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Unternehmung wünschen, für dieselbe nebst inländischen auch vom Aus-
lande bezogene Baumwollgarne zu verwenden; so ist darüber die An-
zeige an die Camera!-Bezirksverwaltung zu erstatten, welche ohne
Störung des Gewerbbetrielej die angemessenen Vorkehrungen zu dessen
Überwachung trifft In einem solchen Falle unterliegt diese Gewerbsun-
ternehmung denselben Maßregeln der Beaufsichtigung, welche für die
Spinnereyen angeordnet sind, mit Ausschluß der Führung und regel-
mäßigen Vorlegung der Verkaufsbücher auf amtlich oorgedrucktem Pa-
piere über den Absatz der ans Baumwollgarnen verfertigten Waaren.
V. Verkehr mit unverarbeiteten und verarbeiteten Baumwollgarnen.
1. Urkunden, mit denen die Garne versehen seyn müssen. §. 101. a.
Arten derselben. Die Baumwollgarne, welche sich bey einem Ge,
werbetreibenden befinden, müssen zur Ausweisung des Bezugs oder Ur-
sprungs l) mit Bolleren eines Zollamtes, oder 2) so fern dieselben im
Zollgebiethe erzeugt oder bereitet wurden, a) und'türkisch- oder eng-
lischroth gefärbt sind, mit den auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausge-
fertigten Bezugsnoten inländischer Rothgarnfärbeceyen, wenn dieselben
aber k) nicht türkisch- oder englischroth gefärbt sind, mit den auf amtlich
vorgedruckrem Papiere ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Baum-
Wollgarn-Spinnereyen, oder c) mit amtlich ausgestellten Bezugs- oder
Versendungscharten versehen seyn. Andere Verkaufsnoten über Baum-
wollgarne sind für Gewerbetreibende nicht als Deckung anzunehmen.
Den Erzeugern von Spitzengrund und den Rothgarnfärbereyen dient,
wenn dieselben die Anordnung des §. 77 der gegenwärtigen Vorschrift
gehörig beobachteten, die zufolge derselben erhaltene ämtliche Bestä-
tigung über die vorgelegten Urkunden zur Ausweisung. §. 102. d. Be-
dingung ihrer Anwendung. Die Zollbolleten, Bezugsnoten, Ver-
sendungs- oder Bezugscharten über Baumwollgarne müssen, um Ge-
werbetreibenden zur Deckung dienen zu können, entweder auf den Nah«
men dieser Personen lauten, oder an dieselben mittelst der auf dem Nu-
cken der Urkunde deutlich anzusetzenden, und von dem Abtretenden zu
unterschreibenden Abtretung überlassen worden seyn. §. 103. c. Welche
Urkunden von der Anwendung ausgeschlossen sind. Bolleten, Be-
zugsnoten, Versendungs- oder Bezugschanen, welche von Krämern,
Hausirern oder von Personen, die der Classe der Oewerbtreibenden nicht
angehören, abgetreten wurden, können Gewerbetreibenden nicht zur
Deckung für den Gewerbebetrieb dienen. (Z. u. St. M. O. §§. 355,
363.) 2. Deckung mit den Büchern über den innern Fabriksverkehr.
§. 104. Mit Beobachtung der besondern, für die Transporte controll-
. Pflichtiger Waaren geltenden Anordnungen, dienen die vorschriftmäsiig
eingerichteten Bücher über den innern Fabritsverkehr den Baumwollgar,
nen und andern Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden,
sowohl auf dem Wege an den Ort des zu vollziehenden Gewerbsverfah-
rens, als auch bis zur Beendigung des letzteren in diesem One und auf
dem Rückwege in die Fabrik zur Bedeckung. Außerhalb dieses Ortes,
und des zur Hin- und Zurücksendung in dem Buche bezeichnetenWeges,
sind diese Bücher nicht als Deckung anzunehmen, gleichwie dieselben auch
von keinem andern Gewerbtreibenden, als demjenigen, auf dessen Nah-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie