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Z o l l w e s e n . 287
men dieselben lauten, zur Ausweisung der bey ihm befindlichen Stoffe
oder Waaren verwendet werden können. 3. Veräußerung von Waaren,
in denen Baumwollgarne verarbeitet sind. §. 105. «. Ausstellung
der Bezugsnote und Abtretung der Garndeckungen. Wird eine, aus
Baumwollgarn mit oder ohne Beymischunq anderer Stoffe verfertigte
Waare an einen Gewertc.reibenden abgetreten, so soll, nebst der Aus-
stellung der Bezugsnote über den veräußerten. Gegenstand, auch die
Bollete oder Bezugsnote über die in demselben enthaltenen Baumwoll«
garne an den Erwerber abgetreten werden. Die Bezugsnote über den
veräußerten Gegenstand kann auf dem Rücken der Bollete oder Bezugs-
note über das Garn angesetzt werden. Insofern aber die Garndeckung
entweder nicht den erforderlichen Raum darbiethet, oder aus mehre,
ren getrennten Urkunden besteht, oder überhaupt die Partey es vorzieht,
die Bezugnote über den veräußerten Gegenstand auf einem besondern
Blatte auszustellen, müssen in der letzteren nicht nur die Bolleten oder
Bezugsnoten, über die in der Waare enthaltenen Garne deutlich beru-
fen, sondern es muß auch auf dem Rücken der abgetretenen Garndeckun-
gen die Bezugsnote, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe
der Waarengattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen werden; z. B.
laut Bezugsnote vom heutigen Tage Nr. —zur Deckung roher Kattune
an N. N. abgetreten. §. 106. d. Benehmen bey weitern Verauße«
rungen. Das gleiche Verfahren ist auch bey weitern Veräußerungen
der Waare bis zu dem Zeitpuncte, wo die Nachweisung über die in dem
Gegenstande enthaltenen Garne vorschriftmäßig von einem Gefälleamte
eingezogen wird, zu beobachten. Die Bezugsnoten über die aus Baum-
wollgarnen verfertigten Gegenstände, oder über gefärbte Baumwoll«
garne können daher nur insofern zur Deckung angenommen werden, als
vereint mit denselben auch die Bolleten oder Bezugsnoten über die ver«
arbeiteten oder umgestalteten Garne (Garndeckungen) vorliegen oder
nachgewiesen wird, daß dieselben von einem Gefällsamte eingezogen
worden seyen. 4. Ausstellung von Versendungs- oder Bezugscharten.
§. 107. Gewerbetreibende, welche zur Führung von Gewerbsbüchern
nicht verpflichtet sind, können sich bey der Veräußerung öder Versendung
ihrer eigenen Erzeugnisse von der Ausstellung schriftlicher Bezugsnoten
und der schriftlichen Abtretung auf dem Rücken der Bolleten oder Be-
zugsnoten über Baumwollgarne dadurch befreyen, daß sie diese Urkun«
den einem im Orte, oder in dessen Nahe bestehenden, zur Vornahme
von Amtshandlungen über die Versendungen der Baumwoll-Erzeugnisse
ermächtigten Gefallsamte vorlegen, und mündlich das Geschäft, um das
es sich handelt, anzeigen. Das Amt stellt gegen Einziehung der G„arn-
ausweisung, die erforderliche Bezugs- oder Versendungscharte aus. Über-
haupt ist Jedermann, der Baumwollgarne oder Spitzengrund an einen
Andern abtritt, gestattet, die Gegenstande, um deren Abtretung es sich
handelt, zu einem Controllsamte zu stellen, und bey demselben die Aus-
fertigung von Bezugs- oder Versendungscharten zur Deckung der veräu-
ßerten, dann der bey ihm bleibenden Menge anzusuchen. 5. Bollcten
und Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen, a. Bestimmung dersel-
ben. §. 103. Zur erleichterten Vereinzclnung der Nachweisungen über
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie