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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 287 -
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Z o l l w e s e n . 287 men dieselben lauten, zur Ausweisung der bey ihm befindlichen Stoffe oder Waaren verwendet werden können. 3. Veräußerung von Waaren, in denen Baumwollgarne verarbeitet sind. §. 105. «. Ausstellung der Bezugsnote und Abtretung der Garndeckungen. Wird eine, aus Baumwollgarn mit oder ohne Beymischunq anderer Stoffe verfertigte Waare an einen Gewertc.reibenden abgetreten, so soll, nebst der Aus- stellung der Bezugsnote über den veräußerten. Gegenstand, auch die Bollete oder Bezugsnote über die in demselben enthaltenen Baumwoll« garne an den Erwerber abgetreten werden. Die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand kann auf dem Rücken der Bollete oder Bezugs- note über das Garn angesetzt werden. Insofern aber die Garndeckung entweder nicht den erforderlichen Raum darbiethet, oder aus mehre, ren getrennten Urkunden besteht, oder überhaupt die Partey es vorzieht, die Bezugnote über den veräußerten Gegenstand auf einem besondern Blatte auszustellen, müssen in der letzteren nicht nur die Bolleten oder Bezugsnoten, über die in der Waare enthaltenen Garne deutlich beru- fen, sondern es muß auch auf dem Rücken der abgetretenen Garndeckun- gen die Bezugsnote, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe der Waarengattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen werden; z. B. laut Bezugsnote vom heutigen Tage Nr. —zur Deckung roher Kattune an N. N. abgetreten. §. 106. d. Benehmen bey weitern Verauße« rungen. Das gleiche Verfahren ist auch bey weitern Veräußerungen der Waare bis zu dem Zeitpuncte, wo die Nachweisung über die in dem Gegenstande enthaltenen Garne vorschriftmäßig von einem Gefälleamte eingezogen wird, zu beobachten. Die Bezugsnoten über die aus Baum- wollgarnen verfertigten Gegenstände, oder über gefärbte Baumwoll« garne können daher nur insofern zur Deckung angenommen werden, als vereint mit denselben auch die Bolleten oder Bezugsnoten über die ver« arbeiteten oder umgestalteten Garne (Garndeckungen) vorliegen oder nachgewiesen wird, daß dieselben von einem Gefällsamte eingezogen worden seyen. 4. Ausstellung von Versendungs- oder Bezugscharten. §. 107. Gewerbetreibende, welche zur Führung von Gewerbsbüchern nicht verpflichtet sind, können sich bey der Veräußerung öder Versendung ihrer eigenen Erzeugnisse von der Ausstellung schriftlicher Bezugsnoten und der schriftlichen Abtretung auf dem Rücken der Bolleten oder Be- zugsnoten über Baumwollgarne dadurch befreyen, daß sie diese Urkun« den einem im Orte, oder in dessen Nahe bestehenden, zur Vornahme von Amtshandlungen über die Versendungen der Baumwoll-Erzeugnisse ermächtigten Gefallsamte vorlegen, und mündlich das Geschäft, um das es sich handelt, anzeigen. Das Amt stellt gegen Einziehung der G„arn- ausweisung, die erforderliche Bezugs- oder Versendungscharte aus. Über- haupt ist Jedermann, der Baumwollgarne oder Spitzengrund an einen Andern abtritt, gestattet, die Gegenstande, um deren Abtretung es sich handelt, zu einem Controllsamte zu stellen, und bey demselben die Aus- fertigung von Bezugs- oder Versendungscharten zur Deckung der veräu- ßerten, dann der bey ihm bleibenden Menge anzusuchen. 5. Bollcten und Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen, a. Bestimmung dersel- ben. §. 103. Zur erleichterten Vereinzclnung der Nachweisungen über
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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