ob, der 1) nach dem Gesetze zur Auswei-
sung des Ursprunges oder der Verzollung verpflichtet ist, oder 2) die
Gegenstände, um welche es sich handelt, erwiesener Maßen aus Un-
garn oder Siebenbürgen bezogen hat. Die unter 2 bemerkte Verbind-
lichkeit findet bey Personen, welche weder Handel, noch ein anderes
Gewerbe treiben, bloß rücksichtlich derjenigen Gegenstände Anwendung,
die im neuen und ungebrauchten Zustande gefunden werden. — 4. Ab-
schnitt. Von der Führung der Gewerdsbücher. I. Allgemeine Bestim-
mungen. 1. Gewerbetreibende, denen die Buchführung obliegt. §. 59.
Nebst den Gewerbetreibenden, welche nach den allgemeinen Handels-
und Gewerbs-Vorschriften die Führung der Gewerbsbücher obliegt, sind
zur Führung dieser Bücher verpflichtet: 1) Die Inhaber der Zucker-
siedereyen, welche ausländischen Rohzucker allein, oder zugleich auch
Zuckererzeugniffe aus inländischen Stoffen verarbeiten. 2) Die Inhaber
der mit einem Fabriksbefugniß versehenen Unternehmungen, in denen
Zucker aus inlandischen Stoffen erzeugt, oder der aus inländischen
Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird. 3) Die Garnspinner aus
Baumwolle, jedoch mit Ausschluß der Handspinner. 4) Die Inhaber
von Baumwollwaaren-Druckfabriken. 5) Die Erzeuger von Bobdinet
oder Spitzengrund. 6) Die Gewerbetreibenden, welche Baumwollgar«
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie