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3 o I l w e s e n . 281
brachten Erzeugnisse aufbewahrt werden. 3) Die Verkaussstatte, in
welcher der Gewerbetreibende den Verkauf seiner Erzeugnisse treibt. 4)
Die Wohnung des Gewerbetreibende«/ ». wenn dieselbe mit einem der
unter 1/ 2, 3 aufgeführten Raume in unmittelbarer Verbindung
steht, oder b. wenn dieselbe auf eine der unter 1, 2, 2 bemerkten
Arten verwendet wird, oder c. wenn in derselben Stoffe oder Waaren
von der Art derjenigen, mit deren Verkaufe, Verarbeitung, Erzeu-
gung, Bereitung oder Umstaltung der Gewerbetreibende sich beschäf-
tigt, in einer den Bedarf für seinen und seiner Angehörigen Gebrauch
überschreitenden Menge aufbewahrt werden. 2. Verbindlichkeit dieser
Gewerbetreibenden bey Durchsuchungen in ihrer Gewerbstatte. §. 75.
Die Gewerbetreibenden, deren Gewerbsausübung unter Aufsicht ge-
stellt ist, sollen bey den Durchsuchungen, die in ihrer Gewerbstatte vor-
genommen werden, zur Einsicht vorlegen: 1) Die Gewerbsbücher über
den in dem Orte, in welchem die Durchsuchung vorgenommen wird,
Statt sindenden Gewerbsbetrieb. In so fern sie bloß in Absicht auf die
Geschäfte mit controllpfiichligen Waaren unter Aufsicht gestellt sind, und
über diese Geschäfte, getrennt von ihrem übrigen Oewerbsbetriebe,
eigene Gewerbsbücher führen, so haben sie bloß die letztern, ihre übri-
gen Gewerbsbücher aber nur so weit die mit der Zoll- und Sraats-
Monopols-Ordnung §§.287, 288, 290, vorgezeichneten Bedingun-
gen vorhanden sind, vorzulegen. 2) Alle zur Ausweisung des Bezug?,
Ursprungs, oder der Verzollung derjenigen Geqenstande, rücksichtlich
deren der Gewerbsbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, dienenden Urkun-
den. Wurden Gegenstände mit der Bestimmung, an den Gewerbetrei-
benden wieder zurückzugelangen., z. B. auf Markte zur Zurichtung
u. dgl. abgesendet, so sind die solchen Sendungen zur Bedeckung bey-
gegebenen Urkunden bey der Durchsuchung anzuzeigen. Urkunden, wel-
che dieser Anordnung zuwider, bey einer Durchsuchung verschwiegen
worden sind, werden bey einer spätern Durchsuchung nicht beachtet.
3. Gewerbetreibende, welche ihren Verkebr mit controllpfiichtigen Waa-
ren vollständig auszuweisen haben. §. 76. ». Bezeichnung dieser Ge-
werbetreibenden. Die im §. 64 aufgeführten Gewerbetreibenden
sind verpflichtet, ibren Verkehr mir controllpfiichtigen Waaren den Ge»
fallsbehörden vollständig auszuweisen. (Z. u. St. M. O. §. 303.)
§. 77. d. Welche Actenstücke sie regelmäßig vorzulegen haben. Die-
selben haben, zugleich mit der im §. 65 angeordneten Vorlegung der
Verkaufs-Tagebücher vorzulegen: 1) Die Bolleten und überhaupt die
Deckungsurkunden über die im Laufe des zweymonathlichen Zeitraumes,
für den die Bücher vorgelegt werden, bezogenen controllpfiichtigen
Stoffe-, daher die Zuckersiedereyen über den Rohzucker, die Garnspin-
nereyen über die rohe Baumwolle, die übrigen im §. 64 genannten Ge-
werbetreibenden über die Baumwollgarne mit einem nach der Form in
zweyfacher Ausfertigung zu verfassenden Verzeichnisse. 2) Einen Aus-
weis über die wahrend der abgelaufenen zwey Monathe in der Gewerbs-
unternehmung beschäftigten Arbeiter nach gleichfalls vorgezeichneter
Form. Das Verzeichniß der Bolleten und Deckungsurkunden wird bey
der Übernahme mit den verzeichneten Urkunden verglichen, und ein
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie