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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 285 -
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3 o I l w e s e n . 285 schaffenheit oder der Menge nach, nicht als ein angemessener Abfall von dem Spinnverfahren betrachtet werden kann, beabsichtigt, so ist jede solche Veräußerung dem im Orte befindlichen Zollamte, oder falls da- selbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beaufsichti- gung der Spinnerey übertragen ist, vorläufig zur Untersuchung der die Veräußerung veranlassenden Umstände und zur Beysetzung der Vidirung auf der über die Baumwolle auszustellenden Bezugsnote, anzuzeigen. 3. Versendung von Baumwolle aus einer Spinnerey in die andere. §. 95. Diese vorläufige Anzeige hat auch zu geschehen, wenn Baum- wolle aus einer Spinnerey in eine andere Spinnerey versendet werden sott, beyde Gewerbsunternehmungen mögen demselben Eigenthümer oder verschiedenen Personen gehören. Diese Baumwollsendung wird unter amtlichen Verschluß gelegt, und zur Abnahme der Siegel nach der obi- gen Bestimmung (§. 93) angewiesen. 4. Menge, über welche die Bol- lete zur Deckung dient. §. 96. Wird bey der Verzollung der Versen- dung oder im Orte der Bestimmung bey dem Eintreffen der für eine Spinnerey bestimmten rohen Baumwolle gefunden, dasi die Menge der- selben geringer sey, als in der Erklärung zum Behufe der Verzollung angegeben wurde, oder als in der Bollete ausgedrückt erscheint; so hat die letztere nur über die wirklich vorgefundene Menge zur Deckung der Spinnerey zu dienen, wenngleich der Zoll für eine größere Menge ent« richtet worden wäre. In diesem Falle darf daher in den Gewerbsbüchern der Spinnfabrik nur die wirklich in dieselbe gelangte Menge Baumwolle in Empfang gestellt werden. I V. Besondere Bestimmungen für die Ge- werbe, die Baumwollgarne erzeugen oder verarbeiten. 1. Verbothene Aufbewahrung einiger Gegenstände in der Gewerbsstatte. §. 97. Unter keinem Vorwande darf 1) ausländisches Baumwollgarn in der Gewerbs- statte einer Baumwollgarn - Spinnerey ; 2) ausländischer Spitzengrund in der Gewerbsstatte eines Erzeugers von Spitzengrund; 3) im Aus- lande rothgefärbtes Baumwollgarn in der Gewerbsstatte einer Rochgarn- färberey, aufbewahrt werden. 2. Handel mit diesen Gegenstanden. §. 98. Dadurch ist aber den Inhabern einer der genannten Gewerosiln, ternehmungen nicht untersagt, Handel mit den erwähnten Gegenstän- den, die in der Gewerbsstatte jener Unternehmung nicht aufbewahret werden dürfen, zu treiben, und zum Behufe demselben solche Gegen, stände aus dem Auslande zu bezieben. Dieser Handel muß aber außer- halb des Gebäudes der bslnerkten Gewerbsunternehmung, getrennt von der letztern, getrieben werden. Über denselben ist, geschieden von den Gewerbsbüchern der Fabrik, regelmäßig Buch zu führen. 3. Was un- ter Baumwollgarnen verstanden wird. §. 99. Die für Baumwollgarne ge tenden Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, sind durchge- bends auch auf Baumwollzwirn anzuwenden, der überhauot unter der Benennung „Baumwollgarne" begriffen zu achten ist. 4. Betrieb eines Gewerbes zur Verarbeitung von Ballmwollgarnen oder einer Spinne- rey. §. 100. Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von Baumwollgarnen beschäftigte Gewerbsunternehmung in unmittelbarer Verbindung mit der Baumwollgarn-Spinnerey, und in dem nähmli- chen Gebäude mit der letztern getrieben werden, und der Inhaber der
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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