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schaffenheit oder der Menge nach, nicht als ein angemessener Abfall von
dem Spinnverfahren betrachtet werden kann, beabsichtigt, so ist jede
solche Veräußerung dem im Orte befindlichen Zollamte, oder falls da-
selbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beaufsichti-
gung der Spinnerey übertragen ist, vorläufig zur Untersuchung der die
Veräußerung veranlassenden Umstände und zur Beysetzung der Vidirung
auf der über die Baumwolle auszustellenden Bezugsnote, anzuzeigen.
3. Versendung von Baumwolle aus einer Spinnerey in die andere.
§. 95. Diese vorläufige Anzeige hat auch zu geschehen, wenn Baum-
wolle aus einer Spinnerey in eine andere Spinnerey versendet werden
sott, beyde Gewerbsunternehmungen mögen demselben Eigenthümer oder
verschiedenen Personen gehören. Diese Baumwollsendung wird unter
amtlichen Verschluß gelegt, und zur Abnahme der Siegel nach der obi-
gen Bestimmung (§. 93) angewiesen. 4. Menge, über welche die Bol-
lete zur Deckung dient. §. 96. Wird bey der Verzollung der Versen-
dung oder im Orte der Bestimmung bey dem Eintreffen der für eine
Spinnerey bestimmten rohen Baumwolle gefunden, dasi die Menge der-
selben geringer sey, als in der Erklärung zum Behufe der Verzollung
angegeben wurde, oder als in der Bollete ausgedrückt erscheint; so hat
die letztere nur über die wirklich vorgefundene Menge zur Deckung der
Spinnerey zu dienen, wenngleich der Zoll für eine größere Menge ent«
richtet worden wäre. In diesem Falle darf daher in den Gewerbsbüchern
der Spinnfabrik nur die wirklich in dieselbe gelangte Menge Baumwolle
in Empfang gestellt werden. I V. Besondere Bestimmungen für die Ge-
werbe, die Baumwollgarne erzeugen oder verarbeiten. 1. Verbothene
Aufbewahrung einiger Gegenstände in der Gewerbsstatte. §. 97. Unter
keinem Vorwande darf 1) ausländisches Baumwollgarn in der Gewerbs-
statte einer Baumwollgarn - Spinnerey ; 2) ausländischer Spitzengrund
in der Gewerbsstatte eines Erzeugers von Spitzengrund; 3) im Aus-
lande rothgefärbtes Baumwollgarn in der Gewerbsstatte einer Rochgarn-
färberey, aufbewahrt werden. 2. Handel mit diesen Gegenstanden.
§. 98. Dadurch ist aber den Inhabern einer der genannten Gewerosiln,
ternehmungen nicht untersagt, Handel mit den erwähnten Gegenstän-
den, die in der Gewerbsstatte jener Unternehmung nicht aufbewahret
werden dürfen, zu treiben, und zum Behufe demselben solche Gegen,
stände aus dem Auslande zu bezieben. Dieser Handel muß aber außer-
halb des Gebäudes der bslnerkten Gewerbsunternehmung, getrennt von
der letztern, getrieben werden. Über denselben ist, geschieden von den
Gewerbsbüchern der Fabrik, regelmäßig Buch zu führen. 3. Was un-
ter Baumwollgarnen verstanden wird. §. 99. Die für Baumwollgarne
ge tenden Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, sind durchge-
bends auch auf Baumwollzwirn anzuwenden, der überhauot unter der
Benennung „Baumwollgarne" begriffen zu achten ist. 4. Betrieb eines
Gewerbes zur Verarbeitung von Ballmwollgarnen oder einer Spinne-
rey. §. 100. Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von
Baumwollgarnen beschäftigte Gewerbsunternehmung in unmittelbarer
Verbindung mit der Baumwollgarn-Spinnerey, und in dem nähmli-
chen Gebäude mit der letztern getrieben werden, und der Inhaber der
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie