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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 276 -
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Seite - 276 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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276 3 o l I w e s e n. zoll-Linie erklärt werden, c. Zollverfahren. §. 57. Das Zollverfahren bey der Einfuhr und Ausfuhr zur Zubereitung oder auf Losung und bey der Rückkehr der zubereiteten oder unverkauft gebliebenen Waaren ist nach den Bestimmungen der §§. 224 und 225 der Zoll- und Staats- Monopols - Ordnung zu pflegen, und zwar: l) Wenn die Versendung bey einer Legstatte erklärt wird, von derselben, 2) in andern Fällen von dem Amte, über das der Austritt zum Behufe der Versendung zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf geschieht. Dabey sind die in den §§. 29, 31 bis 33 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen An- ordnungen zu beobachten. Das Amt, über welches die zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf angewiesene oder die zubereitet oder unver- kauft zurückkehrende Waare austritt, weist dieselbe unter ämtlichem Verschlüsse zur Stellung bey dem gegenüber gelegenen Amte an. Das letztere vollzieht 2. wenn es sich um eine von der Zubereitung, oder dem versuchten Verkaufe zurückkehrende Waare, die bey diesem Amte der für die Absendung, zur Zubereitung, oder auf ungewissen Verkauf vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen worden ist, handelt, das für die Rückkehr einer solchen Waare angeordnete Verfahren, b. Außer diesem Falle aber aa. wenn die Waare an eine Legstätte angewiesen wurde, die den Ämtern , bey denen angewiesene Waaren auf dem Zuge an dem Ort der Bestimmung gestellt werden müssen, obliegenden Amts- bandlungen. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 156, 157.) dd. Wenn die Waare nicht an eine Legstatte angewiesen wurde, die äußere Untersuchung und die Abnahme des ämtlichen Verschlusses. 10. Verbindlichkeit zur Ausweisung der für die Zwischenzoll-Linie bestehen- den Einfllhrverzollung. §. 58. Die Ausweisung der für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie vorgezeichneten Einfuhrverzollung derjeni- gen Gegenstande, deren Ursprung in Ungarn oder Siebenbürgen er- wiesen ist, liegr demjenigen ob, der 1) nach dem Gesetze zur Auswei- sung des Ursprunges oder der Verzollung verpflichtet ist, oder 2) die Gegenstände, um welche es sich handelt, erwiesener Maßen aus Un- garn oder Siebenbürgen bezogen hat. Die unter 2 bemerkte Verbind- lichkeit findet bey Personen, welche weder Handel, noch ein anderes Gewerbe treiben, bloß rücksichtlich derjenigen Gegenstände Anwendung, die im neuen und ungebrauchten Zustande gefunden werden. — 4. Ab- schnitt. Von der Führung der Gewerdsbücher. I. Allgemeine Bestim- mungen. 1. Gewerbetreibende, denen die Buchführung obliegt. §. 59. Nebst den Gewerbetreibenden, welche nach den allgemeinen Handels- und Gewerbs-Vorschriften die Führung der Gewerbsbücher obliegt, sind zur Führung dieser Bücher verpflichtet: 1) Die Inhaber der Zucker- siedereyen, welche ausländischen Rohzucker allein, oder zugleich auch Zuckererzeugniffe aus inländischen Stoffen verarbeiten. 2) Die Inhaber der mit einem Fabriksbefugniß versehenen Unternehmungen, in denen Zucker aus inlandischen Stoffen erzeugt, oder der aus inländischen Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird. 3) Die Garnspinner aus Baumwolle, jedoch mit Ausschluß der Handspinner. 4) Die Inhaber von Baumwollwaaren-Druckfabriken. 5) Die Erzeuger von Bobdinet oder Spitzengrund. 6) Die Gewerbetreibenden, welche Baumwollgar«
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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